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Minister des Innern von Bethmann-bjollweg erklärte,
daß nach der Einbürgerung der Grundwertsteuer in den
Gemeinden und Kreisen auch die Provinzen diesen Steuer
maßstab annehmen würden: „Ich glaube und hoffe, daß
dies das natürliche Ziel der weiteren Entwicklung sein
wird."
Immer aber muß es bei dieser Steuer als ein Mangel
empfunden werden, daß Faktoren, die ihrem Wesen nach so
verschieden sind wie Gebäude und Verbesserungen aller Art,
also Aufwendungen von Kapital und Arbeit, mit dem nackten
Boden, also einem Naturfaktor, als eine Einheit aufgefaßt
werden müssen, während das Ziel natürlich sein muß, durch
Besteuerung des nackten Bodenwertes die reine Grund
rente zu erfassen, Verbesserungen und Baulichkeiten aber
durch möglichste Steuerfreiheit zu ermutigen.
Einen wichtigen Schritt nach dieser Richtung bedeutet
das „Gesetz zur Deklarierung des Kommunal-Abgaben-
Gesetzes" vom 24. Juli ^900. Danach ist jede Differenzierung
aus sozialpolitischen, steuertechnischen, finanzpolitischen, or
ganisatorischen oder sonstigen Gründen bei dieser Steuer er
laubt. Für die preußischen Gemeinden besonders wichtig ist
der Umstand, daß der Mehrertrag, der durch eine höhere
Besteuerung des unbebauten Bodens gewonnen wird, nicht
unter den § 54 des Kommunal-Abgaben-Gesetzcs fällt, der
ein bestimmtes Verhältnis zwischen Einkommen- und Real-
Steuern vorsieht, sondern als ein Uberschuß erscheint, der
frei verfügbar für Gemeindezwecke ist.
So hat z. B. Koepenick, das vom gemeinen Werte der
bebauten Grundstücke 3,6°/ 00l der unbebauten aber $,8% 0 /
der unbebauten an baureifen Straßen 6°/ 00 erhebt, die da-