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Grundsätze für die Verzollung.
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Frachtwagen mit verpackten Gütern, die aus- oder durchgingen
und mit glaubhaften Fracht- und Wagezetteln versehen waren, ohne
Visitation nach Schiffpfunden zu je 51/, Gr. wie vorher verzollt
werden sollten, und daß, wenn keine Frachtzettel vorhanden, auf jedes
Zugpferd, Sattelpferd ausgenommen, 1*/, Schiffpfund oder 8 Gr.
Zollt) gerechnet werden sollte. Nur wenn die Zettel unrichtig be—
funden wurden, oder gegründeter Verdacht war, daß andere Sorten
oder mehr Waren als angegeben geladen waren, sollten die Zöllner
untersuchen und danach den Zoll erheben. Eine Strafe war dafür
nicht festgesetzt, die Angabe des Zollanten war also nicht Grund—
lage der Verzollung. Selbst das Umfahren der ordinären Land—
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solche Wagen zur Erlegung des gebührlichen Zolls angehalten
werden sollten. Wenn ein Fuhrmann nicht die volle Ladung ver—
zollen wollte oder nicht deutliche Frachtzettel über das Gewicht
vorzeigen konnte, mußte nachgewogen werden. Grobe, nicht ein—
gepackte Waren mußten nach den Tarifsätzen verzollt werden. Güter
auf den ordinären Posten waren zollfrei, die für Kaufleute auf
den Extraposten mitgenommenen Waren sollten visitiert und verzollt
werden. Damit aber die Reisenden damit nicht aufgehalten und
beschwert würden, sollte bei Tage der Fuhrmann den Zollzettel
besorgen, bei Nacht konnte der Postmeister ihn erteilen.?)
Auf der Oder wurde, um gegen den Elbkurs zu ermäßigen,
das Schiffpfund Frachtgut (x 280 Pfd. oder 2/, Z3tr.) auf
nur 4 Gr. angesetzt, und den inländischen Kaufleuten die Wahl
freigegeben, so oder nach Faßsätzen oder nach den Einzelsätzen der
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Pferdezoll aeben dem Warenzoll war in Vorpommern nicht
bräuchlich, in Hinterpommern und im Fürstentum Kammin aber
wurden von jedem frachtziehenden Pferde — Sattelpferd frei —
2 Schiffpfund auf 1 Pferd gerechnet würden, die Fuhrleute fuhren nunn
vielfach über Gollnow —Stettin —Schwedt, die Kammer aber stellte fest, daß es
alte. nur nicht beobachtete Vorschrift war, und blieb dabei. (Hp. Zolls. Svec. 226.)
i) Dazu 2 Gr. Pferdezoll, s. unten.
M Reskript vom 23. Februar 1728 auf Vorschlag der Kammer.
5) Faß von Al /: bu, Fuß, 38-40 Ztr. schwer, 60 Gr., Faß von 3/3: 8
Fuß 42 Gr. Wenn der Zoll nach Einzelsätzen weniger trug als vom Faß,
mußte die Vackung im Beisein eines vereidiaten Besuchers geschehen.