Schuldenverfahren und Arreste.
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1, mit der Post /20/0 Zoll erlegen, damit sie um so eher Gelegenheit
hätten, dergleichen mehr ins Deutsche Reich zu debitieren.)
Da Lizent und Kammer der Meinung waren, daß nur die eigent⸗
lichen Manufakturwaren von Seide, Wolle, Linnen, Galanteriewaren
und Tressen darunter zu verstehen seien, wurde deklariert, daß alle
verarbeiteten Waren, die zum Gebrauch fertig seien, auch von Metall,
Holz, Steinen, ferner ostindische und englische Zeuge, Kattun, Nessel—
tücher. Gingangs u. dgl. Webereien und Galanteriewaren, sobald sie
landwärts über Danzig, nicht seewärts einkommen, nach der Moderation
zu verzollen seien. Von allen von und nach Danzig gehenden Waren
soll statt 100 14, des Tarifsatzes (von 40/0) gefordert werden, von
den mit der Post ankommenden nur 10,0, was mit der Post aus⸗
geht, frei bleiben.
Noch immer fehlte in der heiklen Frage wegen der polnischen
Schulden und der Königsberger Arreste wider die Waren der Schuldner
„ein billiges und dem bono publico mehr als dem privato gemäßes
Reglement“. Die Kammer wurde auf ihren eigenen Antrag 5. Juli
und 30. August 1728 beauftragt, ein solches zu entwerfen, wie der—⸗
gleichen dem dortigen Commercio zum Schaden gereichenden Arresten
vorzubeugen sei. Ein solches schwieriges, wenn nicht unmögliches
Werk ist zwar nicht zustande gekommen, doch finden sich Beispiele,
daß man von Berlin aus den Härten des Schuldverfahrens zu
begegnen suchte. Ein Arrest, den Negelein und Frommer im Auftrage
eines Rigaer Geschäftsfreundes auf eines polnischen Edelmanns Pasniack
Effekten legten, wurde aufgehoben, weil in Riga auch den Kaufleuten
aus preußischen Landen kein Arrest auf polnische Effekten verstattet
werde.) Die Kaufleute der litauischen Stadt Keydan, Schotten von
Nation, wagten überhaupt nicht mehr nach Preußen zu handeln, weil
sie wegen ihrer Schulden in Königsberg und Tilsit Arreste befürchten
mußten.) Sie sandten Deputierte nach Berlin, um ein mehrjähriges
) Reskript vom 25. Febcuar 1732 (Abschr. ggz. Grumbkow, Görne. Kbg.
Kaufmannsch. Z 11)).
) Resolution an pr. Kammer, 5. Juli 1728 (Gen.Dir. Ostpr. 22, 17).
9) Gegen Mohilew haben Königsberger Kaufleute 1720 kraft gerichtlichen
Erkenntnisses ein „Einreiten“ durch Bewaffnete stattfinden lassen; als es erfolglos
blieh, mußten einige Kaufleute aus Mohilew 1724 durch Arrestschläge büßen
(Meier S. 305).