Full text: Die Bodenreform: Grundsätzliches und Geschichtliches zur Erkenntnis und Überwindung der sozialen Not

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einmal Freiheit von allen Lasten, unentgeltliche Verleihung 
des Bürgerrechts, und fuhr dann fort: 
„Weil Wir vernehmen, daß viele . . . darüber abgeschrecket 
werden, weil ihnen die wüsten Stellen nicht umbsonst gegeben, 
sondern theuer angeschlagen, auch wohl gar die Schöße- und Ron- 
tributionsrechte gefordert werden sollen, also verordnen Wir hier 
mit allen und jeden, so aufbauen wollen, die wüsten Stellen fcey 
umbsonst und ohne einiges Entgelt zu geben und anzuweisen, auch 
ihnen wegen der alten restierenden Schöße und Kontributionen .. . 
nichts abzufordern ... Ls wäre denn, daß etwann noch Leute 
vorhanden, denen solche wüsten Stellen zugehöreten, und die 
selben wieder anbauen wollten, auf welchen Fall sie billig vor an 
deren den Vorzug hätten, welche aber auch bald, und zwar zum 
längsten in einem halben Jahre zum Bau wirklich tun sollten, 
widrigenfalls sie ihres daran habenden Rechtes verlustig und die 
Stelle dennoch demjenigen, der solche alsofort wird bebauen wollen, 
umbsonst gegeben werden soll." 
Durch diesen Rechtsgrundsatz wurde natürlich jede 
Terrainspekulation im Keime erstickt. Ts ist erklärlich, daß 
ein solcher Eingriff in das bestehende Recht heftigen Wider 
stand der Besitzenden hervorrief. Aber der Große Kurfürst 
ließ sich dadurch nicht einschüchtern. Ausdrücklich erneuerte er 
J669 das Edikt. Unverbrüchlich hielt er an dem Grundsatz 
fest, daß Besitz am Boden ein Recht des Gebrauchs, aber nicht 
des Mißbrauchs einschließe. Eine Baustelle sei da zum Be 
bauen. N?er sie nicht bebaue, verliere jedes Recht auf sie. 
Er gab nur aus Billigkeitsrücksichten so weit nach, daß er be 
stimmte, unter mehreren Baulustigen sollten etwaige ver 
wandte des bisherigen Besitzers den Vorzug haben. 
Dies bjeimfallsrecht unbenutzter Baustellen bildete die 
eine Seite der Bodenreform der kjohenzollern. Die andere, 
vielleicht noch wichtigere Seite war das unbedingte Ent
	        
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