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1710
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Zollverwaltung in Pommern.
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manden nach der Mark ohne Vorzeigen der Zoll- und Gunstgeld—
zettel passieren zu lassen.) Erheblich später wurde endlich auch
den neumärkischen Zollbedienten befohlen, von dem auf dem platten
Lande in Pommern erhandelten Vieh, für das keine Zollzettel vor—
gewiesen werden könnten, den pommerschen Zoll mitzuerheben.ꝰ)
Die Kammer selbst hat stellenweise dörfliche Zollerheber, so
in Klütz und Podejuch, vereidigen lassen, die auf das häufige Aus—
und Einladen zwischen Greifenhagen und Stettin achten, die Greifen—
hagenschen Zollzettel abfordern und bei Anzeige von Hinterziehung
des dortigen Zolls !/, der Strafgefälle erhalten sollten.s) Es
wurden ferner, da die Landreiter zu ordentlicher Zollaufsicht nicht
zu bewegen waren, zwei eigene Ausreuter bestellt, zur Beobachtung,
daß die rechte Landstraße auf Stargard gehalten, und nicht seitliche
Schlupfwege eingeschlagen würden. Denn wenn diese auch zum
Teil mit Nebenzöllen (Zachan, Kremzow) besetzt waren, so war die
Kenntnis und Aufsicht der dort angestellten Leute so mangelhaft,
daß die Zollanten hier allzu glimpflich durchkommen konnten. Alle
diese vornehmlich 1694 angelegten Nebenzölle taten also den Haupt—
zöllen nur Abtrag, zumal wenn sie, wie Ihnabrück, verpachtet waren,
und der Pächter die Leute durch naächsichtige Verzollung an sich
zog; man neigte daher wieder dazu, die Nebenwege zu verbieten.
Im übrigen ließ es die Kammer nicht fehlen an nachdrück—
lichen Ermahnungen, daß die Auflagen in den Zöllen und auf den
Märkten wirklich erhoben und berechnet würden, und zwar nicht
nach der durch der Zöllner Faulheit, Nachlässigkeit und Unverstand
eingeschlichenen Observanz, sondern nach den richtigen Rollen;) der
Erfolg aber blieb aus, wie die spätere Untersuchung zeigte. Aller—
dings erschwerte die ungünstige Gestaltung des Landes mit den in
großer Längenausdehnung weit auseinander liegenden Zollstätten
die Aufsicht, und das Personal konnte in den meisten Zöllen nur
recht untergeordnet sein.
i Ersuchen an das Kommissariat 21. August 1716 (Ebenda).
Kgl. Resolution vom 21. Juli 1729.
Kammerverordnungen vom 21. und 26. August 1716 (Ebenda).
Verordnung vom 21. August 1716, daß alle Zöllner innerhalb 14 Tagen
Kopien der Rollen zur Prüfung, ob sie konform seien, einsenden, oder, wo
keine vorhanden, solche einfordern sollten (Ebenda).