werden, und wird im Falle vorübergehender Behinderung durch
einen Beisitzer vertreten.
§ 4. (1) Der Wahlvorsteher, sein Stellvertreter, die Beisitzer und
der Schriftführer bilden den Wahlvorstand.
(2) Die Mitglieder des Wahlvorstandes erhalten keine Ver
gütung.
§ 5. Der Wahlvorstand tritt auf Einladung durch den Wahl
vorsteher am Wahltage zu Beginn der Wahlhandlung im Wahlraum
zusammen.
§ 6. Der Wahlvorstand ist bei Anwesenheit von wenigstens vier
Mitgliedern, unter denen sich stets der Wahlvorsteher oder sein
Stellvertreter befinden muß, beschlußfähig. Er beschließt mit
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
§ 7. Der Wahlvorstand führt die Wahlhandlung im Abstim
mungsbezirk durch und stellt das Abstimmungsergebnis im Ab-,
stimmungsbezirk fest.
§ 8. (1) Für die Gemeinde wird ein Wahlausschuß gebildet, der
über die Zulassung der bei seinem Vorsitzenden einzureichenden
Wahlvorschläge beschließt.
(2) Vorsitzender des Wahlausschusses ist der Gemeindevor
steher oder sein Stellvertreter.
(3) Zur Bildung des Wahlausschusses beruft der Vorsitzende
vier oder sechs Wahlberechtigte der Gemeinde zu Beisitzern und
verpflichtet sie durch Handschlag. Für jeden Beisitzer wird je ein
weiterer Wahlberechtigter in gleicher Art als Stellvertreter be
rufen und in gleicher Weise verpflichtet, sobald 1 er eintritt. Der
Stellvertreter hat bei Behinderung oder beim Ausscheiden des
Beisitzers für ihn einzutreten.
(4) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter sollen aus verschiedenen
in der Gemeinde vertretenen Parteien berufen werden.
(5) Vertrauensmänner für Wahlvorschläge und deren Stellver
treter können nicht Beisitzer oder Stellvertreter im Wahlausschuß
sein.
(6) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter erhalten keine Ver
gütung.
§ 9. Zu den Verhandlungen des Wahlausschusses hat der Vor
sitzende einen Schriftführer zuzuziehen, der in gleicher Weise wie
die Beisitzer zu verpflichten ist, aber kein Stimmrecht hat.
§ 10. Der Wahlausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem
Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens die Hälfte der
Beisitzer oder Stellvertreter anwesend sind. Er beschließt mit
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
§ 11. Die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses und ihrer
Stellvertreter sind vom Gemeindevorstand öffentlich bekanntzu
geben. •
§ 12. Die Stimmabgabe ist in Abstimmungsbezirken vorzu
nehmen. Jede Gemeinde bildet mindestens einen Abstimmungs
bezirk. In Gemeinden, in denen ein Bedürfnis hierzu vorhanden
ist, hat der Gemeindevorstand den Gemeindebezirk zur Stimm
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