Vorherrschaft über die Mandschurei und Mon-
golei offen an und später wieder bei der
Washingtoner Konferenz, als wir den Vertrag
der neun Mächte unterschrieben. Wegen dieser
beiden Fehler, die wir gemacht haben, müssen wir nun in diplo-
matischer Beziehung die chinesische Vorherrschaft anerkennen,
aber unsere Interessen in der Mandschurei und Mongolei
werden dadurch sehr geschädigt, Werfen wir nun einen Blick
auf die jüngste Vergangenheit! Obwohl China oft von der
Republik der fünf Rassen spricht, bleiben doch Tibet, Sinkiang,
die Mandschurei und die Mongolei immer noch besondere Ge-
biete, und das Weiterbestehen des alten Fürstensystems ist dort
erlaubt. Deshalb liegt die Herrschaft über diese Gebiete tat-
sächlich in den Händen der Fürsten. Die wirkliche Lage der
Mandschurei und Mongolei sollten wir später gelegentlich der
Welt bekanntmachen. Bei geeigneter Gelegenheit
können wir dann .Schritt für Schritt in die
innere und die äußere Mongolei eindringen,
um das Festland neu zu gestalten, Solange die
Fürsten in der Mongolei ihr altes System noch aufrechterhalten,
ist die Regierungsgewalt offenbar in ihren Händen. Wenn wir
in diese Gebiete eindringen wollen, müssen wir sie als die rech-
ten Verwalter ansehen. So werden wir viele vorzügliche Ge-
legenheiten zur Verfügung haben, um mit ihnen über Vorrechte
zu verhandeln und dadurch unsere Macht in der Mongolei zu
stärken. Die Rechte in der Süd- und Nordmandschurei nehmen
wir in Besitz, indem wir die 21 Forderungen als
Grundlage ansehen, Außerdem sollten folgende Rechte
hinzugefügt werden, um das Erhaltene zu sichern und ewig den
Nutzen daraus zu ziehen.
1. Nach Ablauf soll der 30jährige Pachtvertrag nach unserem
Belieben verlängert werden. Außerdem soll das Recht,
Land für den Handel, die Landwirtschaft und die Industrie
zu pachten, anerkannt werden,
Wenn Japaner im Osten der inneren und äußeren Mongolei
wohnen, verkehren, allerlei Geschäfte führen oder eine
Industrie entwickeln wollen, so haben sie das Recht dazu.
Das chinesische Gesetz muß sie frei gewähren lassen, darf
keinen ungesetzlichen Zoll von ihnen erheben und keine un-
gesetzliche Untersuchung ausführen, wenn sie in der Süd-
und Nordmandschurei ein- und ausreisen,