Full text: Das preussische Gemeindewahlgesetz

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§ 47. (1) In den Wahlvorschlägen werden die Namen der Be 
werber gestrichen, deren Persönlichkeit nicht feststeht, deren Zu 
stimmungserklärung fehlt, die nachgewiesenermaßen nicht wählbar 
sind oder die auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind. 
(2) Bewerber, die auf demselben Wahl vor schlage mehrmals be 
nannt sind, gelten als nur einmal vorgeschlagen. 
§ 48. (1) Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die verspätet 
eingereicht sind oder den gesetzlichen Erfordernissen nicht ent 
sprechen. 
(2) Trägt ein Wahl Vorschlag kein Kennwort, so gilt der Name 
des Bewerbers, der in dem Wahlvorschlag an erster Stelle genannt 
ist, als Kennwort des Wahlvorschlags. 
§ 49. (1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat spätestens 
am vierten Tage vor der Wahl die Wahlvorschläge in der zuge 
lassenen Form unter Angabe des Kennworts, jedoch unter Weg 
lassung der Namen der Unterzeichner und Vertrauensmänner in 
ortsüblicher Weise bekanntzugeben. Die Wahl Vorschläge sind 1 mit 
fortlaufender Nummer zu versehen. 
§ 50. Die Wahlhandlung ist öffentlich. 
§ 51. (1) Die Wahlzeit dauert von 9 Uhr vormittags bis 6 Uhr 
nachmittags. In Abstimmungsbezirken mit weniger als 1000 Ein 
wohnern kann die Wahlzeit durch Gemeindebeschluß abgekürzt 
werden. Beim Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge darf die Wahl 
zeit jedoch nicht weniger als 6 Stunden betragen. 
(2) Haben alle in der Bürgerliste eingetragenen Wähler ab 
gestimmt und ist anzunehmen, daß Inhaber von Wahlscheinen nicht 
mehr kommen, oder, falls solche noch kommen sollten, den Wahl 
raum eines benachbarten Abstimmungsbezirks noch vor Schluß 
der allgemeinen Wahlzeit erreichen können, so kann der Wahl 
vorsteher auf einstimmigen Beschluß des Wahlvorstandes die Ab 
stimmung schon vor dem Schluß der allgemeinen oder der be 
sonders angeordneten Wahlzeit für geschlossen erklären. Das 
gleiche gilt, wenn nur ein einziger Wahlvorschlag vorhanden ist 
und anzunehmen ist, daß wenigstens eine gültige Stimme ab 
gegeben worden ist. 
§ 54. (1) Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, soll 
so aufgestellt werden, daß er von allen Seiten zugänglich ist. 
(2) An diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) 
zum Hineinlegen der Stimmzettel gestellt. Der Boden der Wahlurne 
soll viereckig sein. Im Innern gemessen muß ihre Höhe mindestens 
90 Zentimeter und der Abstand jeder Wand von der gegenüber 
liegenden Wand mindestens 35 Zentimeter betragen. Im Deckel 
muß idie Wahlurne einen Spalt haben, der nicht breiter als 2 Zenti 
meter sein darf und durch den die Umschläge mit den Stimmzetteln 
hindurchgesteckt werden müssen. Vor dem Beginn der Abstim 
mung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß die 
Wahlurne leer ist. Von da ab bis zur Herausnahme der Umschläge 
mit den Stimmzetteln nach Schluß der Abstimmung darf die Wahl 
urne nicht wieder geöffnet werden. 
(3) Durch Bereitstellung eines oder mehrerer Nebenräume, die 
nur durch den Wahlraum betretbar oder unmittelbar mit ihm ver-
	        
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