Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Sechster Telil. 
tiuch weiterhin für bedenklich, Fremden, die sich nicht in perpettiut 
mit ihren Familien als Großbürger niederlassen wollten, mehr Handels⸗ 
freiheit zu geben, so daß sie, denen es weder an Geld und Kredit 
nioch an Adresse zur Handlung fehlte, auch den Rest der Handlung 
an sich ziehen moͤchten. Man, war hier wohl nicht im Zweifel, daß 
der Handel selbst durch solche Freiheit sehr gewinnen würde, aber man 
ließ mit Absicht. das Bollwerk der Schwächen, die bürgerliche Prä⸗ 
rogative, bestehen, damit im freien Konkurrenzkampf nicht die Kleineit 
hinweggeschwemmt würden. J 
Zudem war durch die Durchsehung des ersteit Kammervorschlags 
dem zweiten die Dringlichkeit genommen; war es doch jetzt jedem 
Fremden umbenommen, wenn er den freien Großhandel treiben wollte, 
das Großbürgerrecht zu erwerben.Nachdem dies die Kammer selbst 
zugegeben hatte, wurde in diesem Sinne entschieden. — 
Damit konnte auch die dritte der streitigen Angelegenheiten eine 
übereinstimmende Erledigung finden. Die Kammer hatte vorgeschlagen, 
daß nur solche: Großhändler, die quch im einzelnen verkaufen und 
dazu offene Läden, Buden oder Speicher halten wollten, zu Gewinnung 
der Zunft verbunden seien, wie es nach ihrer Angabe vor alters in 
Königsberg gewesen und in Dänzig und anderen Hansestädten noch 
gehalten werde. Dies wurde genehmigt,?) desgleichen der Vorschlag, 
daß die alte Kramerordnung oder Zunftarticul (die nur vom Magistrat, 
aicht von der Landesherrschaft konfirmiert war) möglichst bald 
revidiert und nach jetziger Zeit Umständen eingerichtet werde, weil 
zwischen den Kramern und den Großkaufleuten seit einigen Jahren 
Prozesse geführt wurden, auch sonst viele Mißbräuche und schädliche 
Gewohnheiten bei ihnen eingeschlichen seien, wodurch mancher bemittelte 
Mann aus fremden Orten, ja zum Teil die Söhne der Bürger selbst 
von Annahme des Großbürgerrechts bisher zurückgehalten worden seien.) 
9) 21. November und 22. Dezember 1783. 
7) 28. Februar und 16. April 1732. In einem Prozeß der Kramer wider 
die Großhändler war 24. Februar 1707 entschieden worden, daß ein Großhändler, 
der, ohne einen Laden und ohne Kramergesellen oder Jungen zu halten, Kramergüter 
bereinzeln oder ellenweise ausschneiden wosle, die Kramerzunft zu gewinnen nicht 
nötig habe. 
) In den drei Städten Königsberg gab es 1720 (1721): Kaufleute 187 (144); 
Krämer: Lakenhändler 31 (33), Seidenkrämer 29, Gewürzkrämer 29,. Eisenhändler 9.
	        
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