Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Zulassung der Fremden zum Handel. 795 
sollte man einen tüchtigen Handelsmann, den man gewinnen wolle, zu 
einer bestimmten Wohnung zwingen? 
Die Kammer wies auch 17 in den Freiheiten nnd Vorstädten 
wohnende Kaufleute, darunter einige sehr ansehnliche nach, denen die 
Zulassung zum ˖Großbürgerrecht abgeschlagen worden war, wenn sie 
nicht in die drei Städte zögen. Anderseits waren die 17725—32 zum 
Großbürgerrecht zugelassenen 13 Personen nur ganz kleine Händler, 
auch Holzmesser, Mäkler usw. Es waren also ungesunde und der 
Stadt selbst nachteilige Zustände. 
Der Kammer wurde jetzt erneut und endgültig recht geben. Sie hat 
dann noch die eine Bedingung, daß die zum Großbürgerrecht Aufzunehmen⸗ 
den mit einem zu dem intendierten Handel geeigneten Hause in den drei 
Städten oder auf den Freiheiten angesessen sein sollten, aus der 29. Januar 
1734 eingesandten endgültigen Fassung eigenmächtig fortgelassen, da dies 
jungen Kaufleuten oft schwer falle, manchen abschrecke und doch keinen 
besonderen Nutzen habe. Auch wurde nach ihrem Vorschlage genehmigt, 
daß es zur Aufnahme keines Antrags bei der Kammer bedürfte, 
sondern nur der Meldung beim Magistrat, der solche, die zur Hand— 
lung Geschicklichkeit und einiges Vermögen haben. admittieren müsse. 
Denselben Zweck, dem Königsberger Handel mehr Kräfte zu— 
zuführen, zugleich lange, unfruchtbare Streitigkeiten zu beenden und 
einen nicht zu beseitigenden ungesetzlichen Zustand zu legalisieren, ver⸗ 
—DDDDDD— 
indem sie in ihrem Projekt allen nichtbürgerlichen Kaufleuten, wenn 
sie nur ortsansässig waren, die freie Befugnis zum Handel en gros, 
doch nicht en detail, zuerkannte. 
Es war dies die von jeher am meisten ümstrittene Frage des 
städtischen Handels überhaupt. Der Grundsatz, daß der Handel eines 
Ortes das jus privativum des lasttragenden hausgesessenen Bürgers 
und Mitgliedes der Kaufmannszunft sein müsse, war so sehr in den 
Meinungen eingewurzelt, daß der Vorschlag der Kammer radikal und 
gefährlich erscheinen mußte. Es bedurfte nicht einmal des Einspruchs 
der Stadt, man lehnte in Berlin aus eigenem Antrieb ab. Zwar 
blieb die Kammer bei ihrer Meinung und deren Begründung, aber 
noch ein weiteres Mitglied, Kriegsrat Rieger, dissentierte und sandte sein 
abweichendes Gutachten ein, und in Berlin hielt man es gleichfalls
	        
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