Full text: Die Bodenreform: Grundsätzliches und Geschichtliches zur Erkenntnis und Überwindung der sozialen Not

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Besonders wichtig waren die Gesetze, die eine hohe und 
dauernde Hypothekarverschuldung unmöglich machten. Schon 
Johann Sigismunds Landrecht von \620 für das 
Herzogtum Preußen hatte den Grundsatz, daß die Hypotheken 
im Range nach dem Zeitpunkt der Eintragung folgen 
sollten, durch eine wichtige Ausnahme unterbrochen: 
„ So einer käme, der zum notwendigen Bau und Unterhaltung 
einesGutes geliehen, und deshalbzum ausdrücklichen versprochenen 
oder verschriebenen Unterpfand dasselbe Gut angenommen: der 
selbe soll, ungeachtet des Dati, vor allen anderen Hypothekariis mit 
Bezahlung den Vorgang haben." 
Unter Friedrich Wilhelm I. wurde vielfach angeregt, 
dieses Vorrecht zu beseitigen und die Hypotheken rein schema 
tisch nach dem Tag der Eintragung gelten zu lassen. Der 
König empfand die Wichtigkeit dieser Frage. Er setzte einen 
besonderen Ausschuß ein und nahm selbst an seinen Ar 
beiten tätigen Anteil. )n der „Hypotheken- und Konkurs- 
ordnung" vom 4. Februar \122 hielt er das Vorrecht der 
Bauhandwerker iir der bestimintesten Form aufrecht: 
„Diejenigen, so zu erweislichem Bau, Besserung und Erhal 
tung eines Hauses, Schiffes oder anderen Guthes Geld hergeliehen, 
wann dasGeld wirklich dazu angewandt, desgleichen alle diejenigen 
so zur Erbauung eines alten Gebäudes oder Schiffes die Materialia 
erweislich hergegeben, als Steine, Holz, Kalck, Fensterglas, Gfen 
und dergleichen, haben den Vorzug ihres Darlehens halber vor 
allen anderen Ereditoren, so ältere ausdrücklich consentirte oder 
gerichtlich eingetragene Verpfändung haben. 
So gehört auch hierher der Handwerker Arbeitslohn, wann 
die angefertigten oder ausgebesserten Gebäude oder Schiffs noch 
wirklich vorhanden und brauchbar seyn." 
Damit war dem Grundstückseigentümer ein Kredit eigent 
lich nur möglich für notwendige Verbesserungen, Neu- oder
	        
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