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Sechster Teil.
Fremde, die nicht das Bürgerrecht gewannen, blieben der alten
Beschränkung unterworfen, daß sie nur mit Bürgern, nicht mit anderen
Fremden Kauf und Verkauf treiben durften, bei Verlust von /, des
Werts der Waren. Wenn Bürger, denen es an Mitteln oder Kredit
zur eigenen Handlung fehlte, unter Mißbrauch ihres Bürgerrechts den
Fremden zum Besten, ihren Mitbürgern zum Schaden ihren Namen
zur Erhandlung von Waren gegen eine geringe Provision oder Mäkler⸗
geld den Fremden gleichsam herleihen und Waren aus erster Hand für
diese auffaufen oder von ihnen eingebrachte Waren an andere Fremde
verkaufen sollten, dann sollten sie zum erstenmal auf ein, zum
andernmal auf 6 Jahre, zum dritten dauernd vom Handel aus—
geschlossen sein.) Andere Beschränkungen des Fremdenhandels sind
aufgehoben: daß Fremde das einmal von Bürgern Gekaufte am Ort
nicht wiederverkaufen durften und daß sie Waren, die sie nicht ab⸗—
setzen konnten, weder weiterschicken noch lagern durften. Vielmehr
sollten nun alle Waren, die sie nicht verkaufen konnten, bis zu
anderer Zeit niedergelegt und zu Lande eingeführte Waren, die in
8 Tagen nicht verkauft werden konnten, weitergeführt werden dürfen.
Jetzt wurden sogar alle fremden Handelsleute zur Anlage von Kon—
toren, Packkammern und Warenlagern ermuntert und ihnen Schutz
und Beforderung dabei versprochen; auch wurden ihnen keine Vor—⸗
schriften über ihr Wohnen — daß ledige Lieger bei Bürgern Logis und
Kost nehmen mußten — gemacht.
Dagegen wurden sie jetzt für ihre gesetzlich ausgesprochene Dul⸗
dung zu Leistungen herangezogen: sie sollten wegen ihres Handels⸗
nutzens einen dem bürgerlichen entsprechenden Anteil zur Servis⸗ und
anderen publiken Kassen beitragen und vom zweiten Jahr an jährlich
25 Thr. Rekognitionsgeld an die Stadtkämmerei entrichten.
Jetzt konnten auch die dauernden Streitigkeiten zwischen Kauf—
leuten und Handwerkern durch die einmalige klare gesetzliche Bestimmung
erledigt werden, daß letztere, falls sie nicht ihre Profession aufgaben
und das Großbürgerrecht erwarben, keine Handelsgeschäfte, Kommissionen,
Faktoreien u. dgl. betreiben durften, bei Verlust der Waren; sie sollten
auch nicht aus erster Hand gekaufte Waren unverarbeitet weiter⸗
verkaufen oder von anderen gefertigte Waren auf Wiederverkauf an
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1) S. oben S. 789.
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