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einmal Freiheit von allen Lasten, unentgeltliche Verleihung
des Bürgerrechts, und fuhr dann fort:
„Weil Wir vernehmen, daß viele . . . darüber abgeschrecket
werden, weil ihnen die wüsten Stellen nicht umbsonst gegeben,
sondern theuer angeschlagen, auch wohl gar die Schöße- und Ron-
tributionsrechte gefordert werden sollen, also verordnen Wir hier
mit allen und jeden, so aufbauen wollen, die wüsten Stellen fcey
umbsonst und ohne einiges Entgelt zu geben und anzuweisen, auch
ihnen wegen der alten restierenden Schöße und Kontributionen .. .
nichts abzufordern ... Ls wäre denn, daß etwann noch Leute
vorhanden, denen solche wüsten Stellen zugehöreten, und die
selben wieder anbauen wollten, auf welchen Fall sie billig vor an
deren den Vorzug hätten, welche aber auch bald, und zwar zum
längsten in einem halben Jahre zum Bau wirklich tun sollten,
widrigenfalls sie ihres daran habenden Rechtes verlustig und die
Stelle dennoch demjenigen, der solche alsofort wird bebauen wollen,
umbsonst gegeben werden soll."
Durch diesen Rechtsgrundsatz wurde natürlich jede
Terrainspekulation im Keime erstickt. Ts ist erklärlich, daß
ein solcher Eingriff in das bestehende Recht heftigen Wider
stand der Besitzenden hervorrief. Aber der Große Kurfürst
ließ sich dadurch nicht einschüchtern. Ausdrücklich erneuerte er
J669 das Edikt. Unverbrüchlich hielt er an dem Grundsatz
fest, daß Besitz am Boden ein Recht des Gebrauchs, aber nicht
des Mißbrauchs einschließe. Eine Baustelle sei da zum Be
bauen. N?er sie nicht bebaue, verliere jedes Recht auf sie.
Er gab nur aus Billigkeitsrücksichten so weit nach, daß er be
stimmte, unter mehreren Baulustigen sollten etwaige ver
wandte des bisherigen Besitzers den Vorzug haben.
Dies bjeimfallsrecht unbenutzter Baustellen bildete die
eine Seite der Bodenreform der kjohenzollern. Die andere,
vielleicht noch wichtigere Seite war das unbedingte Ent