Full text: Das preussische Gemeindewahlgesetz

29 
Bauernschafts-) Vorsteher sowie unbesoldeten Schöffen. Die Neu 
wahlen haben alsbald nach der Neuwahl der Gemeindevertetungen 
stattzufinden; die Ausscheidenden bleiben bis zur Einführung der 
Neugewählten im Amte. Die Wahlzeit der Neugewählten endigt 
gleichzeitig mit der Wahlzeit der neuen Gemeindevertretung; die 
Ausscheidenden bleiben bis zur Einführung der Neugewählten im 
Amte. § 8 Satz 1 bis 5 finden entsprechende Anwendung. Ist ein 
Bewerber auf dem Wahlvorschlag nicht mehr vorhanden, so wird 
der Ersatzmann durch die Mehrheit der Unterzeichner des Wahl 
vorschlages und, soweit sie nicht mehr Gemeindevertreter sind, 
ihrer Ersatzmänner bestimmt. 
(2) Wählbar zu unbesoldeten Magistratsmitgliedern (Beigeord 
neten), unbesoldeten Gemeinde- (Kirchspiels-, Dorf- und Bauern 
schafts-) Vorstehern sowie unbesoldeten Schöffen sind die zur 
Gemeindevertretung nach § 2 wählbaren Personen. 
In Verbindung hiermit steht 
§ 4 des Gesetzes über die Festsetzung der Gemeindewahlen 
vom 18. April 1928. 
(§ 3 in der Fassung .der Bekanntmachung 1 vom 1. November 1928.) 
Nach jeder Neuwahl der Gemeindevertretungen sind die ge 
wählten Mitglieder aller Gemeindedeputationen und -kommissionen 
neu zu wählen 1 ). 
Sonderbestimmungen für Amtsversammlungen und Kirchspiel 
standgemeinden. 
§ 10. 
(1) Gleichzeitig mit der Wahlzeit der Gemeindevertretungen 
endigt die Wahlzeit der Amtsvertretungen in der Rheinprovinz 
und in der Provinz Westfalen. Die ausscheidenden Mitglieder 
bleiben bis zur Einführung der Neugewählten in Tätigkeit. 
(2) Die gewählten Abgeordneten der Amtsvertretungen in der 
Rheinprovinz und in der Provinz Westfalen werden gleichzeitig 
mit den Gemeindevertretungen neu gewählt. Die Zahl der für jede 
Amtsvertretung zu wählenden Abgeordneten oder Amtsverord- 
neten bestimmt sich nach dem zurzeit geltenden Kreisausschuß 
beschluß oder Amtsstatute. Auf die Wahl finden die §§ 2 bis 8 
» mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Wohnsitzes 
im Gemeindegebiete der Wohnsitz im Bezirke des Amtes tritt und 
daß grundsätzlich jede Gemeinde einen besonderen Wahlbezirk 
bildet. Gemeinden, welche nur einen Abgeordneten oder Amts- 
verordneten zu wählen haben, sind zu Wahlbezirken zu vereinigen, 
die durch Beschluß des Kreisausschusses so festzusetzen sind, daß 
jeder Wahlbezirk mindestens zwei Abgeordnete oder Amtsver- 
ordnete zu wählen hat. 
1 ) Zu § 9. Durch diese Bestimmung wird zunächst die Zweifelsfrage 
gegenstandslos, ob § 18 des Gesetzes betr. vorläufige Regelung verschie 
dener Punkte des Gemeindeverfassungsrechtes vom 18. Juli 1919 der Neu 
wahl dieser Mitglieder entgegenstand. Ferner aber werden — in Abänderung 
des bisherigen Rechtes — damit auch die Mitglieder einer Neuwahl 
unterworfen, die nicht aus der Mitte der Gemeindevertretung, sondern 
aus sonstigen Bürgern gewählt waren (sog. Bürg'erdeputierte) und bisher 
einer turnusmäßigen Neuwahl nicht unterlagen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.