Full text: Das preussische Gemeindewahlgesetz

Das Gemeindewahlgesetz. 
Wann finden die Neuwahlen statt? 
§ 1. 
§ 1 des Gemeindewahlgesetzes ist veraltet. An seine Stelle sind 
die §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Festsetzung der Gemeinde 
wahlen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 
1928 (Gesetzsammlung S. 207) getreten: 
§ 1. 
Die Gemeindevertretungen der Städte und Landgemeinden 
sowie die Amtsvertretungen in der Rheinprovinz und der Pro 
vinz Westfalen sind bis zum 31. Dezember 1929 neu zu wählen. 
Die Wahlen dürfen nicht vor dem 30. September stattfinden. 
§ 2. 
(1) Die Dauer der Wahlzeit beträgt für sämtliche Gemeinde 
vertretungen, Amtsvertretungen und Vertretungen der Kirch 
spiellandgemeinden vier Jahre. Einzelne Neuwahlen, die aus 
besonderem Anlaß während der laufenden Wahlzeit erfolgen, 
gelten nur bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlzeit. Finden 
sie innerhalb zwölf Monaten vor Ablauf der allgemeinen Wahl 
zeit statt, so endet die Wahlzeit erst gleichzeitig mit der nächsten 
allgemeinen Wahlzeit. 
(2) Das Staatsministerium wird ermächtigt, für die allgemei 
nen Neuwahlen (§ 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1) den 
Wahltag zu bestimmen. 
Diese Fassung hat das Gemeindewahlgesetz durch das Gesetz 
vom 29. Oktober 1928 über die Festsetzung der Wahlen zu den 
Provinziallandtagen (Kommunallandtagen) und den Kreistagen so 
wie zur Ergänzung des Gesetzes über die Festsetzung der Ge 
meindewahlen vom 18. April 1928 erhalten. Nach dem Gesetz vom 
29. Oktober 1928 erfolgen zugleich mit den Wahlen der Gemeinde 
vertretungen der Städte und Landgemeinden sowie der Amtsver 
tretungen in der Rheinprovinz und der Provinz Westfalen auch 
die Wahlen zu den Provinziallandtagen, den Kommunallandtagen 
der Bezirksverbände Kassel und Wiesbaden und des Landeskom 
munalverbandes der Hohenzollemschen Lande sowie zu den Kreis 
tagen. Gleichzeitig ist das Staatsministerium ermächtigt worden, 
Wahlen zu den Provinzial- (Kommunal-) Landtagen, zu den Kreis 
tagen, zu Amts- und Gemeindevertretungen, die an demselben 
Tage stattfinden, miteinander zu verbinden.
	        
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