Full text: Das preussische Gemeindewahlgesetz

28 
ihrem ersten Zusammentritt zur Beschlußfassung vorzulegen. Der 
Gemeindevorstand stellt den Beschluß der Gemeindevertretung 
dem Einspruchserheber unverzüglich nach der Beschlußfassung zu. 
§ 83. Wird die Wahl endgültig für ungültig erklärt, so bediarf es 
keiner nochmaligen Bekanntmachung des Wahlergebnisses. 
§ 84. Wird die Wahl eines einzelnen Gemeindevertreters end 
gültig für ungültig erklärt, so hat der Gemeindevorstand gemäß 
§ 8 des Gesetzes vom 9. April 1923 festzustellen, wer als Ersatz 
mann naohrückt. §§78 bis 80 finden Anwendung. 
§ 85. Wird die ganze Wahl endgültig für ungültig erklärt, so 
hat der Gemeindevorstand dies in ortsüblicher Weise bekannt-, 
zugeben und den Tag für die Neuwahl gemäß § 6 Abs. 5 des 
Gesetzes vom 9. April 1923 zu bestimmen. 
§ 89. Für die Neuwahl sind neue Wahlvorschläge einzureichen. 
Ausscheiden von Gemeindevertretern. 
§§ 7 und 8. 
Fällt eine Voraussetzung der Wählbarkeit während der Wahl 
zeit fort, so scheidet der Gemeindevertreter aus der Gemeinde 
vertretung aus. Darüber, ob dieser Fall vorliegt, beschließt im 
Streitfälle die Gemeindevertretung. Gegen den Beschluß steht dem 
Gemeindevertreter binnen zwei Wochen die Klage im Verwaltungs 
streitverfahren zu. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung, 
jedoch tritt der Ersatzmann nicht vor rechtskräftiger Entscheidung 
ein. 
§ 8. 
Wenn ein Gemeindevertreter die Wahl ablehnt oder vor Ab 
lauf der Wahlzeit ausscheidet, oder wenn die Wahl eines einzelnen 
Gemeindevertreters für ungültig erklärt ist, so tritt an seine Stelle 
der Bewerber, der in demselben Vorschläge hinter den Gewählten 
an erster Stelle berufen ist. Die Reihenfolge, in der die Bewerber 
zu berufen sind, kann durch die Mehrheit der noch wahlberechtig 
ten Unterzeichner des Wahlvorschlages geändert werden. Die 
Aenderung muß dem Gemeindevorstande bis zum Ablauf von zwei 
Wochen nach Erledigung der Stelle mitgeteilt werden. Die Fest 
stellung des Ersatzmannes erfolgt durch den Gemeindevorstand. 
Auf die Bekanntmachung und die Nachprüfung der Feststellung 
finden die Vorschriften des § 6 Abs. 8 Anwendung. Ist ein weiterer 
Bewerber in demselben Wahlvorschlage nicht vorhanden, so bleibt 
der Gemeindevertretersitz unbesetzt 1 ). 
Amtsdauer der unbesoldeten Magistratsmitglieder. 
§ 9. 
(1) Gleichzeitig mit der Wahlzeit der jetzigen Gemeindever 
tretungen endigt die Wahlzeit der im Amt befindlichen, auch der 
auf Lebenszeit gewählten unbesoldeten Magistratsmitgiieder (Bei 
geordneten), unbesoldeten Gemeinde- (Kirchspiels-, Dorf- und 
*) Zu § 8. Eine Ersatzwahl 1 findet nicht statt, da sie mit dien) Grund 
sätzen der Verhältniswahl unvereinbar ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.