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würde voraussichtlich der Tilgungssatz erhöht und das Ent
schuldungswerk beschleunigt werden können. Die Privat
kapitalien, die sich nun nicht mehr in den Boden hineinsenken
könnten, würden den Staatskredit verbilligen und so das
Reformwerk erleichtern. Daß eine organische Reform längere
Zeit in Anspruch nimmt, kann nicht als Grund gegen sie
angeführt werden. Wunderkuren, die an einem Tage gut-
machen, was in drei Menschenaltern versäumt worden ist,
gibt es eben nichts
Gewiß ist die bjypothekarreform auf dem Lande eine
weittragende, gewaltige Reform! Sie hat ihresgleichen nur
in der Befreiung unseres Bauernstandes aus Erbuntertänig
keit und Frondienst. Aber ist die Befreiung von der mo
dernen Schuldknechtschaft nicht ebenso nötig, wie es jene
einst war? Die Not ist groß, und sie wächst von Tag zu Tag.
Und der deutsche Bauernstand ist es wert, daß für ihn Großes
gewagt wird.
4. Allmende.
^»ine bedeutsame Bewährung der „Bodenreform in der
Praxis", und zwar eine Bewährung durch tooo Jahre
hindurch, zeigt die Allmende.
Allmende (Allgemeinde) oder gemeine Mark steht in
den alten Dorfrechten, den Weistümern, im Gegensatz zum
unbeschränkten Privateigentum (dem Eigen oder Erbe).
Das badische Gesetz erklärt Allmende als „Boden, dessen
Eigentum der Gemeinde, dessen Genuß den Bürgern ange
hörig ist".
Die Markgenossenschaft war bis in das späte Mittel-
alter hinein ein öffentlich- und ein privat-rechtlicher Per-