Die ostpreußische Kammer und das Handelsrecht. 787
dem sich Kriegsrat Manitius in allem anschloß. sämtlichen Forderungen
der Zünfte bei, ja er ging noch weiter: es müsse, da das Wettgericht
zu schlaff sei, wider den verbotenen Handel vom Hofe eingeschritten,
und Bürger und Mäkler, die ihn unterstützten, hart bestraft werden.
Der sogenannte Aktienhandel, das Lieferungsgeschäft zu bestimmtem
Termin und festgesetztem Preis, sei nachteilig, weil die Preise dadurch
stiegen und die Fremden mit ihren Korrespondenzen dabei besser ständen,
aber solcher Hazardhandel sei kaum zu heben; viel schlimmer noch sei
der sogenannte Prämienhandel, indem z. B. ein Fremder im Dezember
mit einem Bürger auf 1000 Stein Hanf à 6fl. zu 1. Juni kontrahiere
und gleich 1, fl. als Prämie zahle, dabei aber bedinge, daß er die
Lieferung nicht annehmen müsse. Solche Differenzgeschäfte müßten bei
Konfiskation der bedungenen Waren verboten werden.
Dieser Dissens des Kammerdirektors muß als etwas ungewöhn—
liches angesehen worden sein, denn in dem Entscheid des Königs wird
auf den Fall besonders eingegangen, das Erstatten eines Sondergut⸗
achtens übrigens jedem Mitglied des«. Kollegiums zugestanden und
über das Verfahren bei Deliberieren und Berichterstatten nähere An⸗
weisung gegeben.i)
In der Sache selbst wurde verfügt, daß die Wett- und Lieger⸗
ordnung von 1715 mit den Deputierten der Kaufmannschaft von Punkt
zu Punkt durchgegangen, die gemachten Erinnerungen von der Kammer
ind dem Kommerzienkolleg geprüft und darüber berichtet werden solle.
die Kammer aber nahm nur mit dem Kommerzienkolleg die Wett⸗
ordnung durch, wobei sie sich allerdings ohne Schwierigkeit in den
meisten Punkten einigten, und gedachte erst nachher des Magistrats
ind der Kaufleute Erinnerungen zu hören, obwohl diese dringend ge⸗
jeten hatten, in einer solch wichtigen und sie am meisten angehenden
Zache nicht das geringste vorzunehmen, ehe sie dazu vernommen seien.
In Berlin ließ man es zwar geschehen,“) daß die Kammer „gegen diese
espektwidrigen und unnötigen Contradictionen“ „in eneorgiquen teorminis“
utwortete,e) sachlich aber verwies man es jener, daß sie nicht mit der
1) Kgl Resolution an die Kammer, 18. November 1728 (Konz. Grumbkow.
jen.⸗»Dir. Ostp. 22, 15 I).
2) Reskript vom 20 Mai 1729 (Konz., a. S. B.) auf Kammerbericht vom 7.
8) „Weil dem Magistrat nicht unwissend sein kann, daß Uns der Stadt
nnd des gemeinen Wesens Bestes ebenfalls auf Unsere Pflicht gebunden selbiges
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