Marktordnung in Danzig und Königsberg. 811
als Juchten, Peltereien und Fettwaren, aus Königsberg an sich zu
ziehen.i) Übrigens stellte sich heraus, daß der Plan, durch den diese Er—
wägungen veranlaßt waren, nur beiläufig in Danzig erwähnt und
nur durch Ferbers übereilte Berichte aufgebauscht war.?)
Mit Danzig hatte Königsberg mehrere Streitigkeiten wegen der
Ausdehnung des Jahrmarktsrechtes. Bei dem exklusiven Handels⸗
und Fremdenrecht der Seestädte waren die Jahrmärkte mit ihrer
Handelsfreiheit wichtig für den gegenseitigen Austausch, die Kaufmanns—
zünfte aber waren bestrebt, sie in engen Grenzen zu halten. Fremde
durften auf dem Königsberger Johannismarkt die ersten 3, auf dem
Danziger Dominik 5 Tage mit allen Waren gleich den einheimischen
Bürgern handeln, also auch im kleinen und mit anderen Fremden;
danach durften sie noch 8, in Danzig 4 Wochen solche Waren, die
nicht über Scheffel und Wage gingen, also Kramwaren, in Buden
und Packkammern auch an Fremde feilhalten. In Königsberg gab es
noch zwei kleinere Märkte, zu Lichtmeß und Martini, die von den
dortigen Kaufleuten aber nur als „Zahlzeiten“ für den Ausgleich der
Geldgeschäfte, nicht als Jahrmärkte angesehen werden wollten. Durch
einen Transakt von 1557 hatten jedoch die Danziger und Elbinger
erreicht, daß sie allein dann je 6 Tage auch an Fremde, doch nicht
unter bestimmten Quantitäten („bei ganzen und halben Stücken“) feil⸗
halten durften, während andere Fremde nur einkaufen, nicht Waren
hinbringen durften; doch wurde das vielfach, wie die Zünfte klagten.
von Fremden übertreten. Dagegen hatten die Danziger und Elbinger
nicht das Recht, die ostpreußischen Landstädte und deren Märkte mit
Kaufmannswaren zu befahren und en gros zu handeln, während den
polnischen und ermländischen Kaufleuten und Handwerkern diese Märkte
freistanden.
Die Wettordnung von 1715 verlängerte die beiden Zahlzeiten auf
je 14 Tage, doch erwirkten die Königsberger Kaufleute und Kramer
1) Reskripte an die neumärk. und pom. Kammer v. 25. Jan. 1740 Konz.
A. S. B. Görne). Die litauische Kammer hatte angegeben GG. Nov. und 28. Vez.
1739): Nachdem auf Kgl. Verordnung die Kaufleute in den litauischen Stüdten
mit den Danziger wollenen Waren nicht mehr eslenweise, sondern nur en gros
handeln dürfen, ist zwischen ihnen und Danzig kein Verkehr mehr.
2 Bericht der pom. Kammer 28. Mai 1740.