Einleitung.
Die Entwicklung des Gemeinde
wahlrechts.
Schon bald nach Erlaß der Steinschen Städteordnung- vom
19. November 1808, die den Ausgangspunkt für die kommunale
Selbstverwaltung bildet, setzten in Preußen die Versuche ein, die
Rechte der Städte und ihrer Einwohner zu schmälern, das staat
liche Aufsichtsrecht dagegen zu erweitern. In den Städten der
Provinzen Posen, Sachsen und Westfalen, in denen die Städte
ordnung vom 19. November 1808 nicht galt, wurde die revidierte
Städteordnung vom 17. März 1831 eingeführt, deren Annahme
gleichzeitig auch den Städten in den übrigen Provinzen gestattet
wurde. Fast keine von ihnen hat jedoch von dieser Befugnis Ge
brauch gemacht. Eine besondere für Stadt- und Landgemeinden
geltende Gemeindeordnung erhielt die Rheinprovinz durch Gesetz
vom 23. Juli 1845. Der nächste gesetzgeberische Akt war der Erlaß
der Gemeindeordnung vom 11. März 1850, die für den damaligen
Umfang Preußens Geltung hatte, aber noch vor ihrer vollständigen
Einführung 'durch Gesetz vom 24. Mai 1853 wieder aufgehoben
wurde. Wenige Tage später, am 30. Mai 1853, erging die Städte-
ordnung für die östlichen Provinzen mit dem Dreiklassenwahl
system für die Wahlen zu den Stadtverordnetenversammlungen und
einer Reihe weiterer Verschlechterungen.
Bei dem Zusammenbruch des preußischen Staates im No
vember 1918 waren folgende Gemeindeverfassungsgesetze in
Geltung:
A. Städteordnungen.
1. Die Städteordlnung vom 30. Mai 1853 für- die östlichen Provinzen
(Ostpreußen, Westpreußen, Posen, Pommern, Brandenburg,
Schlesien, Sachsen);
2. Gesetz vom 31. Mai 1853 für die Städte in Neuvorpommern
und Rügen;
3. Die Städteoidtrung für die Provinz Westfalen vom 19. März 1856;
4. Die Städteordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856;
5. Die Städteordnung für die Provinz Hannover vom 24. Juni 1858;
6. Das Gemeindeverfassungsgesetz für die Stadt Frankfurt a. M.
vom 25. März 1867;
7. Die Städteordnung für Schleswig-Holstein vom 14. Mai 1869;
8. Die Städteordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 4. Au
gust 1897,