Verbot der ostländischen Durchfuhr. 777
geschlagen, die seit einiger Zeit betriebene Durchfahrt der Polen über
Tilsit und Insterburg auf Danzig durch einen schweren Grenzzoll oder
andere Mittel zu unterbrechen. Die Kammer hielt einen Zoll wegen
der Pakten mit Polen für unmöglich, beantragte aber das Vorbeifahren
als Verletzung des Königsberger Niederlagsrechtes durch Konfiskation
zu bestrafen. In Berlin wollte man nicht von vornherein so scharf
verfahren, sondern die Polen durch ein in den Grenzstädten zu ver—
öffentlichendes Patent nur erst schrecken und auf den Weg nach Königs—
berg bringen. Ein solches Patent ist unterm 8. Juni 1729 approbiert
und in deutscher, polnischer und litauischer Sprache veröffentlicht worden.
Aber auch dieses Verfahren erschien den Polen wider Gewohnheit und
Recht und in Warschau wurde heftig die Zurücknahme des Patents
gefordert. Preußen berief sich für das Königsberger Niederlagsrecht
auf die Friedensschlüsse von 1466 und 15629 und gab im übrigen be—
ruhigende Versicherungen: Die über oberländische Städte nach Danzig
passierenden Polen seien damit gar nicht gemeint, sondern nur die aus
ditauen und Rußland kommenden, die eigentlich durch Königsberg kommen
müßten und vielfach zu Land bei gutem Wetter auf 5—6 Meilen
vorbeiführen,) ihre Waren in Elbing oder Braunsberg einschifften
und so das Zollregal merklich schädigten. Auch habe der König bis—
her die angedrohte Strafe der Konfiskation noch gegen niemanden
—KDD0
die Umfahrenden auf den rechten Landweg nach Königsberg zu weisen.
——
mn der Wurzel an und deduzierte aus den Akten, daß Königsberg
weder eine authentische Verleihung und Erläuterung noch den un—
unterbrochenen Gebrauch seines vermeintlichen Rechtes nachweisen
könne, und daß diesem von den preußischen Städten selbst vielfach in
harten Ausdrücken widersprochen worden sei. Zwar ließ Preußen eine
Widerlegungsschrift verfassen,“) aber man muß sich doch klar gewesen
) Im Patent hieß es: Die Wagen und Schlitten, die über Tilsit, Stallu—
bönen, Lyck u. a. Grenzorte einkommen, müßten die gewöhnliche Route auf Königs—
derg fahren, dort die gewöhnliche Zeit feilhalten und Zoll entrichten (Kbg. 74 2).
2) Auf Kgl. Befehl v. 26. März 1730 durch den Hofrat Wahrt und den
Wettrichter Nicolai abgefaßt, von Lesgewang und Bredow 18. August nach Berlin
geschick. (Akten von 1729 und 1730 in R. 7 n. 1016 und Gen.-Dir. Ostpr.
Tit. 22 Nr. 151.)