ERGEBNISTEIL
203
noch möglich. Bei mehrfacher Überschreitung ist auch im Lebensmittelbereich
eine rechtliche Ahndung im LMBG vorgesehen (SCHENKER 1993).
Zu diskutieren ist schließlich noch der Vorschlag des BAH (Bundesverband der
Arzneimittelhersteller), auf Grenz- bzw. Richtwerte für Quecksilber ganz zu
verzichten. Eine generelle Quecksilberbestimmung im Bereich der Grenz- bzw.
Richtwerte sollte für Drogen - so die Meinung des BAH - nicht gefordert werden,
da die Analysenergebnisse verschiedener Arbeitskreise keine Notwendigkeit für
die doch recht kostenintensive Quecksilberanalytik im Spurenbereich signalisie
ren. Nach den Ergebnissen der vorliegenden Arbeit kann durch eine genaue
Abgrenzung der Herkunft der Arzneipflanzen eine recht sichere Vorhersage über
die Quecksilberkontamination getroffen werden. Es könnte daher auf die aufwen
dige Quecksilberspurenanalytik verzichtet werden, wenn gleichzeitig der Nach
weis gebracht wird, daß a) sich keine Hg-Emittententen in der Nähe des Anbau-
bzw. Sammeiortes befinden und b) der für landwirtschaftliche Flächen gültige
Bodengrenzwert eingehalten wird.