„Die Arbeiterpartei trifft alle Maßnahmen, die sie zu ihrer
Verfügung haben wird, um eine durchgreifende Wirksamkeit
und weitgehendste Humanität der gesetzlichen Bestimmungen
zur Regulierung der Erwerbslosigkeit zu garantieren. Die
außerordentlichen Ausgaben im Zusammenhang mit der Er
werbslosigkeit wird sie auf Grund von Staatszuschüssen
decken, und zwar so, daß diese Ausgaben nicht den Arbeitern
zur Last fallen und keine Verteuerung der Produktion herbei
führen werden. Sie wird die notwendigen Abänderungs
anträge zum Gesetz über die Erwerbslosenversicherung ein-
bringen und diese so abfassen, daß die Nöte der versicherten
Erwerbslosen hinreichende Befriedigung erfahren werden, und
wird das Prinzip der Erwerbslosenversicherung auf solche
Kategorien wie Landarbeiter und Hausangestellte, auf die sich
gegenwärtig die Versicherung nicht erstreckt, ausdehnen.“
Wie hat nun die „Arbeiterpartei (der kollektiv sämtliche
Gewerkschaften angeschlossen sind) in Wirklichkeit ihre Ver
sprechungen gehalten?
Die „Arbeiterpartei brachte Abänderungsanträge zum
Gesetz vom 13. März 1930 ein, die einige von den Konservativen
vorgenommene Verschlechterungen aufhoben:
1. Auf Grund des alten, von den Konservativen verschlech
terten Gesetzes erhielten die Arbeiter und Arbeiterinnen vom
16. Lebensjahre an Unterstützung. Die Abänderungsanträge
setzten die Altersgrenze auf 15 Jahre herab:
2. Diese Abänderungsanträge bringen eine Erhöhung der
Unterstützung der Arbeiter und Arbeiterinnen:
für 17jährige Männer von 7 auf 9 Schilling wöchentlich
für 18jährige Männer von 10 auf 14 Schilling wöchentlich
für 19jährige Männer von 12 auf 14 Schilling wöchentlich
für 17jährige Frauen von 5 auf 7% Schilling wöchentlich
für I8jährige Frauen von 8 auf 12 Schilling wöchentlich
für 19jährige Frauen von 10 auf 12 Schilling wöchentlich.
3. Den erwachsenen unterhaltspflichtigen Familienmitgliedern
wurde die wöchentliche Unterstützung von 7 auf 9 Schilling
erhöht. Unter die Zahl der unterhaltspflichtigen Familien
mitglieder, die berechtigt sind, Unterstützungen zu beziehen,
wurden der Vater und die Mutter der Versicherten, falls sie
unterstützungsbedürftig sind, mit aufgenommen.
Dagegen nahm die „Arbeiter“regierung derart einschneidende
Verschlechterungen vor, die die vorstehend bezeichneten Ver
besserungen nicht nur aufheben, sondern die Lage vielfach
verschlechtern.
Sie hat nicht nur keineswegs den Paragraphen über die
„nicht genügend energische Suche nach Arbeit“, der die
Möglichkeit gewährt, den Erwerbslosen die Unterstützung zu
streichen, aufgehoben, sondern sie bediente sich selbst dieses
Paragraphen, um vom November 1929 bis April 1930 wicht
». weniger als 630 522 Erwerbslosen die Unterstützung zu ver-
weigern; sie verkürzte die Dauer des Unterstützungsbezugs,