©täub. Dispositiousgelber, Magbebnrg. — Liebeherrscher Defect. 113
Engeren Ausschusses und der landständischen Bedienten sowie zu sonst
etwa vorfallenden Ausgaben nach wie vor erhalten sollen, ohne daß sie
über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen haben.
83. An den Hommerschen Kammerpräsidenten von Aschersleben.
Potsdam, \7. Gctober s75ch
Abschriftlich. R,. 96. B. 55.
Regulierung des Liebeherrschen Defects.
Was Ihr nebst dem dortigen Kammer-Oollsssio unter dem
Dato des 10. dieses von der Liebherrschen Defectsache*) umständlich,
obschon so dunkel als möglich, an Mich gelangen lassen wollen,
solches habe Ich daraus mit mehrern ersehen. Da Ich so viel
daraus genrtheilet habe, daß nämlich zuvorderst der ganze Defect
des Liebeherr auf 90948 Thaler geblieben, wovon zuvorderst die
57979 Thlr. 9 Gr., deren Niederschlagung Ihr in Vorschlag ge
bracht und die in dem, erwähntem Berichte beigefügten, vstail snb
lit. a, nro. 2 nachgewiesen worden, abzuziehen, alsdann noch
32969 Rthlr. blieben, deren Bezahlung zu völliger Berichtigung
derer Kassen und damit solche in gehörige Ordnung kommen, ganz
nothwendig wäre; zu welchem Behuf dann zuvorderst die aus des
Liebherrn Kaution, auch Mobilia und Immobilia, nach Abzug einiger
Ausgaben noch übrig bleibende 21 806 Rthlr. 7 Gr. und die noch
einkommende 2782 Rthlr. 8 Gr., mithin in allem 24588 Rthlr.
15 Gr. verwandt werden könnten; wegen der sodann noch fehlenden
8380 Rthlr. 13 Gr. die Kammer nebst Euch vorschlagen wollen,
daß dazu die Hälfte derer bei Aufhebung der Liquidation mit der
Stettinschen Kaufmannschaft eingekommenen und noch vorhandenen
Gelder mit 4238 Rthlr. und die sodann noch fehlende 4142 Rthlr.
13 Gr. aus den diesjährigen Forstüberschüssen zu nehmen, — so
ertheile Ich Euch darauf zur Resolution, daß zuvorderst, was den
Umstand wegen der aus den Forstüberschnßgeldern dahin zu Hülfe
zu gebenden 4142 Rthlr. 13 Gr. anbetrifft, Ihr nebst der Kammer
Euch schlechterdinges enthalten sollet, auf die zu Meiner Disposition
bleibende jährliche Forstüberschnßgelder das geringste anzuweisen,
>) Vgl. Bb. VII, 525 ff.
Acta Borussica. Behördenorgamsatio» X.
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