Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Sechster Teil. 
Mohilew, Slowo) war und blieb auf ein Bruchteil gegen frühere 
Zeiten beschränkt, hauptsächlich weil ihre Juchten und Leder mit starkem 
Impost belegt waren und wegen des eingeschränkten Debits von 
spanischem Salz.i) Jene fuhren nun mit ihren Rauchwaren nach 
Danzig, Breslau, Leipzig, und weil sie da mit Manufakturwaren besser 
und wohlfeiler als in Königsberg versehen wurden, so hatten sie keine 
Neigung mehr dahin zu kommen. Der Landverkehr war so größten⸗ 
teils dahin, nur insoweit die Njemen-Wasserstraße einen gar zu 
günstigen Verkehr ermöglichte, blieb er Preußen erhalten.?) 
Selbst durch Aufhebung des Imposts war keine Aussicht mehr, 
den Handel herbeizuziehen, er hatte sich anders eingerichtet. Zwar 
meinte man in Berlin: Wenn man die Einfuhr fremder gegerbter Leder 
zum inländischen Gebrauch freigäbe, könnten die in Preußen ein— 
gerichteten Juchten- und Lederfabriken und Lohgerber nicht bestehen; 
dem auswärtigen Handel aber könne es doch keinen sonderlichen 
Abfall verursachen, da der Impost nur 10/,0 betrage. Aber die 
preußische Kammer antwortete: Auch der Konsumtionsimpost hat 
großen Einfluß auf den Handel, denn wenn der Kaufmann nur auf 
den ungewissen ausländischen Zug sein Absehen richten darf, trägt er 
Bedenken, darauf Kapital anzulegen.?) 
Das Salz holten die Litauer nun von Riga, Libau und Mitau, 
wo sie auch ihre Leinsaat und Hanfsaat besser loswerden konnten. 
Immerhin wäre dieser Handel und der mit gesalzenem Fleisch in 
Memel und Tilsit wieder in Aufnahme zu bringen gewesen, wenn die 
Einfuhr des spanischen Salzes wieder freigegeben, der auswärtige 
Boysalzhandel auch anderen Städten als nur Königeberg und Memel 
gestattet und die hohe Akzise auf fremdes Vieh aufgehoben worden 
wäre.“) Allerdings hieß es, die Hilfe dürfe nicht gar zu lange aus— 
bleiben, wenn man sich davon einigen Nutzen versprechen wollte. 
1) Berichte des Kommerzienkollegs 10. Sept. 1739, der Kammer 13, Jan. 
1740 (Gen.⸗Dir. Ostpr. 22, 30). 
2) Bericht der linauischen Kammer vom 21. Juli 1738 (Ostpr. 22, 29). 
3) Reskript vom 2. Februar und Relation v. 5. Ott. 1740 (Ebda.). 
Y Darüber wurde 16. Oktober 1740 das Gutachten der preußischen und 
litauischen Kammer eingesordert.
	        
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