Full text: Das preussische Gemeindewahlgesetz

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(3) Abs. I und 2 finden auf die Wahl der zu wählenden Ge- 
meindeverordneten der Kirchspielslandgemeinden in den Kreisen 
Husum, Norderdithmarschen und Süderdithmarschen mit der Maß 
gabe entsprechende Anwendung, daß die Zahl der für jede Kirch 
spielslandgemeinde zu wählenden Gemeindeverordneten sich nach 
dem zurzeit geltenden Gemeindestatute bestimmt. 
Stellvertretung der Ehrenbeamten im besetzten Gebiete. 
§ 11. 
(1) Die nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts ge 
wählten Mitglieder einer Gemeindevertretung (§ 1) oder im § 9 
genannten Personen, die durch feindliche Maßnahmen in den be 
setzten Gebieten an der Ausübung ihres Wahlauftrages oder Amtes 
verhindert sind, können für die Dauer der Verhinderung in der 
Gemeindevertretung oder in ihrem Amte nach Maßgabe der fol 
genden Bestimmungen vertreten werden. 
(2) Stellvertreter ist der hinter den gewählten Mitgliedern oder 
Ehrenbeamten eines Wahlvorschlages an erster Stelle zu berufende 
Bewerber. § 8 Satz 2 und 3 finden Anwendung. Ist ein Bewerber 
auf dem Wahlvorschlage nicht mehr vorhanden, so kann ein Stell 
vertreter von der Mehrheit der noch wahlberechtigten Unter 
zeichner des Wahlvorschlages bestimmt werden. 
(3) Abs. 1 und 2 finden auf die Amtsverordneten der Amtsver 
tretungen und die unbesoldeten Beigeordneten der Aemter, soweit 
sie nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt sind, 
sowie auf die Kreistagsabgeordneten, Kreisdeputierten und die 
Mitglieder der Kreisausschüsse entsprechende Anwendung. 
Besetzung von besoldeten Stellen im Gemeindevorstande vor den 
Neuwahlen der Gemeindevertretungen. 
§ 12. 
(1) Die Stellen der besoldeten Bürgermeister, Magistratsmit 
glieder (Beigeordneten), Gemeindevorsteher und Schöffen dürfen 
von den bisherigen Gemeindevertretungen nur besetzt werden, 
wenn die Wahl eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der 
tatsächlich vorhandenen Mitglieder der Gemeindevertretung er 
geben hat 1 ). 
*) Zu § 12: Die Absätze 2 und 3 beruhen auf dem Gesetz vom 26. Fe 
bruar 1929. 
„Bisherige“ Gemeindevertretungen im Sinne des neuen Gesetzes sind 
die bei seinem Inkrafttreten — am 1. November 1928 — bestehenden 
Gemeindevertretungen. Die Sperrvorschrift des § 12 des Gemeinde- 
Wahlgesetzes findet demnach nur auf die Gemeinden keine Anwendung, 
deren Vertretungen nach dem 1. März 1928 neu gewählt sind. 
Die durch das Gesetz vom 18. April 1928 für anwendbar -erklärte 
Sperrvo-rschrift des § 12 des Gemeindewahlgesetzes, derzu-folge die 
Stellen der besoldeten Bürgermeister, Magistratsmitglieder, Beigeord 
neten, Gemeindevorsteher und Schöffen von den bisherigen Gemeinde 
vertretungen nur besetzt werden dürfen, wenn die Wahl eine Mehrheit 
von mindestens zwei Dritteln der tatsächlich vorhandenen Mitglieder 
der Gemeindevertretung ergeben hat, ist von dem Landtage in dem Ge 
setz vom 29. Oktober 1928 bewußt aufrechterhalten worden. Sie gilt unter
	        
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