Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Boysalzsperre und Speichermärkte aufgehoben. 769 
damit melierten und nach Polen debitierten. Dennoch wurde unmittel⸗ 
bar darauf, eben am 9. Juli, der König bewogen, den Städten Königs⸗ 
berg und Memel die Einfuhr von französischem und spanischem Salz 
uneingeschränkt zu verstatten, natürlich nur zum auswärtigen Debit, 
auch nur see-, nicht stromwärts und gegen einen erhöhten Lizent. 
Diese Resolution ist, wie die Kammer am 22. Juli ausdrücklich an 
das Gen.Dir. schreibt, aus des Königs eigener Bewegnis erfolgt, nicht 
durch die an demselben Tage von der Kaufmannschaft in der Konferenz 
gemachte Vorstellung veranlaßt worden. 
Für Tilsit blieb der Boysalzhandel verboten, da das magde— 
burgische Salz trotz aller Mühe und gemachten Probe von den Polen 
nicht genommen werden wollte, und die Stadt daher die zugefügte Be— 
dingung nicht erfüllen konnte. Sie klagte nun sehr, daß sie den starken 
Verkehr mit den Polen dadurch verliere und als wohlgelegene und vor⸗ 
her wohlhabendste Landstadt nun gar ausfallen dürfte. Auch Insterburg, 
Wehlau, Marienwerder und Riesenburg litten Einbuße im polnischen 
Handel.) Der Handel mit dem in Tonnen gepackten eingesalzenen 
Fleisch, das ehemals in Mengen von Memel und Tilsit nach Schweden, 
Holland, England verschifft wurde, ging ganz ein, zumal da das fremde 
Vieh so hoch impostiert war, daß es einem Verbote gleichkam, und die 
polnischen Ochsen, die viel wohlfeiler als die inländischen waren, nun 
ausblieben. Es heißt denn auch 1739, mit den Kaufleuten zu Memel 
und Tilsit sei es „fast auf die Neige gekommen“. 
Es wurden nun aber die Konsumtions- und Speichermärkte mit 
gewissen Einschränkungen aufgehoben;“) der Kaufmann sollte mit dem 
Lonsumenten zugleich einkaufen können, und beide nicht an Tage und 
Stunden, sondern nur an die Marktplätze gebunden sein.s) Ja der 
aufmann sollte, wie früher gewohnt, mit dem Landmann auch vor 
dem Markt Kontrakte schließen können. Um aber zu verhindern, daß 
r in großen Quantitäten einkaufe und durch Wieder-Vereinzelung an 
sonsumenten einen preistreibenden Zwischenhandel einführe, wurde ihm 
) Gutachten der Kammer vom 15. Sept. 1728 (Gen.-Dir. Ostpr. 22, 151). 
2) Auf Antrag von Görne, Lesgewang und Bredow 7. Juli 1728. Vgl. 
BeheOrg. 1IV, 2, S. 357f. und 360f., Art. 3. 
3) 1734 wurde wieder bestimmt, daß kein Kaufmann vor 11 Uhr auf den 
Märkten erscheinen dürfe (Marktordg. v. 26. Mai 1734). 
Acta Borussica. Handels-, Zoll⸗ und Akzisepolitik II. 
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