Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Die neue pommersche Lizentrolle. 
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und Seefische, holländischen und englischen Käse; ferner für alle 
andern zur See einkommenden Waren, die en gros nach andern 
Königlichen Provinzen oder fremden Landen weitergingen. Wenn 
sie nicht bis zur Ausfuhr im Königlichen Packhof niedergelegt 
wurden, sollte der halbe Lizent nachträglich auf Grund von Zoll— 
zetteln aus der letzten inländischen Zollstätte oder dergleichen Attesten 
abgeschrieben werden. Von ausgehenden Waren blieben inländisches 
Holz, Weid- und Pottasche auf halben Lizent gesetzt, während in— 
ländische Getreide und fabrizierte Waren, die vorher in Stettin 
ebenso benefiziert waren, nun vollen Lizent entrichten sollten, da sie 
schon nach dem preußischen Fuß moderiert seien. Gerade die 
Benefizierung des Holzes war für Hinterpommern sehr wohltuend, 
denn die Sätze darauf waren dort so hoch, daß kein Kaufmann 
dabei bestehen konnte. Die Treptower hatten sich darüber schon 
bei Hofe beschwert und, da sie auf die allgemeine Regelung ver— 
tröstet worden waren, seit 1723 keinen Lizent dafür entrichtet, 
sondern alles anschreiben lassen. Von Kolberg wurde kein inländisch 
Holz verschifft, sondern nur polnische Molden und Schüppen, da— 
gegen hatte Stolp starken Holzhandel, aber auch niedrigere Lizent— 
sätze.!) 
Die Schiffsungelder, wie sie in Stettin und in Hinterpommern 
üblich waren, wurden in einer verbesserten Tabelle zusammengefaßt.) 
Es waren in Stettin Ungeld, Mastgeld, Lastgeld und Tiefgeld im 
Verhältnis von 24: 91,3: 713: 15 Gr., dazu das Aufgeld vom 
Ungeld und Mastgeld; in Hinterpommern das Mastgeld — pro 
Last 4, unbeladen 2 Gr. — und dazu für Gefäße von 6 Last an 
aufwärts Last-, Ruder-, Anker-, Schreib- und Siegelgeld. Ferner 
die Paßgelder von ausgehenden Schiffen; alle anderen bisher üb— 
lichen Auflagen, wie Besuchergeld, Schreibgebühr, Hänselgelder 
sollten bei Strafe von 1 Rtlr. für jeden dafür entrichteten Groschen 
aufhören. Ein freiwilliger Beitrag in die auf den Lizentkammern 
stehenden Armenbüchsen blieb der Diskretion der Kaufleute und 
Schiffer überlassen. 
Schon früher war entschieden worden, daß Ungelder nicht 
erhoben werden sollten, wenn ein Schiff nur wenige Waren auf 
Näheres in Statistischen Beilagen Nr. 7.
	        
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