Full text: Das preussische Gemeindewahlgesetz

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Zweck des Gesetzes vom 29. Oktober 1928 war, einen einheit 
lichen Wahltag für alle allgemeinen kommunalen Neuwahlen zu 
schaffen. Dieser Zweck ist erreicht dadurch, daß in Abänderung 
des § 1 des Gesetzes vom 18. April 1928 die bis zum 31. Dezember 
1928 in Aussicht genommenen Neuwahlen zu den Gemeindever 
tretungen und den Amtsvertretungen unter Verlängerung der 
Wahlzeit dieser Vertretungskörperschaften weiter hinausgeschoben 
sind, und sowohl für die Provinziallandtage und Kreistage als auch 
für -die Gemeinde- und Amtsvertretungen allgemeine Neuwahlen 
in der Zeit vom 30. September bis zum 31. Dezember 1929 an dem 
selben Tage stattzufinden haben. Den Wahltag bestimmt das 
Staatsministerium. An diesem allgemeinen Wahltage sind auch 
die Stadtverordnetenversammlungen und Bezirksversammlungen 
der Stadt Berlin neu zu wählen. 
Das Ziel, die kommunalen Wahlen am gleichen Tage stattfinden 
zu lassen, wird durch § 1 nur für die allgemeinen Wählen erreicht. 
Einzelwahlen, die aus besonderem Anlaß (z. B. Auflösung der 
Gemeindevertretung) notwendig werden, würden wegen der für 
jede Vertretungskörperschaft auf vier Jahre festgesetzten Wahl 
periode immer eine von der allgemeinen Regelung unterschied 
liche Wahlperiode und einen getrennten Wahltermin zur Folge 
haben. Um diese unerwünschte Erscheinung auf das Mindestmaß 
zu beschränken, trifft das Gesetz für Provinziallandtage, Kreistage 
und Gemeindevertretungen folgende Regelung: Alle Neuwahlen, 
die aus besonderem Anlaß während der laufenden Wählzeit er 
folgen, gelten, wenn sie früher als 12 Monate vor Ablauf der 
allgemeinen Wahlzeit stattfinden, nur bis zum Ablauf der laufenden 
allgemeinen Wahlzeit, wenn sie später stattfinden, nicht nur für 
den Rest der laufenden, sondern auch für die ganze übernächste 
allgemeine Wahlzeit. Würde beispielsweise das Staatsministerium 
den Wahltag für die allgemeinen Neuwahlen auf den 1. Dezember 
1929 festsetzen, die allgemeine Wahlzeit der kommunalen Ver 
tretungskörperschaften also mit dem 30. November 1933 enden, 
so würde die Wahlzeit aller vor dem 1. Dezember 1928 gewählten 
Vertretungskörperschaften mit dem 30. November 1929, die Wahl 
zeit aller nach dem 30. November 1928 gewählten Vertretungs 
körperschaften erst am 30. November 1933 enden. 
An dem allgemeinen Wahltage im Jahre 1929 sind demnach nicht 
zu wählen: 
a) die unter die vorerwähnte Vorschrift fallenden Vertretungen, 
die innerhalb 12 Monaten vor Ablauf der allgemeinen Wahl- 
zeit aus besonderem Anlaß (z. B. Aende-rung der kom 
munalen Grenzen, Auflösung der Vertretungskörperschaft) 
neu gewählt worden sind, und 
b) auf Grund gesetzlicher Sondervorschrift die Gemeindever 
tretung -in Helgoland. 
Wer ist wahlberechtigt? 
§ 2. 
(1) Wahlberechtigt sind alle über 20 Jahre alten reichsdeutschen 
Männer und Frauen 1 ), die seit ununterbrochen 6 Monaten ihren 
Wohnsitz") im Gemeindegebiet haben. Wählbar sind diejenigen
	        
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