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das Amt für die Wahl der zu wählenden Amtsv er ordneten einen
Wahlbezirk. Etwaige Satzungen über die Verteilung der Anzahl
der Amtsverordneten auf die einzelnen Gemeinden sind nur hin
sichtlich der Gesamtzahl der zu wählenden Amtsverordneten in
Kraft geblieben, für die nach wie vor die bei Erlaß des Gemeinde
wahlgesetzes geltenden Kreisausschußbeschlüsse (§ 110 Abs. 2,
zweiter Halbsatz der LGO. für die Rheinprovinz) oder Amtsstatuten
(§ 75 Nr. 3 Satz 2 der Westfälischen LGO.) maßgebend sind (§ 10
Abs. 2 des Gemeindewahlgesetzes).
Z u b): Die Wahlzeit für die besoldeten Bürgermeister und Bei
geordneten ist im § 6 Abs. 1 des Gesetzes auf 12 Jahre, für die
Ehrenbürgermeister auf 6 Jahre festgesetzt, während die un
besoldeten Beigeordneten nach jeder Neuwahl der Amtsivertretung
zu wählen sind. Jedoch wird an der Amtszeit der auf Lebenszeit
ernannten Bürgermeister nichts geändert. Auf Lebenszeit ernannte
unbesoldete Amtsbeigeordnete sind gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes
neu zu wählen*).
*) Vgl. hierzu die zweite Anweisung zur Ausführung des Gesetzes
über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts
vom 25. Februar 1928 (MBliV. S. 199 ff.) Abschrift II (Aenderungen der
Gemeinde- und Amtsverfassung in den Provinzen Rheinland und West
falen), V und VII.