Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Marktordnung in Danzig und Königsberg. 811 
als Juchten, Peltereien und Fettwaren, aus Königsberg an sich zu 
ziehen.i) Übrigens stellte sich heraus, daß der Plan, durch den diese Er— 
wägungen veranlaßt waren, nur beiläufig in Danzig erwähnt und 
nur durch Ferbers übereilte Berichte aufgebauscht war.?) 
Mit Danzig hatte Königsberg mehrere Streitigkeiten wegen der 
Ausdehnung des Jahrmarktsrechtes. Bei dem exklusiven Handels⸗ 
und Fremdenrecht der Seestädte waren die Jahrmärkte mit ihrer 
Handelsfreiheit wichtig für den gegenseitigen Austausch, die Kaufmanns— 
zünfte aber waren bestrebt, sie in engen Grenzen zu halten. Fremde 
durften auf dem Königsberger Johannismarkt die ersten 3, auf dem 
Danziger Dominik 5 Tage mit allen Waren gleich den einheimischen 
Bürgern handeln, also auch im kleinen und mit anderen Fremden; 
danach durften sie noch 8, in Danzig 4 Wochen solche Waren, die 
nicht über Scheffel und Wage gingen, also Kramwaren, in Buden 
und Packkammern auch an Fremde feilhalten. In Königsberg gab es 
noch zwei kleinere Märkte, zu Lichtmeß und Martini, die von den 
dortigen Kaufleuten aber nur als „Zahlzeiten“ für den Ausgleich der 
Geldgeschäfte, nicht als Jahrmärkte angesehen werden wollten. Durch 
einen Transakt von 1557 hatten jedoch die Danziger und Elbinger 
erreicht, daß sie allein dann je 6 Tage auch an Fremde, doch nicht 
unter bestimmten Quantitäten („bei ganzen und halben Stücken“) feil⸗ 
halten durften, während andere Fremde nur einkaufen, nicht Waren 
hinbringen durften; doch wurde das vielfach, wie die Zünfte klagten. 
von Fremden übertreten. Dagegen hatten die Danziger und Elbinger 
nicht das Recht, die ostpreußischen Landstädte und deren Märkte mit 
Kaufmannswaren zu befahren und en gros zu handeln, während den 
polnischen und ermländischen Kaufleuten und Handwerkern diese Märkte 
freistanden. 
Die Wettordnung von 1715 verlängerte die beiden Zahlzeiten auf 
je 14 Tage, doch erwirkten die Königsberger Kaufleute und Kramer 
1) Reskripte an die neumärk. und pom. Kammer v. 25. Jan. 1740 Konz. 
A. S. B. Görne). Die litauische Kammer hatte angegeben GG. Nov. und 28. Vez. 
1739): Nachdem auf Kgl. Verordnung die Kaufleute in den litauischen Stüdten 
mit den Danziger wollenen Waren nicht mehr eslenweise, sondern nur en gros 
handeln dürfen, ist zwischen ihnen und Danzig kein Verkehr mehr. 
2 Bericht der pom. Kammer 28. Mai 1740.
	        
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