Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Verbot der ostländischen Durchfuhr. 777 
geschlagen, die seit einiger Zeit betriebene Durchfahrt der Polen über 
Tilsit und Insterburg auf Danzig durch einen schweren Grenzzoll oder 
andere Mittel zu unterbrechen. Die Kammer hielt einen Zoll wegen 
der Pakten mit Polen für unmöglich, beantragte aber das Vorbeifahren 
als Verletzung des Königsberger Niederlagsrechtes durch Konfiskation 
zu bestrafen. In Berlin wollte man nicht von vornherein so scharf 
verfahren, sondern die Polen durch ein in den Grenzstädten zu ver— 
öffentlichendes Patent nur erst schrecken und auf den Weg nach Königs— 
berg bringen. Ein solches Patent ist unterm 8. Juni 1729 approbiert 
und in deutscher, polnischer und litauischer Sprache veröffentlicht worden. 
Aber auch dieses Verfahren erschien den Polen wider Gewohnheit und 
Recht und in Warschau wurde heftig die Zurücknahme des Patents 
gefordert. Preußen berief sich für das Königsberger Niederlagsrecht 
auf die Friedensschlüsse von 1466 und 15629 und gab im übrigen be— 
ruhigende Versicherungen: Die über oberländische Städte nach Danzig 
passierenden Polen seien damit gar nicht gemeint, sondern nur die aus 
ditauen und Rußland kommenden, die eigentlich durch Königsberg kommen 
müßten und vielfach zu Land bei gutem Wetter auf 5—6 Meilen 
vorbeiführen,) ihre Waren in Elbing oder Braunsberg einschifften 
und so das Zollregal merklich schädigten. Auch habe der König bis— 
her die angedrohte Strafe der Konfiskation noch gegen niemanden 
—KDD0 
die Umfahrenden auf den rechten Landweg nach Königsberg zu weisen. 
—— 
mn der Wurzel an und deduzierte aus den Akten, daß Königsberg 
weder eine authentische Verleihung und Erläuterung noch den un— 
unterbrochenen Gebrauch seines vermeintlichen Rechtes nachweisen 
könne, und daß diesem von den preußischen Städten selbst vielfach in 
harten Ausdrücken widersprochen worden sei. Zwar ließ Preußen eine 
Widerlegungsschrift verfassen,“) aber man muß sich doch klar gewesen 
) Im Patent hieß es: Die Wagen und Schlitten, die über Tilsit, Stallu— 
bönen, Lyck u. a. Grenzorte einkommen, müßten die gewöhnliche Route auf Königs— 
derg fahren, dort die gewöhnliche Zeit feilhalten und Zoll entrichten (Kbg. 74 2). 
2) Auf Kgl. Befehl v. 26. März 1730 durch den Hofrat Wahrt und den 
Wettrichter Nicolai abgefaßt, von Lesgewang und Bredow 18. August nach Berlin 
geschick. (Akten von 1729 und 1730 in R. 7 n. 1016 und Gen.-Dir. Ostpr. 
Tit. 22 Nr. 151.)
	        
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