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ihrem ersten Zusammentritt zur Beschlußfassung vorzulegen. Der
Gemeindevorstand stellt den Beschluß der Gemeindevertretung
dem Einspruchserheber unverzüglich nach der Beschlußfassung zu.
§ 83. Wird die Wahl endgültig für ungültig erklärt, so bediarf es
keiner nochmaligen Bekanntmachung des Wahlergebnisses.
§ 84. Wird die Wahl eines einzelnen Gemeindevertreters end
gültig für ungültig erklärt, so hat der Gemeindevorstand gemäß
§ 8 des Gesetzes vom 9. April 1923 festzustellen, wer als Ersatz
mann naohrückt. §§78 bis 80 finden Anwendung.
§ 85. Wird die ganze Wahl endgültig für ungültig erklärt, so
hat der Gemeindevorstand dies in ortsüblicher Weise bekannt-,
zugeben und den Tag für die Neuwahl gemäß § 6 Abs. 5 des
Gesetzes vom 9. April 1923 zu bestimmen.
§ 89. Für die Neuwahl sind neue Wahlvorschläge einzureichen.
Ausscheiden von Gemeindevertretern.
§§ 7 und 8.
Fällt eine Voraussetzung der Wählbarkeit während der Wahl
zeit fort, so scheidet der Gemeindevertreter aus der Gemeinde
vertretung aus. Darüber, ob dieser Fall vorliegt, beschließt im
Streitfälle die Gemeindevertretung. Gegen den Beschluß steht dem
Gemeindevertreter binnen zwei Wochen die Klage im Verwaltungs
streitverfahren zu. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung,
jedoch tritt der Ersatzmann nicht vor rechtskräftiger Entscheidung
ein.
§ 8.
Wenn ein Gemeindevertreter die Wahl ablehnt oder vor Ab
lauf der Wahlzeit ausscheidet, oder wenn die Wahl eines einzelnen
Gemeindevertreters für ungültig erklärt ist, so tritt an seine Stelle
der Bewerber, der in demselben Vorschläge hinter den Gewählten
an erster Stelle berufen ist. Die Reihenfolge, in der die Bewerber
zu berufen sind, kann durch die Mehrheit der noch wahlberechtig
ten Unterzeichner des Wahlvorschlages geändert werden. Die
Aenderung muß dem Gemeindevorstande bis zum Ablauf von zwei
Wochen nach Erledigung der Stelle mitgeteilt werden. Die Fest
stellung des Ersatzmannes erfolgt durch den Gemeindevorstand.
Auf die Bekanntmachung und die Nachprüfung der Feststellung
finden die Vorschriften des § 6 Abs. 8 Anwendung. Ist ein weiterer
Bewerber in demselben Wahlvorschlage nicht vorhanden, so bleibt
der Gemeindevertretersitz unbesetzt 1 ).
Amtsdauer der unbesoldeten Magistratsmitglieder.
§ 9.
(1) Gleichzeitig mit der Wahlzeit der jetzigen Gemeindever
tretungen endigt die Wahlzeit der im Amt befindlichen, auch der
auf Lebenszeit gewählten unbesoldeten Magistratsmitgiieder (Bei
geordneten), unbesoldeten Gemeinde- (Kirchspiels-, Dorf- und
*) Zu § 8. Eine Ersatzwahl 1 findet nicht statt, da sie mit dien) Grund
sätzen der Verhältniswahl unvereinbar ist.