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Bauernschafts-) Vorsteher sowie unbesoldeten Schöffen. Die Neu
wahlen haben alsbald nach der Neuwahl der Gemeindevertetungen
stattzufinden; die Ausscheidenden bleiben bis zur Einführung der
Neugewählten im Amte. Die Wahlzeit der Neugewählten endigt
gleichzeitig mit der Wahlzeit der neuen Gemeindevertretung; die
Ausscheidenden bleiben bis zur Einführung der Neugewählten im
Amte. § 8 Satz 1 bis 5 finden entsprechende Anwendung. Ist ein
Bewerber auf dem Wahlvorschlag nicht mehr vorhanden, so wird
der Ersatzmann durch die Mehrheit der Unterzeichner des Wahl
vorschlages und, soweit sie nicht mehr Gemeindevertreter sind,
ihrer Ersatzmänner bestimmt.
(2) Wählbar zu unbesoldeten Magistratsmitgliedern (Beigeord
neten), unbesoldeten Gemeinde- (Kirchspiels-, Dorf- und Bauern
schafts-) Vorstehern sowie unbesoldeten Schöffen sind die zur
Gemeindevertretung nach § 2 wählbaren Personen.
In Verbindung hiermit steht
§ 4 des Gesetzes über die Festsetzung der Gemeindewahlen
vom 18. April 1928.
(§ 3 in der Fassung .der Bekanntmachung 1 vom 1. November 1928.)
Nach jeder Neuwahl der Gemeindevertretungen sind die ge
wählten Mitglieder aller Gemeindedeputationen und -kommissionen
neu zu wählen 1 ).
Sonderbestimmungen für Amtsversammlungen und Kirchspiel
standgemeinden.
§ 10.
(1) Gleichzeitig mit der Wahlzeit der Gemeindevertretungen
endigt die Wahlzeit der Amtsvertretungen in der Rheinprovinz
und in der Provinz Westfalen. Die ausscheidenden Mitglieder
bleiben bis zur Einführung der Neugewählten in Tätigkeit.
(2) Die gewählten Abgeordneten der Amtsvertretungen in der
Rheinprovinz und in der Provinz Westfalen werden gleichzeitig
mit den Gemeindevertretungen neu gewählt. Die Zahl der für jede
Amtsvertretung zu wählenden Abgeordneten oder Amtsverord-
neten bestimmt sich nach dem zurzeit geltenden Kreisausschuß
beschluß oder Amtsstatute. Auf die Wahl finden die §§ 2 bis 8
» mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Wohnsitzes
im Gemeindegebiete der Wohnsitz im Bezirke des Amtes tritt und
daß grundsätzlich jede Gemeinde einen besonderen Wahlbezirk
bildet. Gemeinden, welche nur einen Abgeordneten oder Amts-
verordneten zu wählen haben, sind zu Wahlbezirken zu vereinigen,
die durch Beschluß des Kreisausschusses so festzusetzen sind, daß
jeder Wahlbezirk mindestens zwei Abgeordnete oder Amtsver-
ordnete zu wählen hat.
1 ) Zu § 9. Durch diese Bestimmung wird zunächst die Zweifelsfrage
gegenstandslos, ob § 18 des Gesetzes betr. vorläufige Regelung verschie
dener Punkte des Gemeindeverfassungsrechtes vom 18. Juli 1919 der Neu
wahl dieser Mitglieder entgegenstand. Ferner aber werden — in Abänderung
des bisherigen Rechtes — damit auch die Mitglieder einer Neuwahl
unterworfen, die nicht aus der Mitte der Gemeindevertretung, sondern
aus sonstigen Bürgern gewählt waren (sog. Bürg'erdeputierte) und bisher
einer turnusmäßigen Neuwahl nicht unterlagen.