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§ 47. (1) In den Wahlvorschlägen werden die Namen der Be
werber gestrichen, deren Persönlichkeit nicht feststeht, deren Zu
stimmungserklärung fehlt, die nachgewiesenermaßen nicht wählbar
sind oder die auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind.
(2) Bewerber, die auf demselben Wahl vor schlage mehrmals be
nannt sind, gelten als nur einmal vorgeschlagen.
§ 48. (1) Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die verspätet
eingereicht sind oder den gesetzlichen Erfordernissen nicht ent
sprechen.
(2) Trägt ein Wahl Vorschlag kein Kennwort, so gilt der Name
des Bewerbers, der in dem Wahlvorschlag an erster Stelle genannt
ist, als Kennwort des Wahlvorschlags.
§ 49. (1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat spätestens
am vierten Tage vor der Wahl die Wahlvorschläge in der zuge
lassenen Form unter Angabe des Kennworts, jedoch unter Weg
lassung der Namen der Unterzeichner und Vertrauensmänner in
ortsüblicher Weise bekanntzugeben. Die Wahl Vorschläge sind 1 mit
fortlaufender Nummer zu versehen.
§ 50. Die Wahlhandlung ist öffentlich.
§ 51. (1) Die Wahlzeit dauert von 9 Uhr vormittags bis 6 Uhr
nachmittags. In Abstimmungsbezirken mit weniger als 1000 Ein
wohnern kann die Wahlzeit durch Gemeindebeschluß abgekürzt
werden. Beim Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge darf die Wahl
zeit jedoch nicht weniger als 6 Stunden betragen.
(2) Haben alle in der Bürgerliste eingetragenen Wähler ab
gestimmt und ist anzunehmen, daß Inhaber von Wahlscheinen nicht
mehr kommen, oder, falls solche noch kommen sollten, den Wahl
raum eines benachbarten Abstimmungsbezirks noch vor Schluß
der allgemeinen Wahlzeit erreichen können, so kann der Wahl
vorsteher auf einstimmigen Beschluß des Wahlvorstandes die Ab
stimmung schon vor dem Schluß der allgemeinen oder der be
sonders angeordneten Wahlzeit für geschlossen erklären. Das
gleiche gilt, wenn nur ein einziger Wahlvorschlag vorhanden ist
und anzunehmen ist, daß wenigstens eine gültige Stimme ab
gegeben worden ist.
§ 54. (1) Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, soll
so aufgestellt werden, daß er von allen Seiten zugänglich ist.
(2) An diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne)
zum Hineinlegen der Stimmzettel gestellt. Der Boden der Wahlurne
soll viereckig sein. Im Innern gemessen muß ihre Höhe mindestens
90 Zentimeter und der Abstand jeder Wand von der gegenüber
liegenden Wand mindestens 35 Zentimeter betragen. Im Deckel
muß idie Wahlurne einen Spalt haben, der nicht breiter als 2 Zenti
meter sein darf und durch den die Umschläge mit den Stimmzetteln
hindurchgesteckt werden müssen. Vor dem Beginn der Abstim
mung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß die
Wahlurne leer ist. Von da ab bis zur Herausnahme der Umschläge
mit den Stimmzetteln nach Schluß der Abstimmung darf die Wahl
urne nicht wieder geöffnet werden.
(3) Durch Bereitstellung eines oder mehrerer Nebenräume, die
nur durch den Wahlraum betretbar oder unmittelbar mit ihm ver-