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Sechster Teil.
Es wurde nun wirklich eine gründliche Besprechung der preußischen
Handelsangelegenheiten an der Hand der von der Stadt Königsberg
eingeforderten Beschwerden vorgenommen, und zwar vom 21. Juni
ab auf der Königsberger Kammer im Beisein der Kaufleute. Görne
mußte aber bald nach Litauen weiterreisen und teilte seine Gedanken
über das Kommerzium von Wehlau, 30. Juni, aus schriftlich den
Kammerpräsidenten v. Lesgewang und v. Bredow mit. Diese konferierten
vom 2. Juli ab wieder mit Görne in Wehlau und überreichten ihm am
Zten eine schriftliche Beantwortung; beide Teile einigten sich dann
über die einzelnen Punkte und setzten am Sten ein zusammenfassendes
Referat darüber auf, das dem König, der wieder in Königsberg weilte,
folgenden Tags überreicht wurde. Er erließ schon am 7. und 9. seine
Entscheidungen, die ersten, die den ausgesprochenen Willen zeigen, dem
preußischen Handelswesen einmal aus dem Grunde aufzuhelfen.)
Die beiden Hauptbeschwerden, wegen des Boysalzes und der Speicher—
märkte, wurden darin endgültig erledigt. Das Boysalz blieb zum
inneren Konsum bei Galgenstrafe verboten, und auch zum auswärtigen
Debit wollte der König zunächst entgegen dem Vorschlag nicht mehr
als die jährlich festgesetzten 4000 Last Franzsalz, „weiter nicht ein
Korn“, bei gleicher Strafe einzuführen gestatten, wobei es „ohne
ferneres Raisonnieren“ bleiben sollte.) Es wurde nur den Tilsitern
die bisher verweigerte Erlaubnis gegeben, von diesem Quantum etwas
abzunehmen und nach Polen zu debitieren, doch nur mit der aus—
drücklichen Bedingung, daß sie jährlich 150 Last magdeburgisches Salz
i) Das Referat vom 5. und die Kabinettsordre vom 7. sind ohne ihren
'onstigen Zusammenhang in A. B., Beh. Org. IV, 2, S. 356 ff. abgedruckt, so daß
sie hier nicht noch einmal aufgenommen werden können. Die Kabinettsordre vom
9. s. Altenst. 84.
2) a. B. Beh. Org. IV, 2 S. 358f. (Art. 5), S. 360f. (Art. 2 u. 5). In
der Konferenz vom 2. Juli wurden zwei von außen gemachte Vorschläge wegen
des Salzhandels abgelehnt: J1. der, die Landausfuhr des Boysalzes zu verbieten,
denn der wenige Profit an Zoll und was etwa in den Grenzfaktoreien abgehen
könne, sei nicht zu vergleichen mit dem, was beim Commercio dadurch abgehen könne.
(Vgl. Beh.-Org. IV, 2 S. 8357, Art. 2.) 2. Der von einigen Polen gemachte, an
sich verdächtige Vorschlag wegen Debits des magdeburgischen Salzes in Polen, da
er dem König keinen Vorteil, dem Königsberger Kommerzium aber Eintrag bringen
könne, wenn die Polen in Georgenburg statt Königsberg den Austausch von Salz
u. a. Waren vollzögen.
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