Das Gemeindewahlgesetz.
Wann finden die Neuwahlen statt?
§ 1.
§ 1 des Gemeindewahlgesetzes ist veraltet. An seine Stelle sind
die §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Festsetzung der Gemeinde
wahlen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember
1928 (Gesetzsammlung S. 207) getreten:
§ 1.
Die Gemeindevertretungen der Städte und Landgemeinden
sowie die Amtsvertretungen in der Rheinprovinz und der Pro
vinz Westfalen sind bis zum 31. Dezember 1929 neu zu wählen.
Die Wahlen dürfen nicht vor dem 30. September stattfinden.
§ 2.
(1) Die Dauer der Wahlzeit beträgt für sämtliche Gemeinde
vertretungen, Amtsvertretungen und Vertretungen der Kirch
spiellandgemeinden vier Jahre. Einzelne Neuwahlen, die aus
besonderem Anlaß während der laufenden Wahlzeit erfolgen,
gelten nur bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlzeit. Finden
sie innerhalb zwölf Monaten vor Ablauf der allgemeinen Wahl
zeit statt, so endet die Wahlzeit erst gleichzeitig mit der nächsten
allgemeinen Wahlzeit.
(2) Das Staatsministerium wird ermächtigt, für die allgemei
nen Neuwahlen (§ 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1) den
Wahltag zu bestimmen.
Diese Fassung hat das Gemeindewahlgesetz durch das Gesetz
vom 29. Oktober 1928 über die Festsetzung der Wahlen zu den
Provinziallandtagen (Kommunallandtagen) und den Kreistagen so
wie zur Ergänzung des Gesetzes über die Festsetzung der Ge
meindewahlen vom 18. April 1928 erhalten. Nach dem Gesetz vom
29. Oktober 1928 erfolgen zugleich mit den Wahlen der Gemeinde
vertretungen der Städte und Landgemeinden sowie der Amtsver
tretungen in der Rheinprovinz und der Provinz Westfalen auch
die Wahlen zu den Provinziallandtagen, den Kommunallandtagen
der Bezirksverbände Kassel und Wiesbaden und des Landeskom
munalverbandes der Hohenzollemschen Lande sowie zu den Kreis
tagen. Gleichzeitig ist das Staatsministerium ermächtigt worden,
Wahlen zu den Provinzial- (Kommunal-) Landtagen, zu den Kreis
tagen, zu Amts- und Gemeindevertretungen, die an demselben
Tage stattfinden, miteinander zu verbinden.