Full text: Das preussische Gemeindewahlgesetz

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2. die nicht von weißem oder weißlichem Papier sind; 
3. die mit einem unzulässigen Kennzeichen versehen sind; 
4. die keinen zugelassenen Wahlvorschlag zweifelsfrei bezeich 
nen (§ 56); 
5. die mehr als einen zugelassenen Wahlvorsohlaig bezeichnen; 
6. die eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber allen 
Bewerbern enthalten; 
7. denen ein Drude- oder Schriftstück beigefügt ist; 
8. Einheitsstimmizettel (§ 58), die nicht alle zugelassenen Wahl-, 
Vorschläge in einer der Bestimmung des § 58 entsprechenden 
Weise enthalten, oder in denen nicht kenntlich gemacht ist, 
für welchen Wahlvorschlag der Wähler seine Stimme ab 
geben will. 
(2) Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene gleichlautende 
Stimmzettel gelten als eine Stimme. 
(3) Die gültigen Stimmzettel sind ohne Rücksicht auf ihre Voll 
ständigkeit und die Reihenfolge der Benennungen den einzelnen 
Wahlvorschlägen zuzurechnen. 
§ 77. (1) Der Gemeindevorstand prüft nach den Wahlnieder- 
schriften die ordnungsmäßige Vollziehung der Wahl, die Berech 
nung der abgegebenen Stimmen und die Richtigkeit der über die 
Gültigkeit oder Ungültigkeit vom Wahkorstand getroffenen Ent 
scheidung und berichtigt Rechenfehler und andere offenbare Un 
richtigkeiten, die bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses 
vorgekommen sind. Alsdann stellt er das Gesamtergebnis der 
Wahl im Gemeindebezirk fest und nimmt die Verteilung der Sitze 
auf die Wahlvorschläge vor. 
(2) Die Sitze sind auf die Wahlvorschläge nach der Reihen 
folge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Vollrechnung, 
Halbteilung, Drittelung, Viertelung usw. der auf die Wahlvor- 
sohläge entfallenden Stimmenzahlen ergeben. Ueber die Zuteilung 
des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das Los. 
(3) Ueber die; Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 
§ 78. (1) Der Gemeiindevorstand bat die Gewählten von der 
auf sie gefallenen Wahl zu benachrichtigen und sie unter Hinweis 
auf die Bestimmung in Abs. 2 aufzufordern, sich binnen einer 
Woche nach Zustellung der Nachricht über die Annahme der 
Wahl zu erklären. 
(2) Die Wahl gilt als angenommen, wenn innerhalb dieser Frist 
keine Erklärung eingeht. Annahme unter Vorbehalt gilt als Ab 
lehnung. 
§ 79. Wenn ein Gewählter die Wahl ablehnt, so hat der Ge 
meindevorstand festzustellen, wer als Ersatzmann gemäß § 8 des 
Gemeindewahlgesetzes an seine Stelle tritt, und diesen gemäß 
§ 78 zur Erklärung über die Annahme der Wahl aufzufordern. 
§ 80. (1) Das festgestellte Wahlergebnis macht der Gemeinde 
vorstand in ortsüblicher Weise bekannt. 
(2) Vom Tage der Bekanntmachung läuft die Frist zur Er 
hebung von Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl.
	        
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