Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Erster Teil. 
einer Stadt entrichtet werden, dagegen sollten Waren, die im Aus 
gang oder Durchgang keinen Zoll berührten, auch am Anknnftsor 
zollfrei bleiben. Oder, wie es in einem etwas späteren Gutachten 
heißt:) Wenn Amts- und andere Untertanen ihren Zuwachs in 
eine Stadt bringen, müssen sie an einer auf dem Wege berührten 
Zollstätte zollen, nicht aber in der Stadt, wo sie verkaufen, weil 
der Zoll nur in loco exitus aut transitus, nicht consumtionis ge— 
fordert werden kann, zumal der Zoll origine tenus pro salvo 
conductu et securitate viarum publicarum introduziert worden 
wenn die Ware aber schon ad locum consumtionis gekommen, be⸗ 
darf sie weiter keinen salvum conductum. So wurde in Stettin 
kein Eingangszoll erhoben von den über Löcknitz kommenden Ucken 
märkern und von Waren, die aus Anklam, Demmin, Uckermünde 
oder Hafforten, wo kein Ausgangszoll war, herkamen und nicht 
weiter verführt wurden; was aber von Osten in die Stadt kam— 
mußte zu Damm den Hauptzoll erlegen. Vorher war das wil— 
kürlich gehandhabt worden: was von Süden kam, mußte auf einer 
ganz kurzen pommerschen Strecke die beiden schweren Zölle zu 
Gartz und Stettin entrichten, 11 Gr. vom Schiffpfund, die Ham— 
burger und Vorpommerschen aber berührten auf einer zweimal su 
langen Strecke nur den kleinen Zoll zu Anklam, waren dennoc 
zu Stettin frei, weil sie die Zollstätte auf der Lastadie nicht be— 
rührten, und zahlten somit nur 11,0 Gr. vom Schiffpfund. 
Der Zoll wurde erhoben von den Waren und von der 
Spannpferden. Für den Warenzoll galten regelmäßig die Stüch 
sätze der Rolle, und zwar nach der Rolle von 1670 auch für di 
durchgehenden Güter. Da es sich aber als unmöglich erwies, dieß 
einzeln anzugeben und zu verzollen, so kam das nie zur Observanz 
da auch den Konnossementen der Verfrachter nicht zu trauen wat 
so wurden sie wie in der Mark nach Pferdeladungen verzollt, und 
zwar wurden in Hinterpommern 2, in Stettin 1 Schiffpfund au 
ein Pferd gerechnet.“) Jetzt wurde ausdrücklich bestimmt. daf 
Gutachten Uhls 9. September 1728 (Stettin D. A. Zolls. Hp. Spee. 280 
2) Die Breslauer und Danziger Fuhrleute hatten immer wieder durch 
gesetzt, daß sie von den Sätzen der Rolle ganz verschont blieben und nur voer 
Schiffpfund, das wegen der Verpackung auf 83 Ztr. gerechnet wurde, 8 8. Schil 
oder 514 Gr. erlegten. Im Frühjiahr 1717 wurde heftig geklagt, daß in Starqgan
	        
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