Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Sechster Teil. 
Es wurde nun wirklich eine gründliche Besprechung der preußischen 
Handelsangelegenheiten an der Hand der von der Stadt Königsberg 
eingeforderten Beschwerden vorgenommen, und zwar vom 21. Juni 
ab auf der Königsberger Kammer im Beisein der Kaufleute. Görne 
mußte aber bald nach Litauen weiterreisen und teilte seine Gedanken 
über das Kommerzium von Wehlau, 30. Juni, aus schriftlich den 
Kammerpräsidenten v. Lesgewang und v. Bredow mit. Diese konferierten 
vom 2. Juli ab wieder mit Görne in Wehlau und überreichten ihm am 
Zten eine schriftliche Beantwortung; beide Teile einigten sich dann 
über die einzelnen Punkte und setzten am Sten ein zusammenfassendes 
Referat darüber auf, das dem König, der wieder in Königsberg weilte, 
folgenden Tags überreicht wurde. Er erließ schon am 7. und 9. seine 
Entscheidungen, die ersten, die den ausgesprochenen Willen zeigen, dem 
preußischen Handelswesen einmal aus dem Grunde aufzuhelfen.) 
Die beiden Hauptbeschwerden, wegen des Boysalzes und der Speicher— 
märkte, wurden darin endgültig erledigt. Das Boysalz blieb zum 
inneren Konsum bei Galgenstrafe verboten, und auch zum auswärtigen 
Debit wollte der König zunächst entgegen dem Vorschlag nicht mehr 
als die jährlich festgesetzten 4000 Last Franzsalz, „weiter nicht ein 
Korn“, bei gleicher Strafe einzuführen gestatten, wobei es „ohne 
ferneres Raisonnieren“ bleiben sollte.) Es wurde nur den Tilsitern 
die bisher verweigerte Erlaubnis gegeben, von diesem Quantum etwas 
abzunehmen und nach Polen zu debitieren, doch nur mit der aus— 
drücklichen Bedingung, daß sie jährlich 150 Last magdeburgisches Salz 
i) Das Referat vom 5. und die Kabinettsordre vom 7. sind ohne ihren 
'onstigen Zusammenhang in A. B., Beh. Org. IV, 2, S. 356 ff. abgedruckt, so daß 
sie hier nicht noch einmal aufgenommen werden können. Die Kabinettsordre vom 
9. s. Altenst. 84. 
2) a. B. Beh. Org. IV, 2 S. 358f. (Art. 5), S. 360f. (Art. 2 u. 5). In 
der Konferenz vom 2. Juli wurden zwei von außen gemachte Vorschläge wegen 
des Salzhandels abgelehnt: J1. der, die Landausfuhr des Boysalzes zu verbieten, 
denn der wenige Profit an Zoll und was etwa in den Grenzfaktoreien abgehen 
könne, sei nicht zu vergleichen mit dem, was beim Commercio dadurch abgehen könne. 
(Vgl. Beh.-Org. IV, 2 S. 8357, Art. 2.) 2. Der von einigen Polen gemachte, an 
sich verdächtige Vorschlag wegen Debits des magdeburgischen Salzes in Polen, da 
er dem König keinen Vorteil, dem Königsberger Kommerzium aber Eintrag bringen 
könne, wenn die Polen in Georgenburg statt Königsberg den Austausch von Salz 
u. a. Waren vollzögen. 
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