Full text: Die Bodenreform: Grundsätzliches und Geschichtliches zur Erkenntnis und Überwindung der sozialen Not

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würde voraussichtlich der Tilgungssatz erhöht und das Ent 
schuldungswerk beschleunigt werden können. Die Privat 
kapitalien, die sich nun nicht mehr in den Boden hineinsenken 
könnten, würden den Staatskredit verbilligen und so das 
Reformwerk erleichtern. Daß eine organische Reform längere 
Zeit in Anspruch nimmt, kann nicht als Grund gegen sie 
angeführt werden. Wunderkuren, die an einem Tage gut- 
machen, was in drei Menschenaltern versäumt worden ist, 
gibt es eben nichts 
Gewiß ist die bjypothekarreform auf dem Lande eine 
weittragende, gewaltige Reform! Sie hat ihresgleichen nur 
in der Befreiung unseres Bauernstandes aus Erbuntertänig 
keit und Frondienst. Aber ist die Befreiung von der mo 
dernen Schuldknechtschaft nicht ebenso nötig, wie es jene 
einst war? Die Not ist groß, und sie wächst von Tag zu Tag. 
Und der deutsche Bauernstand ist es wert, daß für ihn Großes 
gewagt wird. 
4. Allmende. 
^»ine bedeutsame Bewährung der „Bodenreform in der 
Praxis", und zwar eine Bewährung durch tooo Jahre 
hindurch, zeigt die Allmende. 
Allmende (Allgemeinde) oder gemeine Mark steht in 
den alten Dorfrechten, den Weistümern, im Gegensatz zum 
unbeschränkten Privateigentum (dem Eigen oder Erbe). 
Das badische Gesetz erklärt Allmende als „Boden, dessen 
Eigentum der Gemeinde, dessen Genuß den Bürgern ange 
hörig ist". 
Die Markgenossenschaft war bis in das späte Mittel- 
alter hinein ein öffentlich- und ein privat-rechtlicher Per-
	        
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