Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Ausartung des Königsberger Niederlagsrechts. 779 
sich diesem Verfahren unterwerfen mußten, kaum noch die Rede sein 
Auf Vorstellung der Kammer wurde sogar die neue Vergünstigung 
zurückgenommen und festgesetzt, daß 3 Wochen an Bürger feilzubieten 
sei, und der Russe oder Pole, der dann keine Abnehmer gefunden, sich 
bei der Kammer angeben solle.!) 
Durch einen Einzelfall wurde aber die Unbilligkeit und Unzweck⸗ 
mäßigkeit des ganzen Verfahrens aufgerollt. 
Ein russischer Kaufmann, Ilia Toropsin, hatte seine Waren, 
meist Pelzereien, an 4 Wochen in Königsberg feilgeboten, aber wenig 
absetzen können; er hatte dann einen Teil zu Wasser nach Danzig 
geschickt, mit dem andern fuhr er durchs Sackheimsche Tor nach Osten, 
nachdem er sich auf der Akzise erkundigt, daß er dafür keinen Zoll zu 
entrichten brauche. Trotzdem wurden ihm in Wehlau wegen nicht be⸗ 
zahlten Landzolls seine Pferde, drei Wagen und die Waren arrestiert 
Okt. 1729). Bei der darauf angestellten Untersuchung wurde jedoch 
festgestellt, daß der Landzoll nur dazu eingerichtet war, damit Danziger 
und Elbinger Waren nicht das Stromgeld umgehen könnten, daß er 
demnach nur im Brandenburgischen, Friedländischen und Steindammschen 
Tor zu erheben war.?“) Der König fügte jetzt noch zur Beförderung 
des Kommerziums hinzu, daß auch dann der Zoll nicht zu entrichten 
sei von Gütern, die nach 3 wöchiger Feilbietung unverkauft ausgeführt 
wurden.s) Die Kammer machte aber auch hiergegen geltend,“ daß 
nur Jahrmarktsgüter zollfrei bleiben dürften, wenn sie innerhalb 3 
Wochen nach Beginn des Jahrmarkts unverkauft wieder weggeschafft 
wurden. Wenn das auch auf andere unverkauft ausgehende Güter 
ausgedehnt werde, so würde der Stromzoll umgangen und auch das 
Stapelrecht eludiert werden, indem die Ostländer die Preise beliebig 
hoch setzen könnten in der Absicht, hernach weiter zu ziehen. 
Dagegen wurde aber nun im Generaldirektorium, voran durch Ma— 
nitius, ganz entschieden betont, daß es sich hier um eine ungegründete 
und umvernünftige Ausdehnung der Königsberger Befugnisse handle, 
und daß man das dortige Kommerzium wieder auf ein solides Funda— 
ment zurückführen müsse. Das heißt, man müsse darin Gleichheit mit 
1) Resolution v. 20. Mai 1730. 
2) Landzoll-Reglement vom 17. Mai 1707. 
3) Resolution vom 31. März 1730 (Gen.«Dir. Ostpr. 22, 19) 
4J Bericht vom 13. Juli 1730 (Ebda.).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.