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bunden sind, oder durch Vorrichtungen an einem oder mehreren
von dem Vorstandstisch getrennten Nebentischen ist Vorsorge zu
treffen, daß der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet in den
Umschlag zu legen vermag.
§ 55. Gewählt wird mit Stimmzetteln in amtlich gestempelten
Umschlägen. Abwesende können sich weder vertreten lassen,
noch sonst an der Wahl teilnehmen.
§ 56. (1) Der Stimmzettel darf nur einen einzigen Wahlvor
schlag bezeichnen.
(2) Die Bezeichnung geschieht entweder durch Angabe min
destens eines den Wahlvorschlag zweifelsfrei kennzeichnenden
Bewerbers oder durch Angabe der Partei oder des sonstigen Kenn
wortes (§ 41).
(3) Weitere Angaben oder Kennzeichen machen den Stimm
zettel ungültig. Durchstreichungen auf Stimmzetteln gelten nicht
als Kennzeichen. Die Angabe der Partei neben der Angabe eines
oder mehrerer den Wahlvorschlag kennzeichnenden Bewerbers
oder neben der Angabe des sonstigen Kennworts oder neben den
beiden machen den Stimmzettel nicht ungültig.
§ 57. (1) Der Stimmzettel muß von weißem oder weißlichem
Papier und darf mit keinem Kennzeichen versehen sein; die Ver
wendung von Zeitungspapier ist zulässig. Der Stimmzettel soll
9 : 12 Zentimeter groß sein und ist von dem Wähler in einem mit
amtlichem Stempel versehenen Umschlag, der kein unzulässiges
Kennzeichen haben darf, abzugeben. Die Umschläge sollen 12 : 15
Zentimeter groß und aus undurchsichtigem Papier hergestellt sein;
sie sind in der erforderlichen Zahl bereitzuhalten.
(2) Durch Gemeindebeschluß kann die Größe der Stimmzettel
abweichend von dieser Vorschrift einheitlich bestimmt werden. Der
Gemeindebeschluß ist durch den Gemeindevorstand in ortsüblicher
Weise bekanntzugeben.
§ 58. (1) Die Gemeindevorstände können die Stimmzettel amt
lich hersteilen lassen in der Weise, daß die Stimmzettel alle zu
gelassenen Wahlvorschläge unter Angabe der Partei und Hinzu
fügung der Namen je der ersten vier Bewerber enthalten (Einheits
stimmzettel). Die Stimmabgabe erfolgt hierbei derart, daß der
Wähler durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf
andere Weise kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag er seine
Stimme geben will.
(2) Die Beschaffungskosten sind von den Parteien anteilig
nach dem Verhältnis der nach der amtlich festgestellten Zahl auf
den Wahlvorschlag entfallenden gültigen Stimmen zu tragen.
§ 59. (1) Amtlich hergestellte Einheitsstimmzettel (§ 58) werden
im Wahlraum ausgegeben.
(2) Andere Stimmzettel dürfen im Wahlraum weder ausgelegt
noch verteilt werden. Der Wahlvorsteher hat die ihm zur Ver
wendung übergebenen Stimmzettel am Eingang zum Wahlraum
oder davor so auszulegen, daß sie von den zur Stimmabgabe
erscheinenden Wählern entnommen werden können.
§ 60. (1) Zutritt zumi Wahlraum hat jeder Wähler. Ansprachen
darf niemand darin halten. Nur der Wahlvorstand darf über das
Wahlgeschäft beraten und beschließen.