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Erster Teil.
einer Stadt entrichtet werden, dagegen sollten Waren, die im Aus
gang oder Durchgang keinen Zoll berührten, auch am Anknnftsor
zollfrei bleiben. Oder, wie es in einem etwas späteren Gutachten
heißt:) Wenn Amts- und andere Untertanen ihren Zuwachs in
eine Stadt bringen, müssen sie an einer auf dem Wege berührten
Zollstätte zollen, nicht aber in der Stadt, wo sie verkaufen, weil
der Zoll nur in loco exitus aut transitus, nicht consumtionis ge—
fordert werden kann, zumal der Zoll origine tenus pro salvo
conductu et securitate viarum publicarum introduziert worden
wenn die Ware aber schon ad locum consumtionis gekommen, be⸗
darf sie weiter keinen salvum conductum. So wurde in Stettin
kein Eingangszoll erhoben von den über Löcknitz kommenden Ucken
märkern und von Waren, die aus Anklam, Demmin, Uckermünde
oder Hafforten, wo kein Ausgangszoll war, herkamen und nicht
weiter verführt wurden; was aber von Osten in die Stadt kam—
mußte zu Damm den Hauptzoll erlegen. Vorher war das wil—
kürlich gehandhabt worden: was von Süden kam, mußte auf einer
ganz kurzen pommerschen Strecke die beiden schweren Zölle zu
Gartz und Stettin entrichten, 11 Gr. vom Schiffpfund, die Ham—
burger und Vorpommerschen aber berührten auf einer zweimal su
langen Strecke nur den kleinen Zoll zu Anklam, waren dennoc
zu Stettin frei, weil sie die Zollstätte auf der Lastadie nicht be—
rührten, und zahlten somit nur 11,0 Gr. vom Schiffpfund.
Der Zoll wurde erhoben von den Waren und von der
Spannpferden. Für den Warenzoll galten regelmäßig die Stüch
sätze der Rolle, und zwar nach der Rolle von 1670 auch für di
durchgehenden Güter. Da es sich aber als unmöglich erwies, dieß
einzeln anzugeben und zu verzollen, so kam das nie zur Observanz
da auch den Konnossementen der Verfrachter nicht zu trauen wat
so wurden sie wie in der Mark nach Pferdeladungen verzollt, und
zwar wurden in Hinterpommern 2, in Stettin 1 Schiffpfund au
ein Pferd gerechnet.“) Jetzt wurde ausdrücklich bestimmt. daf
Gutachten Uhls 9. September 1728 (Stettin D. A. Zolls. Hp. Spee. 280
2) Die Breslauer und Danziger Fuhrleute hatten immer wieder durch
gesetzt, daß sie von den Sätzen der Rolle ganz verschont blieben und nur voer
Schiffpfund, das wegen der Verpackung auf 83 Ztr. gerechnet wurde, 8 8. Schil
oder 514 Gr. erlegten. Im Frühjiahr 1717 wurde heftig geklagt, daß in Starqgan