Full text: Das preussische Gemeindewahlgesetz

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(2) In die Bürgerliste ist einzutragen, wer am Wahltage gemäß 
§ 2 wahlberechtigt ist. Die Bürgerliste ist spätestens fünf Wochen 
vor dem Wahltage zwei Wochen lang öffentlich auszulegen. Der 
Gemeindevorstand gibt Ort und Zeit öffentlich bekannt und weist 
auf die Einspruchsfrist hin. Einsprüche sind bis zum Ablauf der 
Auslegungsfrist bei dem Gemeindevorstand anzubringen; erachtet 
er einen Einspruch nicht für begründet, so hat er ihn unverzüglich, 
spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist, 
der Beschlußbehörde vorzulegen, welche darüber binnen zwei 
Wochen endgültig beschließt. Hierauf wird die Bürgerliste 
geschlossen. 
(3) Einen Wahlschein erhalten auf Antrag: 
1. die in § 2 Abs. 6 genannten Personen; 
2. Wahlberechtigte, die nicht in die Bürgerliste eingetragen sind, 
wenn ihrem Einspruch erst nach Schluß der Bürgerliste statt 
gegeben ist; 
3. Wahlberechtigte, die wegen Rühens der Wahlberechtigung 
(§ 2 Abs. 3) oder wegen Behinderung in der Ausübung (§ 2 
Abs. 4) in die Bürgerliste nicht eingetragen oder gestrichen 
waren, wenn der Grund hierfür nach Ablauf der Einspruchs 
frist weggefallen ist. 
(4) Für die Rechtsgültigkeit der Stimmabgabe ist allein die 
Eintragung in die Bürgerliste oder der Besitz eines Wahlscheins 
maßgebend. 
Hierzu folgende Bestimmungen der 
Wahlordnung: 
§ 13. Der Gemeindevorstand hat eine Liste der nach § 2 Abs. 1 
bis 5 des Gemeindewahlgesetzes Wahlberechtigten (Bürgerliste) 
für das Gemeindegebiet so rechtzeitig aufzustellen, daß diese 
spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag ausgelegt werden kann. 
Soweit mehrere Abstimmungsbezirke gebildet werden, ist die 
Bürgerliste für jeden Abstimmungsbezirk besonders aufzustellen. 
§ 14. (1) Die Bürgerliste hat Zu- und Vornamen, Alter 
und Wohnung der Wahlberechtigten in alphabetischer Ordnung 
unter fortlaufender Nummer zu enthalten. Vor der Eintragung 
jeder einzelnen Person ist ihr Wahlrecht genau zu prüfen. 
(2) Die Listen können nach Geschlechtern getrennt angelegt 
werden. 
(3) Die Listen können auch in der Art angelegt werden, daß 
die Straßen nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen 
oder die Ortsbezirke nach der Reihenfolge ihrer Nummern oder 
Buchstaben, innerhalb der Straßen oder Ortsbezirke die Häuser 
nach ihren Nummern und innerhalb jedes Hauses die Wähler 
eingetragen werden. 
§ 15. (1) In die Bürgerliste sind alle Wahlberechtigten ein 
zutragen, die am Wahltage im Gemeindegebiet seit ununterbrochen 
sechs Monaten ihren Wohnsitz haben.
	        
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