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(2) Der Wahlvorstand kann jeden ans dein W-ahlraum verweisen,
der die Ruhe und Ordnung der Wahlhandlung stört; ein Wähler
des Abstimmungsbezirks, der hiervon betroffen wird, darf vorher
seine Stimme abgeben.
(3) Sind in einem Wahlraum mehrere Wahlvorstände tätig, so
steht die Wahrung der Hausordnung dem Wahlvorstande zu,
dessen Vorsteher an Lebensjahren der älteste ist.
§ 63. Nach Schluß der Wahlzeit dürfen nur noch die Wähler
zur Stimmabgabe zugelassen werden, die zu diesem Zeitpunkte im
Wahlraum schon anwesend waren. Hierauf erklärt der Wahl
vorsteher die Abstimmung für geschlossen.
§ 65. Nach näherer Anordnung des Gemeindevorstandes
dürfen abweichend von den Bestimmungen des § 54 Abs. 2 auch
andere Gefäße als Wahlurnen verwendet werden, bei deren Be
nutzung die Sicherheit des Wahlgeheimnisses gewahrt erscheint.
Feststellung des Wahlergebnisses.
§ 6 Ziffer 1 und 2.
(1) Das Wahlergebnis ist von dem Gemeindevorstand festzu
stellen und öffentlich bekanntzumachen 1 ).
(2) Die nach § 4 zu verteilenden Sitze sind auf die Wahlvor-
vorschläge nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die
sich durch Vollrechnung, Halbteilung, Drittelung, Viertelung usw.
der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen ergeben,
lieber die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen
Höchstzahlen das Los 2 ).
Hierzu folgende Bestimmungen der
Wahlordnung:
§ 66. Die Ermittelung des Abstimmungsergebnisses und des
Wahlergebnisses ist öffentlich.
§ 67. Unmittelbar nach der Zählung der Umschläge und Ab-
stimmungsvermerke ist die Ermittelung und Prüfung des Abstim
mungsergebnisses in der Weise vorzunehmen, daß ein Beisitzer
die Umschläge öffnet, die Stimmzettel herausnimmt und sie dem
Wahlvorsteher übergibt, der sie laut vorliest und nebst den Um
schlägen einem anderen Beisitzer zur Aufbewahrung bis zum Ende
der Wahlhandlung übergibt.
§ 68. (1) Ungültig sind Stimmzettel:
1. die nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlag oder die
in einem mit einem unzulässigen Kennzeichen versehenen
Umschlag übergeben worden sind;
') Der Gemeindevorstand hat nicht nur diie von den Wahlvorständen
ermittelten Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Absfcimmungs-
bezirken mechanisch zusammenzustellen, sondern sie seinerseits nachzu
prüfen; er ist berechtigt, Rechenfehler und andere offenbare Unrichtig
keiten zu berichtigen.
2 ) Die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge erfolgt nach dem
sogenannten d'Hondtschen System der Höchstzahlen.