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(2) In die Bürgerliste ist einzutragen, wer am Wahltage gemäß
§ 2 wahlberechtigt ist. Die Bürgerliste ist spätestens fünf Wochen
vor dem Wahltage zwei Wochen lang öffentlich auszulegen. Der
Gemeindevorstand gibt Ort und Zeit öffentlich bekannt und weist
auf die Einspruchsfrist hin. Einsprüche sind bis zum Ablauf der
Auslegungsfrist bei dem Gemeindevorstand anzubringen; erachtet
er einen Einspruch nicht für begründet, so hat er ihn unverzüglich,
spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist,
der Beschlußbehörde vorzulegen, welche darüber binnen zwei
Wochen endgültig beschließt. Hierauf wird die Bürgerliste
geschlossen.
(3) Einen Wahlschein erhalten auf Antrag:
1. die in § 2 Abs. 6 genannten Personen;
2. Wahlberechtigte, die nicht in die Bürgerliste eingetragen sind,
wenn ihrem Einspruch erst nach Schluß der Bürgerliste statt
gegeben ist;
3. Wahlberechtigte, die wegen Rühens der Wahlberechtigung
(§ 2 Abs. 3) oder wegen Behinderung in der Ausübung (§ 2
Abs. 4) in die Bürgerliste nicht eingetragen oder gestrichen
waren, wenn der Grund hierfür nach Ablauf der Einspruchs
frist weggefallen ist.
(4) Für die Rechtsgültigkeit der Stimmabgabe ist allein die
Eintragung in die Bürgerliste oder der Besitz eines Wahlscheins
maßgebend.
Hierzu folgende Bestimmungen der
Wahlordnung:
§ 13. Der Gemeindevorstand hat eine Liste der nach § 2 Abs. 1
bis 5 des Gemeindewahlgesetzes Wahlberechtigten (Bürgerliste)
für das Gemeindegebiet so rechtzeitig aufzustellen, daß diese
spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag ausgelegt werden kann.
Soweit mehrere Abstimmungsbezirke gebildet werden, ist die
Bürgerliste für jeden Abstimmungsbezirk besonders aufzustellen.
§ 14. (1) Die Bürgerliste hat Zu- und Vornamen, Alter
und Wohnung der Wahlberechtigten in alphabetischer Ordnung
unter fortlaufender Nummer zu enthalten. Vor der Eintragung
jeder einzelnen Person ist ihr Wahlrecht genau zu prüfen.
(2) Die Listen können nach Geschlechtern getrennt angelegt
werden.
(3) Die Listen können auch in der Art angelegt werden, daß
die Straßen nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen
oder die Ortsbezirke nach der Reihenfolge ihrer Nummern oder
Buchstaben, innerhalb der Straßen oder Ortsbezirke die Häuser
nach ihren Nummern und innerhalb jedes Hauses die Wähler
eingetragen werden.
§ 15. (1) In die Bürgerliste sind alle Wahlberechtigten ein
zutragen, die am Wahltage im Gemeindegebiet seit ununterbrochen
sechs Monaten ihren Wohnsitz haben.