Zulassung der Fremden zum Handel. 795
sollte man einen tüchtigen Handelsmann, den man gewinnen wolle, zu
einer bestimmten Wohnung zwingen?
Die Kammer wies auch 17 in den Freiheiten nnd Vorstädten
wohnende Kaufleute, darunter einige sehr ansehnliche nach, denen die
Zulassung zum ˖Großbürgerrecht abgeschlagen worden war, wenn sie
nicht in die drei Städte zögen. Anderseits waren die 17725—32 zum
Großbürgerrecht zugelassenen 13 Personen nur ganz kleine Händler,
auch Holzmesser, Mäkler usw. Es waren also ungesunde und der
Stadt selbst nachteilige Zustände.
Der Kammer wurde jetzt erneut und endgültig recht geben. Sie hat
dann noch die eine Bedingung, daß die zum Großbürgerrecht Aufzunehmen⸗
den mit einem zu dem intendierten Handel geeigneten Hause in den drei
Städten oder auf den Freiheiten angesessen sein sollten, aus der 29. Januar
1734 eingesandten endgültigen Fassung eigenmächtig fortgelassen, da dies
jungen Kaufleuten oft schwer falle, manchen abschrecke und doch keinen
besonderen Nutzen habe. Auch wurde nach ihrem Vorschlage genehmigt,
daß es zur Aufnahme keines Antrags bei der Kammer bedürfte,
sondern nur der Meldung beim Magistrat, der solche, die zur Hand—
lung Geschicklichkeit und einiges Vermögen haben. admittieren müsse.
Denselben Zweck, dem Königsberger Handel mehr Kräfte zu—
zuführen, zugleich lange, unfruchtbare Streitigkeiten zu beenden und
einen nicht zu beseitigenden ungesetzlichen Zustand zu legalisieren, ver⸗
—DDDDDD—
indem sie in ihrem Projekt allen nichtbürgerlichen Kaufleuten, wenn
sie nur ortsansässig waren, die freie Befugnis zum Handel en gros,
doch nicht en detail, zuerkannte.
Es war dies die von jeher am meisten ümstrittene Frage des
städtischen Handels überhaupt. Der Grundsatz, daß der Handel eines
Ortes das jus privativum des lasttragenden hausgesessenen Bürgers
und Mitgliedes der Kaufmannszunft sein müsse, war so sehr in den
Meinungen eingewurzelt, daß der Vorschlag der Kammer radikal und
gefährlich erscheinen mußte. Es bedurfte nicht einmal des Einspruchs
der Stadt, man lehnte in Berlin aus eigenem Antrieb ab. Zwar
blieb die Kammer bei ihrer Meinung und deren Begründung, aber
noch ein weiteres Mitglied, Kriegsrat Rieger, dissentierte und sandte sein
abweichendes Gutachten ein, und in Berlin hielt man es gleichfalls