Die Königsberger Wettordnung von 1734. 799
sich bringen, bei 10 Rtlr. Strafe. Doch sollten die Kaufleute bedacht
fein, den inländischen Handwerkern und Fabrikanten die Erzeugnisse
abzunehmen und ihnen zum Debit behilflich zu sin.
Die Brauereigerechtigkeit blieb den Mälzenbräuern ausschließlich;
nur den Königlichen Bedienten ist die Erlaubnis zur bürgerlichen
Nahrung mit Brauen und Brennen auch ohne Erlangung des Bürger⸗
rechts, wie es in Berlin üblich sei, vom König erteilt worden.)
Nachdem das Generaldirektorium und die preußische Kammer sich
über die endgültige Abfassung der Wettordnung geeinigt, wurde sie
25. März 1734 dem König vorgelegt,?) der sie unterschrieb mit der
beigefügten Bemerkung „Non intelligo, das unterschreibe als Bandecto“.
Er hat eben für das Wesen und die Einzelheiten des ostpreußischen
Handels nie Verständnis und Interesse gewonnen und überließ diese
Dinge den Ministern und Räten.
Die neue Handelsordnung ist in Kraft geblieben, bis mit der
Städteordnung von 1808 und der Aufhebung der Zunftverfassung
Handel und Gewerbe überhaupt auf einen durchaus anderen Fuß ge⸗—
stellt wurden, und die liberalen Lehren vom freien Wettbewerb überall
durchdrangen. Zwar die Kaufleute klagten dem Kronprinzen bei seiner
Anwesenheit in Königsberg den gänzlichen Verfall ihres bürgerlichen
Handels, einmal durch die neue Wettordnung selbst, weil darin einiges
enthalten sei, dessen sich Lieger, Mennonisten und Juden zum Nachteib
der bürgerlichen Handlung zu bedienen wußten, ferner aber, weil dieser
Ordnung nicht einmal gehörig nachgelebt und Leuten das Liegerrecht
erteilt werde, die weder Vermögen noch Fähigkeit hätten und den
Handel mehr ruinierten als beförderten. Aber sie selbst mußten auch
mehrmals vermahnt werden, daß sie an neue Kaufleute nicht Forderungen
stellten, die der Handlungsordnung nicht entsprachen.s) Allmählich
mögen sie doch erkannt haben, daß sich auch mit einer freieren Ver—
fassung leben ließ. Denn 1809 war es die einst so starr am Alten
43 Beschwerden des Magistrats darüber 23. Dezember 1733 (Gen.-Dir. Ostpr.
22, 15II).
2) Sie ist jedoch auf den 2. März 1734 zurückdatiert. 29. April sandte
die Kammer 50 gedruckte Exemplare ein.
s) Kammer an Magistrat 20. Juli 1736 und 15. September 1742, weil
einem Kaufmann ein offener Speicher verwehrt wurde, einem Großhändler (Tous-
gaint) die Zunft aufgenötigt werden sollte. (Kbg. Kaufm. V 17—).