Full text: Die Arbeitslosigkeit und die Aufgaben der Kommunisten

Auf Grund der offiziellen Angaben gab es in Deutschland 
zum 1. Januar 1931 4 357 000 Erwerbslose. Davon erhielten 
Erwerbslosenunterstützung 2 155 000 Arbeiter und Arbeiterinnen; 
Krisenfürsorge erhielten £17 000 Arbeiter und Arbeiterinnen, und 
um Wohlfahrtsunterstützung mußten sich 1 535 000 Arbeiter und 
Arbeiterinnen an die Stadt- bzw. Landgemeinden wenden. Die 
Gemeinden bestimmen die Unterstützungshöhe nach ihrem Be 
lieben, und zahlreiche Gemeinden machen die Gewährung dieser 
Unterstützung von der Leistung einer Pflichtarbeit durch den 
Erwerbslosen abhängig. Ueber 700 000 Erwerbslose sind über 
haupt schon ausgesteuert und erhalten keinerlei Unterstützung. 
Seit dem 1. Juli 1931 hat sich die Lage der Erweroslosen 
in Deutschland jedoch beträchtlich verschlechtert. Die vom 
Präsidenten der Deutschen Republik erlassene Notverordnung 
vorn 5. Juni 1931 kürzt sämtliche Arten der Versicherungs 
unterstützungen um 5 Prozent, führt für die Dauer von 
1 Vi Jahren eine Krisensteuer ein. die in der Hauptsache den 
Arbeitslohn belastet, und beraubt sämtliche Personen bis zum 
21. Lebensjahre der grundlegenden Erwerbslosenunterstiitzung, 
verschlechtert die Versicherung für die Saisonarbeiter, die ver 
heirateten Arbeiterinnen, verlängert die Wartezeit für Unter 
stützungsbezug und führt andere Verschlechterungen ein 
Wie elend die Erwerbslosenunterstützung sogar vor dem 
Erlaß der letzten diktatorischen Notverordnung war, ist daraus 
ersichtlich, daß 42 Prozent der Erwerbslosenunterstützungs 
empfänger eine solche in Höhe von 6 bis 13,20 Mark wöchentlich 
und 39 Prozent in Höhe von 14,65 bis 17 85 Mark wöchentlich 
bezogen, während das Existenzminimum nach Berechnungen des 
deutschen Statistikers Kutzynski, der von den offiziellen An 
gaben über die Kosten der Lebenshaltung ausgeht, in der ersten 
Hälfte 1930 wöchentlich 49,65 Mark ausmachte. Seither hat sich 
die Lage noch weiter verschlechtert. 
italien 
Der Lrwerösiuseiiversiclierung unterliegen sämtliche Lohn 
arbeiter mit Ausnahme der Angestellten, die über 800 Lire monat 
lich beziehen. Nicht berechtigt zur Inanspruchnahme der Er- 
werbslosenversicherung sind die Landarbeiter, außer denjen gen, 
die Maschinen bedienen (das Gesetz von 1924, das einem Teil 
der Landarbeiter die Erwerbslosenversicheruiig gewährt, wurde 
nicht durchgeführt), die Arbeiter der staatlichen oder privaten 
Unternehmungen mit e.ner garantierten dauernden Beschäftigung, 
Heimarbeiter, Hausangestellte, Theater- und Kinoangestellte, 
festangestellte Arbeiter staatlicher und öffentlicher Betriebe, Ge 
legenheit«- uno Saisonarbeiter, die unter sechs Monaten im Jahre 
arbeiten 
Die Beiträge zum Versicherungstonds ieisten d.e Versicher 
ten und Unternehmer in gleicher Höhe zu je 50 Prozent des Ge 
samtbeitrages. Der Staat leistet keinerlei Beiträge zum Ver- 
_ Sicherungsfonds, obwohl sich die Versicherung als „staatliche“ 
»4 bezeichnet
	        
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