Volles Handelsrecht sür die Gesamtstadt Königsberg. 793.
günft zu gewinnen bereit und geeignet sei, obstleren könne, daß er auf
Aner der Freiheiten wohne.) I
Die Kammer hat aber erst nach drei Jahren ihren Antrag wieder—
holt umd nach einiger Zeit auch eine Bestätigung ihres Standpunktes
rwirkt.) Daraufhin hat sie in ihrem Wettordnungsprojelt das Groöß⸗
bürger⸗ und Handlungsrecht auf die Gesamtstadt ausgedehnt, da dies
zut Beförderung Handels und Wandels umd zum Aufnehmen der
Stadt umumgänglich erfordert werde und zum Teil die Absicht det
Kombination gewesen sei. Das Generaldirektoriüum trat dem 16:. April
1738 bei und bestand auch nicht mehr auf der vorherigen Bedingung
daß der Anwaͤrtet Christ sein und neben dem Bürgerrecht auch die
Kaufmannszunft gewinnen müsfe. Auf Gegeuvorstellung des Magistrats
würhe der Kammer nochmals befohlen, auf Eid umd Pflicht zu ant—
Wborten, ob jener im Recht sei und ob nach seinem Vorgeben der Wert
der Häuser in den alten Städten dadurch sehr geschwächt werde, oder
ob bei jetzt geänderten ÜUmfständen das gemeine Beste erfordere, die
Freiheiten zum Handel zuzulassen. Schließlich wurden in einer Re—
soͤlution vom 21. Juni des Magistrats Einwendungen und die ihm
belpflichtenden Voten v. d. Osten und Manitius verworfen und wurde
nach dem Mehrheitsvotum der Kammer entschieden, wogegen auch keine
weiteren Vorstellungen angenommen werden sollten. Die Kammer wies
daher unterm 7. Juli 1732 den Magistrat an, daß alle innerhalb
zes Walles Eingesessenen, die das Großbürgerrecht auf Handel und
Wandel gewinnen wollten und geeignet dazu seien, gegen gewöhnliche
Gebühren zugelassen werden sollten; die schon außerhalb der drei alten
Sladte Handlung umd Kramerei trieben und eigene Haͤuser hatten,
sollten zum Groß⸗, die übrigen Professionstreibenden zum Kleinbürger—
recht angehalten und vereidigt werden.
Sso erklärte die Kammer, als Hille einige Wochen später die
Sache wieder aufrollte, sie nicht mit Unrecht für erledigt und wollte
fich darauf nicht wieder einlassen. Dennoch ist auch sie in den
solgenden Streitschriften lang und breit verhandelt worden. Auf der
einen Seite heißt es: das Großbürgerrecht ist ein besonderes Vorrecht
) Resolution vom 13. November 1728 (Komnz. Grumbkow. Gen.-Dir. Ost⸗
preußen 22, 15 Ih).
2) Bericht vom 17. November 1731 und Resolution vom 21. Februar 1732.
Diese Schriftstücke sind nicht vorhanden.