Trennung des inneren vom Außenhandel. 757
1. Hanf, weil der preußische viel schlechter sei als der polnische und
russische, und die Seiler und Reifschläger somit sehr benachteiligt
würden; doch nur für 1723.
2. Leinsamen, da in Preußen noch zu wenig lmühlen waren.
3. Branntwein.
Nach der Resolution vom 26. Dezember. 17221) sollte
1. polnischer Hanf nur noch auf ein Jahr in den polnischen Ämtern
zu Garn und Fischernetzen verstattet sein;
schlechter polnischer und undestillierter Danziger Branntwein ganz
verboten, destillierter Danziger, rheinischer und Franz-Brannt⸗
wein sehr hoch, das Ohm mit 10 Thr. Akzise, belegt werden, in⸗
ländischer Branntwein aber frei von Zoll und Akzise ausgehen;
Danziger und Elbinger schwarze Seife so hoch wie die mosko—
witische impostiert werden.
Dagegen wurde die Forderung der Königsberger Kaufleute, daß
der oberländische Flachs ausschließlich nach Königsberg verwiesen werde,
da ihn die Ermländer aufkauften, abgewiesen, und jene ermahnt, es im
Oberland ebenso wie in Samaiten zu machen, Lieferungen abzuschließen
und sich die Produkte durch gute Preise zu sichern.?)
Für Vieh wurden besondere Bestimmungen gegeben. Die Schlacht⸗
akzise auf fremde Ochsen und Kühe wurde auf 4 Tlr. für inländische
auf 114, Tlr. (von 17 Gr.) erhöht: was nicht glaubwürdig attestiert
war, wurde für fremd versteuert. Das Kommerzienkolleg widerriet die
hohe Akzise, weil die beträchtliche Ausfuhr von geräuchertem Fleisch
Schiffsproviant) von Tilsit und Memel dadurch wohl unmöglich werde,
zumal Collins erst neulich 400 Tonnen für Stockholm von Libau
kommen lassen mußte (10. Dez. 1722). Fremdes Milchvieh durfte
jur Haushaltung, aber nicht zum Weiterverkauf inner Landes erhandelt,
Zugvieh aus Polen nur auf Königlichen Spezialpaß geholt werden.
Dem König gefiel die in Preußen getroffene Einrichtung zur Be—
förderung des inländischen Debits so gut, daß er sie auch in Pommern
gern eingeführt hätte.') Die Erhebungen, die deshalbh in dieser Pro⸗
3.
i) Kbg. 74 4.
2) Resolutionen der Kammer vom 5. Mai 1724 und 28. August 1728.
Kbg. Kaufm. P 15).
) Resfkript v. 17. März 17283 (Ausf. ggz. Grumbkow, Creutz. Stettin K.-A.
Verdebitierung 16): Die Kammer soll mit Gen.-Leut. v. Borcke reiflich erwägen
und ein Projekt einsenden. Gutachten Borckes v. 17. Juli, der Kammer. o. D.