Der Konigsberger Handel im Nachteil. 813
Markt dahin gekommen waren; sie durften nur vorhandene Waren
einkaufen, nicht auf Lieferung, und wenn sie die gekauften Waren see—
wärts ausschiffen wollten, mußten sie diese innerhalb der 5 Tage auf
dort liegenden Schiffen anmelden und auf Gewissen erklären, daß der
Handel in den 5 Tagen getroffen sei. Über diese hinaus durften
Großhändler noch 2, Einzelverkäufer 3 Wochen, doch nur an Bürger,
verkaufen, Juden und Hausierer gar nicht.
Erst nach einigen Jahren h, nach wiederholten Erinnerungen, und
nachdem die Regierung beim Danziger Magistrat vergebens um Ab—
stellung ersucht hatte, wurden in Königsberg Vergeltungsmaßregeln
eingeführt.) Den Danzigern wurde der Handel auf dem Johannis-
markt nur in dem Maße und auf so lange Zeit, wie sie selbst es
erlaubten, verstattet. Zugleich wurde ihnen und den Elbingern wie
allen Fremden der Verkauf an Fremde außer auf dem Johannismarkt,
also auch zu den Zahlzeiten, entzogen. Nur solche, die ein Lager von
neumärkischen und pommerschen Tuchen und andern Wollenwaren zu
Königsberg hielten, durften außerdem an Fremde verkaufen. Zu spät
baten nun (4. Juni) die Danziger Kaufleute um die alte Freiheit und
versicherten, daß ihre Verordnung gemildert werden solle.
Dagegen hatte der König selbst einem Potsdamer Kaufmann
Claude Causid, der bisher auf den Königsberger Messen als ein
Fremder traktiert worden war, für alle Zeit erlaubt, seine Waren
14 Tage vor den Leipzigern und anderen Fremden auszupacken und
gegen gewöhnliche Losungsekzise zu verkaufen.?)
Aus allen Plänen, Danzig Eintrag zu tun, ist übrigens nichts
geworden, vielmehr ist, wenn man den Handel der beiden Städte in
jener Zeit abwägt, der Verlust auf seiten von Königsberg. Der
Krieg von 1734 hat Danzig nicht so sehr geschadet, als Königsberg
durch die bekannten Handelsbeschränkungen Nachteil erlitt. Dessen
Verkehr mit den litauischen Städten (Kowno, Keidany, Wilna, Sluzk,
1) Noch 9. Juli 1734 hat das Gen.-Dir. der Kammer erlaubt, den Johannis
markt des laufenden Jahres um 8-214 Tage zu verlängern (Kbg. Kaufm. JI).
2) Reskripte an die Preußische Kammer, 4. März 1737 (Abschr. ggz. Grumbkow.
Görne, Kbg. 744), auf Antrag vom 14. Februar.
s) Kabinettsordre an Gen.-Dir., Berl. 14. August 1727 (Ausf. Gen.-Dir.
Ostpr. 72, 1, 10).