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Sechster Teil.
Mohilew, Slowo) war und blieb auf ein Bruchteil gegen frühere
Zeiten beschränkt, hauptsächlich weil ihre Juchten und Leder mit starkem
Impost belegt waren und wegen des eingeschränkten Debits von
spanischem Salz.i) Jene fuhren nun mit ihren Rauchwaren nach
Danzig, Breslau, Leipzig, und weil sie da mit Manufakturwaren besser
und wohlfeiler als in Königsberg versehen wurden, so hatten sie keine
Neigung mehr dahin zu kommen. Der Landverkehr war so größten⸗
teils dahin, nur insoweit die Njemen-Wasserstraße einen gar zu
günstigen Verkehr ermöglichte, blieb er Preußen erhalten.?)
Selbst durch Aufhebung des Imposts war keine Aussicht mehr,
den Handel herbeizuziehen, er hatte sich anders eingerichtet. Zwar
meinte man in Berlin: Wenn man die Einfuhr fremder gegerbter Leder
zum inländischen Gebrauch freigäbe, könnten die in Preußen ein—
gerichteten Juchten- und Lederfabriken und Lohgerber nicht bestehen;
dem auswärtigen Handel aber könne es doch keinen sonderlichen
Abfall verursachen, da der Impost nur 10/,0 betrage. Aber die
preußische Kammer antwortete: Auch der Konsumtionsimpost hat
großen Einfluß auf den Handel, denn wenn der Kaufmann nur auf
den ungewissen ausländischen Zug sein Absehen richten darf, trägt er
Bedenken, darauf Kapital anzulegen.?)
Das Salz holten die Litauer nun von Riga, Libau und Mitau,
wo sie auch ihre Leinsaat und Hanfsaat besser loswerden konnten.
Immerhin wäre dieser Handel und der mit gesalzenem Fleisch in
Memel und Tilsit wieder in Aufnahme zu bringen gewesen, wenn die
Einfuhr des spanischen Salzes wieder freigegeben, der auswärtige
Boysalzhandel auch anderen Städten als nur Königeberg und Memel
gestattet und die hohe Akzise auf fremdes Vieh aufgehoben worden
wäre.“) Allerdings hieß es, die Hilfe dürfe nicht gar zu lange aus—
bleiben, wenn man sich davon einigen Nutzen versprechen wollte.
1) Berichte des Kommerzienkollegs 10. Sept. 1739, der Kammer 13, Jan.
1740 (Gen.⸗Dir. Ostpr. 22, 30).
2) Bericht der linauischen Kammer vom 21. Juli 1738 (Ostpr. 22, 29).
3) Reskript vom 2. Februar und Relation v. 5. Ott. 1740 (Ebda.).
Y Darüber wurde 16. Oktober 1740 das Gutachten der preußischen und
litauischen Kammer eingesordert.