Full text: Das preussische Gemeindewahlgesetz

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Die Höchstzahl von 100 Stadtverordneten wird mit einer Einwohner“ 
zahl von 765 001 erreicht. 
In Berlin Beträgt die Zahl der Stadtverordneten gemäß § 8 des Ge 
setzes über die Bildung einer neuen Stadtlgemeinde Berlin vom 27. April 
1920 abweichend von der allgemein geltenden Regelung 225. 
Art der Wahl. 
§ 5- 
Die Wahl ist unmittelbar und geheim. Jeder Wähler hat eine 
Stimme. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen des Verhältnis- 
Wahlrechts nach Maßgabe einer von dem Minister des Innern zu 
erlassenden Wahlordnung. Die Verbindung von Wahlvorschlägen 
und die Bildung von Wahlbezirken 1 ) ist unzulässig; zulässig bleibt 
die Bildung von Abstimmungsbezirken. 
Hierzu folgende Bestimmungen der 
Wahlordnung: 
§ 2. (1) In Gemeinden, die nur einen Abstimmungsbezirk 
bilden, ist der Gemeindevorsteher Wahlvorsteher, sein gesetzlicher 
Stellvertreter Stellvertreter des Wahlvorstehers. 
(2) In Gemeinden, die mehrere Abstimmungsbezirke bilden, wird 
für jeden Abstimmungsbezirk vom Gemeindevorstand ein Wahl 
vorsteher und ein Stellvertreter des Wahlvorstehers ernannt. 
(3) Im Falle des § 33 Satz 2 ist für jeden Wahlraum und Wahl 
tisch ein Wahlvorsteher und ein Stellvertreter zu ernennen. 
3. Der Wahlvorsteher beruft unter Berücksichtigung der ver 
schiedenen Parteien aus den Wahlberechtigten des Abstimmungs 
bezirks, für den er bestellt ist, drei bis sechs Beisitzer und einen 
Schriftführer. Der Schriftführer kann auch aus den Wahl 
berechtigten eines anderen Abstimmungsbezirkes genommen 
1 ) Zu § 5. Der z. Zt. dem Landtage unterbreitete Entwurf eines Ein 
führungsgesetzes zu dem Gesetz über die kommunale Neugliederung des 
rheinisch-westfälischen Industriebezirks sieht für Großstädte die Möglich 
keit der Bildung örtlicher Wahlbezirke für die Wahl zur Gemeinde 
vertretung vor. Im übrigen ist es nicht gestattet, eine Gemeinde in 
zwei oder mehr Wahlbezirke zu teilen oder mehrere Gemeinden zu 
einem Wahlbezirk züsammenzulegen. Unter „Wahlbezirken" ist hier 
nicht etwa dasselbe zu verstehen wie in §§ 9 ff. des Landeswahlgesetzes. 
Hier bedeutet vielmehr „Wahlbezirk" das, was das Landeswahlgesetz 
mit dem Ausdruck „Wahlkreis" bezeichnet, d. h. derjenige Teil des 
Wahlgebietes, der eigene Wahlvorschläge aufstellen kann. In diesem 
Sinne ist „Wahlbezirk" also stets die Gemeinde 1 . 
Den „Wahlbezirken“ des Landeswahlgesetzes entsprechen hier die 
„A'bstimmungs-bezirke“, die lediglich für die technische Seite der Stimm 
abgabe eingerichtet werden können. Es dürfen also in einer Gemeinde 
mehrere Abstimmungsbezirke zwecks Erleichterung der Wahlhandlung' 
gebildet werden. In diesem Falle sind die in den einzelnen Ahstimmungs» 
bezirken abgegebenen Stimmen zusammenzuzählen. 
Die Bestimmung der Landgemeandeordnung für die Rheinprovinz 
(§ 47 Abs. 3), wonach bei Gemeinden, welche mehrere Ortschaften ent 
halten, durch Beschluß des Kreisausschusses bestimmt werden kann, 
wieviel Mitglieder des Gemeinderats aus jeder einzelnen Ortschaft zu 
wählen sind, ist durch den letzten Satz des § 5 aufgehoben.
	        
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