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Sechster Teil. —
der Verkauf des einmal zum Handel eingekauften Korns an Konsumenten
aufs strengste verboten.) Nur um dies zu verhüten, wurden noch
einige wenige Marktbediente gehalten und aus der Akzise, weil diese
von der Pallisadierung Gewinn gehabt habe, besoldet, während die
sonstigen Marktsalarien gestrichen wurden.
Der Konsum ausländischen Getreides aber wurde am 28. Oktober
1728 wieder bei Galgenstrafe verboten. Da der Preis des inländischen
Getreides trotzdem sank (1789 auf 32,, Ggr. der Scheffel), so wurde
im Dezember 1730 nochmals versucht, die Markttaxen einzuführen, aber
selbst die Domänenpächter sprachen sich dagegen aus. Nun wurden
endlich auf Vorschlag der Kammer die unglückseligen Pallisaden, die
zum Teil schon umgefallen waren, entfernt und zur Aufsicht, daß kein
fremdes Getreide im Lande konsumiert werde, eine Anzahl geschworener
Kornmesser von der Akzise angestellt.?)
Wegen anderer ausländischer Waren meinte die Kammer, sie seien
jetzt zur inneren Konsumtion dergestalt impostiert, daß sie dem Debit
der inländischen nicht schaden könnten. In Berlin dachte man, weil
der Abzug des preußischen Getreides so schlecht und der Preis sehr
gering blieb, die Ausfuhr zu beleben und vom seewärts ausgehenden
an Lizent, Ungeldern und Aktzise nur die Hälfte fordern zu lassen.
Aber die Kammer stellte vor, es werde selbst dann nichts helfen, wenn
man den Zoll ganz erließe, da alle Bezugsorte providiert seien, also
kein Zug sei, im übrigen mache der geringe Zoll, 1 Rtlr. von der
Last, wenig aus.?)
1) Zuerst bei 2 Rtlr. vom Scheffel Strafe, 13. November 1728 bet Leib—
und Lebensstrafe; 1731 heißt es nur wieder, bei 2 Rtlr. Im Königsberger Atzise—
Reglement vom 17. Mai 1730 wird nur erlaubt, daß, wenn wenig oder kein in⸗—
ländisches Getreide zu Markte komme, die Konsumenten ihre Notdurft von solchen
Händlern, die nur mit inländischem, gar nicht mit ausländischem Getreide handelten,
gegen Abgabe eines Akzisezettels kaufen konnten. Saat, Hirse und Buchweizen
dursten, wenn auch da nicht zu bekommen, selbst bei einem anderen Kaufmann
erhandelt werden.
2) Kammerbericht 20. August, Reskript 8. September 1731 (Ostpr. 23, LIII.
Vgl. Getri-Hand. II, 233 f.). Dagegen Verordnung vom 27. August 1730, daß zu
Facilitierung des Debits der preuß. Butter keine fremde Butter in Königsberg und den
uͤbrigen, nicht an Polen grenzenden Städten eingelassen, sondern lauter inländ. Butter
zur mländ. Konsumtion gebraucht werden soll (Memel, Handl.-S., Vol. II.)
8) Reskript (a. S. B.) 7. Sept., Bericht 13. Olt. 1731 (schon 31. Dez. 1730
ahnlich.) (Gen.⸗Dir. Ostpr. 23, 1, Vol. II.).
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