Full text: Dialogform und Argument

A. Die Einführung des Analogieverfahrens 
153 
zu erreichen, führt er folgende Überlegung ein:#5 Gerechtigkeit 
sei eine Eigenschaft nicht nur des einzelnen Menschen, sondern 
auch der Polis im ganzen,*#® leichter zu erkennen jedoch bei der 
Polis, die das Größere sei;*!’ es sei daher angezeigt, die Gerech- 
tigkeit zunächst bei der Polis zu bestimmen, dann eine analoge 
Prüfung auch beim Menschen durchzuführen, wobei man an der 
Gestalt des Kleineren die Ähnlichkeit mit dem Größeren überprü- 
fen wolle. 
Eingeführt wird die Behandlung der Polis und die politische The- 
matik der ‘Politeia’ demnach als Mittel zum Zweck; ob dies der 
logischen Hierarchie in der ‘Politeia’ tatsächlich entspricht oder ob 
hier nur „ein Fall von Friedländers ‚ironischer Gewichtsverschie- 
bung“ vorliegt, #8 wird zu prüfen sein.“l9? Festzuhalten sind drei 
Punkte: 1. Die Rede vom größeren und kleineren Studienobjekt 
verdeckt wichtige Unterschiede zwischen Polis und Seele, etwa 
den, daß die Polis ein sichtbares, die Seele aber ein unsichtbares 
Studienobjekt ist; dies kann kaum ohne Einfluß auf die Methode 
415 368 e2-369a4 8SıxaLoobwn, waykv, KotL uUev Avögde Evöc, Kotı SE ou 
xal SAnNG NÖAEwS; — NÄVvU YyE, N 8’ Ö5. — 00x00v uELEOV NÖALG Evöc Avöp6; 
— uelSov, En. — Tows tolvuv nleiwv Äv SıxaLoobwn Ev TO MeiGovL Even 
xal 6dwv xatauaßeiv. el 00V Bouleobde, noÖTtOV Ev tAlg m6leoL EnNtHOWUEV 
ToLöv ti EOTLY Eneita 0UTWG EmLOXEWOUEDK al Ev Evi Exdotw, ThV TOD 
ueLE0vog ÖyoLÖTNTA Ev ıN TOU EAdTLOVOG Iöka EnLOXONOÜvVTEC. — dAAd MOL 
B0xE1G6, En, xahGG AEyeLV- 
46 Die Antithese d&vöäpdg &vöc-— 5Ang mölewc deutet bereits an, daß Sokra- 
tes mit dem Terminus Polis hier nicht das staatliche Gebilde, sondem die Ge- 
meinschaft der Bürger assoziiert; dem einzelnen Bürger tritt die Gesamtheit 
ler Bürger gegenüber. — In diesem Sinne (mit anderer Begründung) auch Vla- 
stos [1977] 13-18, der schreibt, daß “the mxöAıg whose happiness and excel- 
lence is the end of all just conduct within its frontiers can be nothing but the 
people themselves who are its members — all of them in all of their institu- 
tionalized interrelations” (14). Die gerechte Polis ist also nicht der Rechts- 
staat, die Relation zwischen dem Einzelnen und der Polis nicht die zwischen 
Bürger und Staat, sondern die zwischen dem Einzelnen und der Gemeinschaft: 
vgl. unten S.190-193. 
47 Gerechtigkeit als Qualität von Handlungen bleibt hierbei außer acht. Vgl. 
5.24f, 
418 So Gadamer [1985/91] VII 283f. 
419 Dazu unten in Abschnitt E.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.