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Sechster Telil.
tiuch weiterhin für bedenklich, Fremden, die sich nicht in perpettiut
mit ihren Familien als Großbürger niederlassen wollten, mehr Handels⸗
freiheit zu geben, so daß sie, denen es weder an Geld und Kredit
nioch an Adresse zur Handlung fehlte, auch den Rest der Handlung
an sich ziehen moͤchten. Man, war hier wohl nicht im Zweifel, daß
der Handel selbst durch solche Freiheit sehr gewinnen würde, aber man
ließ mit Absicht. das Bollwerk der Schwächen, die bürgerliche Prä⸗
rogative, bestehen, damit im freien Konkurrenzkampf nicht die Kleineit
hinweggeschwemmt würden. J
Zudem war durch die Durchsehung des ersteit Kammervorschlags
dem zweiten die Dringlichkeit genommen; war es doch jetzt jedem
Fremden umbenommen, wenn er den freien Großhandel treiben wollte,
das Großbürgerrecht zu erwerben.Nachdem dies die Kammer selbst
zugegeben hatte, wurde in diesem Sinne entschieden. —
Damit konnte auch die dritte der streitigen Angelegenheiten eine
übereinstimmende Erledigung finden. Die Kammer hatte vorgeschlagen,
daß nur solche: Großhändler, die quch im einzelnen verkaufen und
dazu offene Läden, Buden oder Speicher halten wollten, zu Gewinnung
der Zunft verbunden seien, wie es nach ihrer Angabe vor alters in
Königsberg gewesen und in Dänzig und anderen Hansestädten noch
gehalten werde. Dies wurde genehmigt,?) desgleichen der Vorschlag,
daß die alte Kramerordnung oder Zunftarticul (die nur vom Magistrat,
aicht von der Landesherrschaft konfirmiert war) möglichst bald
revidiert und nach jetziger Zeit Umständen eingerichtet werde, weil
zwischen den Kramern und den Großkaufleuten seit einigen Jahren
Prozesse geführt wurden, auch sonst viele Mißbräuche und schädliche
Gewohnheiten bei ihnen eingeschlichen seien, wodurch mancher bemittelte
Mann aus fremden Orten, ja zum Teil die Söhne der Bürger selbst
von Annahme des Großbürgerrechts bisher zurückgehalten worden seien.)
9) 21. November und 22. Dezember 1783.
7) 28. Februar und 16. April 1732. In einem Prozeß der Kramer wider
die Großhändler war 24. Februar 1707 entschieden worden, daß ein Großhändler,
der, ohne einen Laden und ohne Kramergesellen oder Jungen zu halten, Kramergüter
bereinzeln oder ellenweise ausschneiden wosle, die Kramerzunft zu gewinnen nicht
nötig habe.
) In den drei Städten Königsberg gab es 1720 (1721): Kaufleute 187 (144);
Krämer: Lakenhändler 31 (33), Seidenkrämer 29, Gewürzkrämer 29,. Eisenhändler 9.