Full text: Das preussische Gemeindewahlgesetz

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(2) Der Wahlvorstand kann jeden ans dein W-ahlraum verweisen, 
der die Ruhe und Ordnung der Wahlhandlung stört; ein Wähler 
des Abstimmungsbezirks, der hiervon betroffen wird, darf vorher 
seine Stimme abgeben. 
(3) Sind in einem Wahlraum mehrere Wahlvorstände tätig, so 
steht die Wahrung der Hausordnung dem Wahlvorstande zu, 
dessen Vorsteher an Lebensjahren der älteste ist. 
§ 63. Nach Schluß der Wahlzeit dürfen nur noch die Wähler 
zur Stimmabgabe zugelassen werden, die zu diesem Zeitpunkte im 
Wahlraum schon anwesend waren. Hierauf erklärt der Wahl 
vorsteher die Abstimmung für geschlossen. 
§ 65. Nach näherer Anordnung des Gemeindevorstandes 
dürfen abweichend von den Bestimmungen des § 54 Abs. 2 auch 
andere Gefäße als Wahlurnen verwendet werden, bei deren Be 
nutzung die Sicherheit des Wahlgeheimnisses gewahrt erscheint. 
Feststellung des Wahlergebnisses. 
§ 6 Ziffer 1 und 2. 
(1) Das Wahlergebnis ist von dem Gemeindevorstand festzu 
stellen und öffentlich bekanntzumachen 1 ). 
(2) Die nach § 4 zu verteilenden Sitze sind auf die Wahlvor- 
vorschläge nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die 
sich durch Vollrechnung, Halbteilung, Drittelung, Viertelung usw. 
der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen ergeben, 
lieber die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen 
Höchstzahlen das Los 2 ). 
Hierzu folgende Bestimmungen der 
Wahlordnung: 
§ 66. Die Ermittelung des Abstimmungsergebnisses und des 
Wahlergebnisses ist öffentlich. 
§ 67. Unmittelbar nach der Zählung der Umschläge und Ab- 
stimmungsvermerke ist die Ermittelung und Prüfung des Abstim 
mungsergebnisses in der Weise vorzunehmen, daß ein Beisitzer 
die Umschläge öffnet, die Stimmzettel herausnimmt und sie dem 
Wahlvorsteher übergibt, der sie laut vorliest und nebst den Um 
schlägen einem anderen Beisitzer zur Aufbewahrung bis zum Ende 
der Wahlhandlung übergibt. 
§ 68. (1) Ungültig sind Stimmzettel: 
1. die nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlag oder die 
in einem mit einem unzulässigen Kennzeichen versehenen 
Umschlag übergeben worden sind; 
') Der Gemeindevorstand hat nicht nur diie von den Wahlvorständen 
ermittelten Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Absfcimmungs- 
bezirken mechanisch zusammenzustellen, sondern sie seinerseits nachzu 
prüfen; er ist berechtigt, Rechenfehler und andere offenbare Unrichtig 
keiten zu berichtigen. 
2 ) Die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge erfolgt nach dem 
sogenannten d'Hondtschen System der Höchstzahlen.
	        
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