Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Der Konigsberger Handel im Nachteil. 813 
Markt dahin gekommen waren; sie durften nur vorhandene Waren 
einkaufen, nicht auf Lieferung, und wenn sie die gekauften Waren see— 
wärts ausschiffen wollten, mußten sie diese innerhalb der 5 Tage auf 
dort liegenden Schiffen anmelden und auf Gewissen erklären, daß der 
Handel in den 5 Tagen getroffen sei. Über diese hinaus durften 
Großhändler noch 2, Einzelverkäufer 3 Wochen, doch nur an Bürger, 
verkaufen, Juden und Hausierer gar nicht. 
Erst nach einigen Jahren h, nach wiederholten Erinnerungen, und 
nachdem die Regierung beim Danziger Magistrat vergebens um Ab— 
stellung ersucht hatte, wurden in Königsberg Vergeltungsmaßregeln 
eingeführt.) Den Danzigern wurde der Handel auf dem Johannis- 
markt nur in dem Maße und auf so lange Zeit, wie sie selbst es 
erlaubten, verstattet. Zugleich wurde ihnen und den Elbingern wie 
allen Fremden der Verkauf an Fremde außer auf dem Johannismarkt, 
also auch zu den Zahlzeiten, entzogen. Nur solche, die ein Lager von 
neumärkischen und pommerschen Tuchen und andern Wollenwaren zu 
Königsberg hielten, durften außerdem an Fremde verkaufen. Zu spät 
baten nun (4. Juni) die Danziger Kaufleute um die alte Freiheit und 
versicherten, daß ihre Verordnung gemildert werden solle. 
Dagegen hatte der König selbst einem Potsdamer Kaufmann 
Claude Causid, der bisher auf den Königsberger Messen als ein 
Fremder traktiert worden war, für alle Zeit erlaubt, seine Waren 
14 Tage vor den Leipzigern und anderen Fremden auszupacken und 
gegen gewöhnliche Losungsekzise zu verkaufen.?) 
Aus allen Plänen, Danzig Eintrag zu tun, ist übrigens nichts 
geworden, vielmehr ist, wenn man den Handel der beiden Städte in 
jener Zeit abwägt, der Verlust auf seiten von Königsberg. Der 
Krieg von 1734 hat Danzig nicht so sehr geschadet, als Königsberg 
durch die bekannten Handelsbeschränkungen Nachteil erlitt. Dessen 
Verkehr mit den litauischen Städten (Kowno, Keidany, Wilna, Sluzk, 
1) Noch 9. Juli 1734 hat das Gen.-Dir. der Kammer erlaubt, den Johannis 
markt des laufenden Jahres um 8-214 Tage zu verlängern (Kbg. Kaufm. JI). 
2) Reskripte an die Preußische Kammer, 4. März 1737 (Abschr. ggz. Grumbkow. 
Görne, Kbg. 744), auf Antrag vom 14. Februar. 
s) Kabinettsordre an Gen.-Dir., Berl. 14. August 1727 (Ausf. Gen.-Dir. 
Ostpr. 72, 1, 10).
	        
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