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Die neue pommersche Lizentrolle.
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und Seefische, holländischen und englischen Käse; ferner für alle
andern zur See einkommenden Waren, die en gros nach andern
Königlichen Provinzen oder fremden Landen weitergingen. Wenn
sie nicht bis zur Ausfuhr im Königlichen Packhof niedergelegt
wurden, sollte der halbe Lizent nachträglich auf Grund von Zoll—
zetteln aus der letzten inländischen Zollstätte oder dergleichen Attesten
abgeschrieben werden. Von ausgehenden Waren blieben inländisches
Holz, Weid- und Pottasche auf halben Lizent gesetzt, während in—
ländische Getreide und fabrizierte Waren, die vorher in Stettin
ebenso benefiziert waren, nun vollen Lizent entrichten sollten, da sie
schon nach dem preußischen Fuß moderiert seien. Gerade die
Benefizierung des Holzes war für Hinterpommern sehr wohltuend,
denn die Sätze darauf waren dort so hoch, daß kein Kaufmann
dabei bestehen konnte. Die Treptower hatten sich darüber schon
bei Hofe beschwert und, da sie auf die allgemeine Regelung ver—
tröstet worden waren, seit 1723 keinen Lizent dafür entrichtet,
sondern alles anschreiben lassen. Von Kolberg wurde kein inländisch
Holz verschifft, sondern nur polnische Molden und Schüppen, da—
gegen hatte Stolp starken Holzhandel, aber auch niedrigere Lizent—
sätze.!)
Die Schiffsungelder, wie sie in Stettin und in Hinterpommern
üblich waren, wurden in einer verbesserten Tabelle zusammengefaßt.)
Es waren in Stettin Ungeld, Mastgeld, Lastgeld und Tiefgeld im
Verhältnis von 24: 91,3: 713: 15 Gr., dazu das Aufgeld vom
Ungeld und Mastgeld; in Hinterpommern das Mastgeld — pro
Last 4, unbeladen 2 Gr. — und dazu für Gefäße von 6 Last an
aufwärts Last-, Ruder-, Anker-, Schreib- und Siegelgeld. Ferner
die Paßgelder von ausgehenden Schiffen; alle anderen bisher üb—
lichen Auflagen, wie Besuchergeld, Schreibgebühr, Hänselgelder
sollten bei Strafe von 1 Rtlr. für jeden dafür entrichteten Groschen
aufhören. Ein freiwilliger Beitrag in die auf den Lizentkammern
stehenden Armenbüchsen blieb der Diskretion der Kaufleute und
Schiffer überlassen.
Schon früher war entschieden worden, daß Ungelder nicht
erhoben werden sollten, wenn ein Schiff nur wenige Waren auf
Näheres in Statistischen Beilagen Nr. 7.