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Pferde⸗, Markt-⸗, Viehzoll.
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nur, wenn sie in eine andere Provinz gebracht wurden, an den
berührten Zollstätten. Jetzt sollte außer dem Pferdezoll von je
3 Pf. an jeder berührten Zollstätte vom großen Kasten (zu
2: 1*/5: 1Elle) Handwerker- und dergleichen Waren 1, von Fremden
2 Gr. entrichtet werden — im sonstigen inländischen Verkehr 1/,
bzw. 3 Gr. —, aber nicht unter Kasten — ?/3 Gr.; Kupfer—
schmiede vom Wagen 2, Gewandschneider 4 Gr. oder vom großen
Packen 2 Gr. Unverkauft zurückgehende Waren allerdings blieben
ganz zollfrei; von dem auf Jahrmärkten erhandelten Gute mußten
die Käufer den gewöhnlichen Zoll beim Ausgang erlegen.
In der Verzollung des Viehs hatte bisher die meiste Ver—
wirrung geherrscht. In Vorpommern war Viehzoll beim Eingang
auf Märkte vom Verkäufer erhoben worden, in Hinterpommern nur
für verkauftes Vieh bein Ausgang vom Käufer — von Fremden
höher —; für unverkauft zurückgehendes Vieh war ein Abtreibegeld
festgesetzt, aber nicht in Observanz gekommen. Daneben bestand
noch ein Verkaufszoll, das „Gunstgeld“, ursprünglich nur als Mehr—
impost auf die Ausfuhr gedacht, daun aber auf allen Kauf und
Tausch, selbst den zur eigenen Notdurft der Einheimischen, aus—
gedehnt.) Dieses war aber im großen Kriege außer Gebrauch
gekommen und in Vorpommern ganz unbekannt geworden; in Hinter—
pommern waren Versuche, es wieder zu beleben, auf Widerstand
zgestoßen, und es wurde damit sehr verschieden und mißverständlich
verfahren. Nun wurde das Gunstgeld auf Antrag der Zollkom—
mission aufgehoben und dafür der Viehzoll etwas erhöht, da die
stärkere Belegung der inländischen Ausfuhr mit den gegenwärtigen
Prinzipien nicht wohl übereinstimme, und die Ausdehnung des
Gunstgeldes auf die einheimische Notdurft unrechtmäßig sei und
wegfallen müsse. Der Vorschlag der Kommission, nur Verkaufszoll
1) Gunstgeld wurde erhoben nach den unter sich etwas abweichenden
herzoglichen Amtsrollen von Saatzig von 1680, Stolp 15983, Rügenwalde 1633,
Belgard und Treptow; die hinterpommersche Rolle von 1670 war dafür nicht
maßgebend, weil sie darin völlig konfus und unverständlich war. Die Sätze
wurden von der Amtskammer 26. April 1696 erneut bekannt gemacht und zwar
waren sie nun — wohl wegen veränderter Münze — genau halb so hoch wie die
der Saatziger Amtsrolle von 1680. Sie betrugen für ein Pferd, Füllen, Ochsen,
Kuh, Stärke: von Fremden 10512, 5-6, 3, 2, 1143; von Eingesessenen zur
eigenen Notdurft 3, 2, 2, 115, 1 8. Sch.