Full text: Das preussische Gemeindewahlgesetz

werden, und wird im Falle vorübergehender Behinderung durch 
einen Beisitzer vertreten. 
§ 4. (1) Der Wahlvorsteher, sein Stellvertreter, die Beisitzer und 
der Schriftführer bilden den Wahlvorstand. 
(2) Die Mitglieder des Wahlvorstandes erhalten keine Ver 
gütung. 
§ 5. Der Wahlvorstand tritt auf Einladung durch den Wahl 
vorsteher am Wahltage zu Beginn der Wahlhandlung im Wahlraum 
zusammen. 
§ 6. Der Wahlvorstand ist bei Anwesenheit von wenigstens vier 
Mitgliedern, unter denen sich stets der Wahlvorsteher oder sein 
Stellvertreter befinden muß, beschlußfähig. Er beschließt mit 
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme 
des Vorsitzenden. 
§ 7. Der Wahlvorstand führt die Wahlhandlung im Abstim 
mungsbezirk durch und stellt das Abstimmungsergebnis im Ab-, 
stimmungsbezirk fest. 
§ 8. (1) Für die Gemeinde wird ein Wahlausschuß gebildet, der 
über die Zulassung der bei seinem Vorsitzenden einzureichenden 
Wahlvorschläge beschließt. 
(2) Vorsitzender des Wahlausschusses ist der Gemeindevor 
steher oder sein Stellvertreter. 
(3) Zur Bildung des Wahlausschusses beruft der Vorsitzende 
vier oder sechs Wahlberechtigte der Gemeinde zu Beisitzern und 
verpflichtet sie durch Handschlag. Für jeden Beisitzer wird je ein 
weiterer Wahlberechtigter in gleicher Art als Stellvertreter be 
rufen und in gleicher Weise verpflichtet, sobald 1 er eintritt. Der 
Stellvertreter hat bei Behinderung oder beim Ausscheiden des 
Beisitzers für ihn einzutreten. 
(4) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter sollen aus verschiedenen 
in der Gemeinde vertretenen Parteien berufen werden. 
(5) Vertrauensmänner für Wahlvorschläge und deren Stellver 
treter können nicht Beisitzer oder Stellvertreter im Wahlausschuß 
sein. 
(6) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter erhalten keine Ver 
gütung. 
§ 9. Zu den Verhandlungen des Wahlausschusses hat der Vor 
sitzende einen Schriftführer zuzuziehen, der in gleicher Weise wie 
die Beisitzer zu verpflichten ist, aber kein Stimmrecht hat. 
§ 10. Der Wahlausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem 
Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens die Hälfte der 
Beisitzer oder Stellvertreter anwesend sind. Er beschließt mit 
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme 
des Vorsitzenden. 
§ 11. Die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses und ihrer 
Stellvertreter sind vom Gemeindevorstand öffentlich bekanntzu 
geben. • 
§ 12. Die Stimmabgabe ist in Abstimmungsbezirken vorzu 
nehmen. Jede Gemeinde bildet mindestens einen Abstimmungs 
bezirk. In Gemeinden, in denen ein Bedürfnis hierzu vorhanden 
ist, hat der Gemeindevorstand den Gemeindebezirk zur Stimm 
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