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Sechster Teil.
Holsteiner und Hamburger zu verschaffen. Dagegen sollte die dänische
Kompagnie, die nach Ostindien fast nur bares Silber, Eisen und etwas
Kupfer verschiffte, veranlaßt werden, preußische wollene Manufakturen,
Leder, Metall- und Glaswaren auf ihren Schiffen mitzunehmen. In⸗
dessen ließ sich die Kompagnie auf nichts ein, da sie eine Ausdehnung
ihrer Geschäfte in beiden vorgeschlagenen Richtungen für ganz untaug—
lich hiel. Im übrigen wurde mit diesen Anträgen eine Reihe von
auch sonst verhandelten Wünschen verbunden, deren Aussichtslosigkeit
schon festgestellt war, so die Sundzollfreiheit und die Tabakseinfuhr
in Dänemark, die Zollgleichheit der preußischen Pommern mit den
Schweden und die Publikation der Wolgaster Zollrolle.
Der Absatz preußischer Manufakturwaren in Dänemark war schon
dadurch sehr behindert, daß die mit preußischen und pommerschen
Schiffen einkommenden Waren einen viel höheren Zoll trugen als die
mit englischen und holländischen Schiffen eingeführten, die den dänischen
gleich zollten. Man dachte auf eine Konvention wegen gleicher Be—
handlung anzutragen und ließ zunächst durch eine Umfrage bei den
6 östlichen Kammern feststellen, welche wollenen, leinenen und hölzernen
Waren in die dänischen Lande abgesetzt werden könnten, nebst Preisen
und Kosten bis Kopenhagen. Aber kaum hatten diese Erhebungen
begonnen, so wurde in Kopenhagen auf gewöhnliche fremde Manu—
fakturwaren eine neue starke Zollerhöhung — zum Teil 100 und
2000/0 — gelegt und sogar die Einfuhr aller in den dänischen
Fabriken hinreichend hergestellten wollenen Tuche, Zeuge, Rasche,
Strümpfe, Mützen u. a. bei Konfiskation verboten.) Im übrigen
bedurfte es auch keines Vertrags, da fast durchweg nicht die Preußen
und Pommern nach den dänischen Landen fuhren und es wegen der
hohen Zölle auch nicht wollten, sondern die Dänen und Norweger
mit eigenen Schiffen nach den deutschen Küsten handelten, eine Folge
der dortigen Napigationsakte.?)
1) Reskripte vom 20. Nov. 1739 und 30. Januar 1740 (A. S. B. Gen.-Dir.
Pommern, Kommerzs. 7). Kgl. dänische Verordnung vom 17. Nov. 1739.
2) So besonders Bericht der preußischen KRammer vom 13. Mai 1740 (Gen.⸗
Dir. Ostpr. 22, 5).
Handel zwischen Königsberg und Dänemark-Norwegen 1737, 38 u. 39
(Wert in fl. vbreuß. à 8 Ggr.): [Siehe nächste Seite.