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hat er keine andere Wirkung als die, den Kaufpreis zu er
höhen. Line Baustelle, die bei einem Zinsfuß von 6 %
\oooo M kostet, wird bei einem Zinsfuß von 3% 20000 Jt
kosten. Billiger städtischer Kredit kann deshalb nur zu leicht
ein Geschenk an die zufälligen Bodeneigentümer werden,
ohne eine soziale Wirkung auszuüben.
Bei rechter Ausgestaltung aber können städtische Lsypo-
thekenämter die folgenreichsten Reformen vorbereiten. Sic
sollten nur Darlehen geben, wenn es sich tatsächlich um
bauliche Aufwendungen handelt, deren Kosten natürlich
unschwer zu schätzen sind. Sie dürften auch nur gegeben
werden, wenn die Beleihung an erster Stelle in der Form
der Tilgungs-Hypothek vorgenommen ist, so daß die
städtische zweite Hypothek allmählich vorrücken muß.
Am vollkommensten wird die städtische Hypothek ihre
sozialen Ausgaben erfüllen, wenn die spekulative Verwertung
der beliehenen Grundstücke grundsätzlich ausgeschlossen ist:
etwa durch das wiederkaufsrecht, wie es in Ulm und
Gxladen durchgeführt ist, oder da, wo der Boden im
Eigentum der Gemeinde steht und nur das Gebäude in Form
des Erbbaurechts den privaten gehört.
Das Ziel der Bodenreform: die Grundrente den
Kulturaufgaben der Gesamtheit dienstbar zu machen,
kann nicht erreicht werden ohne eine durchgreifende Reform
des Hypothekarrechts. Schon heute muß der städtische Haus-
besitzer in der Regel die gesamte Grundrente abgeben. Er
tut es in Form von Hypothekenzinsen, und die ganze ge
waltige Summe fließt in die Taschen des Privatkapitals,
zumal der Hypothekenbanken, anstatt in die Kassen der Ge
samtheit. Eine organische Umwandlung dieser Zinsen in