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Besonders wichtig waren die Gesetze, die eine hohe und
dauernde Hypothekarverschuldung unmöglich machten. Schon
Johann Sigismunds Landrecht von \620 für das
Herzogtum Preußen hatte den Grundsatz, daß die Hypotheken
im Range nach dem Zeitpunkt der Eintragung folgen
sollten, durch eine wichtige Ausnahme unterbrochen:
„ So einer käme, der zum notwendigen Bau und Unterhaltung
einesGutes geliehen, und deshalbzum ausdrücklichen versprochenen
oder verschriebenen Unterpfand dasselbe Gut angenommen: der
selbe soll, ungeachtet des Dati, vor allen anderen Hypothekariis mit
Bezahlung den Vorgang haben."
Unter Friedrich Wilhelm I. wurde vielfach angeregt,
dieses Vorrecht zu beseitigen und die Hypotheken rein schema
tisch nach dem Tag der Eintragung gelten zu lassen. Der
König empfand die Wichtigkeit dieser Frage. Er setzte einen
besonderen Ausschuß ein und nahm selbst an seinen Ar
beiten tätigen Anteil. )n der „Hypotheken- und Konkurs-
ordnung" vom 4. Februar \122 hielt er das Vorrecht der
Bauhandwerker iir der bestimintesten Form aufrecht:
„Diejenigen, so zu erweislichem Bau, Besserung und Erhal
tung eines Hauses, Schiffes oder anderen Guthes Geld hergeliehen,
wann dasGeld wirklich dazu angewandt, desgleichen alle diejenigen
so zur Erbauung eines alten Gebäudes oder Schiffes die Materialia
erweislich hergegeben, als Steine, Holz, Kalck, Fensterglas, Gfen
und dergleichen, haben den Vorzug ihres Darlehens halber vor
allen anderen Ereditoren, so ältere ausdrücklich consentirte oder
gerichtlich eingetragene Verpfändung haben.
So gehört auch hierher der Handwerker Arbeitslohn, wann
die angefertigten oder ausgebesserten Gebäude oder Schiffs noch
wirklich vorhanden und brauchbar seyn."
Damit war dem Grundstückseigentümer ein Kredit eigent
lich nur möglich für notwendige Verbesserungen, Neu- oder