Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Sechster Teil. 
freies Geleit zu bitten, da sie durch Wiedereröffnung dieses Handels 
wieder in den Stand zu kommen hofften, ihre dortigen Gläubiger 
zu befriedigen. In Berlin war man nicht abgeneigt zu willfahren, 
zumal Keydan die einzige Stadt in Litauen war, die noch ganz 
der protestantischen Religion beigetan sei.) Die Gläubiger wollten 
von freiem Geleit aber nichts wissen, in der Befürchtung, daß 
sich auch andere polnische Schuldner unter solchen verstecken möchten. 
Das Generaldirektorium schlug nun vor,?) daß allen polnisch— 
litauischen Schuldnern, die sich verpflichteten, bei Überschickung ihrer 
Waren jährlich 16, und also ihre Schulden in 10 Jahren 
zu begleichen, der Handel nach den preußischen Städten wieder 
freigegeben werders) Doch trafen die Königsberger Gläubiger mit 
jenen einen anderen Vergleich, worin sie sich mit 8300/0 der Kapital—⸗ 
schulden zufrieden erklärten. Da die beiden Tilsiter Gläubiger dem 
nicht beitreten wollten, wurde der dortige Magistrat beauftragt, darüber 
rechtlich zu erkennen. Auch wurde der Arrest. den jene auf einen 
Teil einer aus England zum Besten der reformierten Gemeinde und 
des gesunkenen Kredits nach Kendan geschickten Kollekte gelegt hatten, 
aufgehoben.) 
Erst in jener Zeit erfuhr man, daß auf dem polnischen Reichs— 
tag zu Grodno 1726 durch eine „wider alle Völker Recht und die 
natürliche Billigkeit laufende“ Konstitution „zur höchsten Ungebühr 
und unersetzlichen Schaden der Königsbergschen Kaufmannschaft“ allen 
Polen verboten worden sein soll, Obligationen, Wechsel oder andere 
dergleichen Handschriften, die von ihnen wegen kreditierter Gelder oder 
Waren ausgestellt worden. durch Cession oder Vollmacht zu Beitreibung 
i) Reskript an die preußische Regierung, 16. Januar 1731 (Ausf. Borcke, 
Podewils. Kbg. 20 f.). 
2) Reskript an preußische Regierung, 5. Juni 1731 (Ausf. A. S. B. Ebda.). 
9) Das war nach dem Vorgang eines Patents des Zaren vom 24. Jan. 
1724, worin den Polen, die sich wegen alter Schulden nach Riga zu kommen 
fürchteten, freies Geleit zugesagt war unter der Bedingung, bei jedem Waren— 
versand *0 abzutragen. Arreste durften ohne Genehmigung des kaiserlichen 
Gouverneurs nicht verhängt werden (Gen.⸗Dir. Ostp. 22, 17). 
Laut Reskript vom 18. Ottober 1727 durften die Güter des George Gray 
aus Keydan arrestiert werden. (Kbg. 20f.) 
9) Regierung an Magistrat von Tilsit. 12. Oktober und 22. November 1731 
¶Ebda.).
	        
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