Full text: Das preussische Gemeindewahlgesetz

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bunden sind, oder durch Vorrichtungen an einem oder mehreren 
von dem Vorstandstisch getrennten Nebentischen ist Vorsorge zu 
treffen, daß der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet in den 
Umschlag zu legen vermag. 
§ 55. Gewählt wird mit Stimmzetteln in amtlich gestempelten 
Umschlägen. Abwesende können sich weder vertreten lassen, 
noch sonst an der Wahl teilnehmen. 
§ 56. (1) Der Stimmzettel darf nur einen einzigen Wahlvor 
schlag bezeichnen. 
(2) Die Bezeichnung geschieht entweder durch Angabe min 
destens eines den Wahlvorschlag zweifelsfrei kennzeichnenden 
Bewerbers oder durch Angabe der Partei oder des sonstigen Kenn 
wortes (§ 41). 
(3) Weitere Angaben oder Kennzeichen machen den Stimm 
zettel ungültig. Durchstreichungen auf Stimmzetteln gelten nicht 
als Kennzeichen. Die Angabe der Partei neben der Angabe eines 
oder mehrerer den Wahlvorschlag kennzeichnenden Bewerbers 
oder neben der Angabe des sonstigen Kennworts oder neben den 
beiden machen den Stimmzettel nicht ungültig. 
§ 57. (1) Der Stimmzettel muß von weißem oder weißlichem 
Papier und darf mit keinem Kennzeichen versehen sein; die Ver 
wendung von Zeitungspapier ist zulässig. Der Stimmzettel soll 
9 : 12 Zentimeter groß sein und ist von dem Wähler in einem mit 
amtlichem Stempel versehenen Umschlag, der kein unzulässiges 
Kennzeichen haben darf, abzugeben. Die Umschläge sollen 12 : 15 
Zentimeter groß und aus undurchsichtigem Papier hergestellt sein; 
sie sind in der erforderlichen Zahl bereitzuhalten. 
(2) Durch Gemeindebeschluß kann die Größe der Stimmzettel 
abweichend von dieser Vorschrift einheitlich bestimmt werden. Der 
Gemeindebeschluß ist durch den Gemeindevorstand in ortsüblicher 
Weise bekanntzugeben. 
§ 58. (1) Die Gemeindevorstände können die Stimmzettel amt 
lich hersteilen lassen in der Weise, daß die Stimmzettel alle zu 
gelassenen Wahlvorschläge unter Angabe der Partei und Hinzu 
fügung der Namen je der ersten vier Bewerber enthalten (Einheits 
stimmzettel). Die Stimmabgabe erfolgt hierbei derart, daß der 
Wähler durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf 
andere Weise kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag er seine 
Stimme geben will. 
(2) Die Beschaffungskosten sind von den Parteien anteilig 
nach dem Verhältnis der nach der amtlich festgestellten Zahl auf 
den Wahlvorschlag entfallenden gültigen Stimmen zu tragen. 
§ 59. (1) Amtlich hergestellte Einheitsstimmzettel (§ 58) werden 
im Wahlraum ausgegeben. 
(2) Andere Stimmzettel dürfen im Wahlraum weder ausgelegt 
noch verteilt werden. Der Wahlvorsteher hat die ihm zur Ver 
wendung übergebenen Stimmzettel am Eingang zum Wahlraum 
oder davor so auszulegen, daß sie von den zur Stimmabgabe 
erscheinenden Wählern entnommen werden können. 
§ 60. (1) Zutritt zumi Wahlraum hat jeder Wähler. Ansprachen 
darf niemand darin halten. Nur der Wahlvorstand darf über das 
Wahlgeschäft beraten und beschließen.
	        
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