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Zweck des Gesetzes vom 29. Oktober 1928 war, einen einheit
lichen Wahltag für alle allgemeinen kommunalen Neuwahlen zu
schaffen. Dieser Zweck ist erreicht dadurch, daß in Abänderung
des § 1 des Gesetzes vom 18. April 1928 die bis zum 31. Dezember
1928 in Aussicht genommenen Neuwahlen zu den Gemeindever
tretungen und den Amtsvertretungen unter Verlängerung der
Wahlzeit dieser Vertretungskörperschaften weiter hinausgeschoben
sind, und sowohl für die Provinziallandtage und Kreistage als auch
für -die Gemeinde- und Amtsvertretungen allgemeine Neuwahlen
in der Zeit vom 30. September bis zum 31. Dezember 1929 an dem
selben Tage stattzufinden haben. Den Wahltag bestimmt das
Staatsministerium. An diesem allgemeinen Wahltage sind auch
die Stadtverordnetenversammlungen und Bezirksversammlungen
der Stadt Berlin neu zu wählen.
Das Ziel, die kommunalen Wahlen am gleichen Tage stattfinden
zu lassen, wird durch § 1 nur für die allgemeinen Wählen erreicht.
Einzelwahlen, die aus besonderem Anlaß (z. B. Auflösung der
Gemeindevertretung) notwendig werden, würden wegen der für
jede Vertretungskörperschaft auf vier Jahre festgesetzten Wahl
periode immer eine von der allgemeinen Regelung unterschied
liche Wahlperiode und einen getrennten Wahltermin zur Folge
haben. Um diese unerwünschte Erscheinung auf das Mindestmaß
zu beschränken, trifft das Gesetz für Provinziallandtage, Kreistage
und Gemeindevertretungen folgende Regelung: Alle Neuwahlen,
die aus besonderem Anlaß während der laufenden Wählzeit er
folgen, gelten, wenn sie früher als 12 Monate vor Ablauf der
allgemeinen Wahlzeit stattfinden, nur bis zum Ablauf der laufenden
allgemeinen Wahlzeit, wenn sie später stattfinden, nicht nur für
den Rest der laufenden, sondern auch für die ganze übernächste
allgemeine Wahlzeit. Würde beispielsweise das Staatsministerium
den Wahltag für die allgemeinen Neuwahlen auf den 1. Dezember
1929 festsetzen, die allgemeine Wahlzeit der kommunalen Ver
tretungskörperschaften also mit dem 30. November 1933 enden,
so würde die Wahlzeit aller vor dem 1. Dezember 1928 gewählten
Vertretungskörperschaften mit dem 30. November 1929, die Wahl
zeit aller nach dem 30. November 1928 gewählten Vertretungs
körperschaften erst am 30. November 1933 enden.
An dem allgemeinen Wahltage im Jahre 1929 sind demnach nicht
zu wählen:
a) die unter die vorerwähnte Vorschrift fallenden Vertretungen,
die innerhalb 12 Monaten vor Ablauf der allgemeinen Wahl-
zeit aus besonderem Anlaß (z. B. Aende-rung der kom
munalen Grenzen, Auflösung der Vertretungskörperschaft)
neu gewählt worden sind, und
b) auf Grund gesetzlicher Sondervorschrift die Gemeindever
tretung -in Helgoland.
Wer ist wahlberechtigt?
§ 2.
(1) Wahlberechtigt sind alle über 20 Jahre alten reichsdeutschen
Männer und Frauen 1 ), die seit ununterbrochen 6 Monaten ihren
Wohnsitz") im Gemeindegebiet haben. Wählbar sind diejenigen