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(3) Abs. I und 2 finden auf die Wahl der zu wählenden Ge-
meindeverordneten der Kirchspielslandgemeinden in den Kreisen
Husum, Norderdithmarschen und Süderdithmarschen mit der Maß
gabe entsprechende Anwendung, daß die Zahl der für jede Kirch
spielslandgemeinde zu wählenden Gemeindeverordneten sich nach
dem zurzeit geltenden Gemeindestatute bestimmt.
Stellvertretung der Ehrenbeamten im besetzten Gebiete.
§ 11.
(1) Die nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts ge
wählten Mitglieder einer Gemeindevertretung (§ 1) oder im § 9
genannten Personen, die durch feindliche Maßnahmen in den be
setzten Gebieten an der Ausübung ihres Wahlauftrages oder Amtes
verhindert sind, können für die Dauer der Verhinderung in der
Gemeindevertretung oder in ihrem Amte nach Maßgabe der fol
genden Bestimmungen vertreten werden.
(2) Stellvertreter ist der hinter den gewählten Mitgliedern oder
Ehrenbeamten eines Wahlvorschlages an erster Stelle zu berufende
Bewerber. § 8 Satz 2 und 3 finden Anwendung. Ist ein Bewerber
auf dem Wahlvorschlage nicht mehr vorhanden, so kann ein Stell
vertreter von der Mehrheit der noch wahlberechtigten Unter
zeichner des Wahlvorschlages bestimmt werden.
(3) Abs. 1 und 2 finden auf die Amtsverordneten der Amtsver
tretungen und die unbesoldeten Beigeordneten der Aemter, soweit
sie nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt sind,
sowie auf die Kreistagsabgeordneten, Kreisdeputierten und die
Mitglieder der Kreisausschüsse entsprechende Anwendung.
Besetzung von besoldeten Stellen im Gemeindevorstande vor den
Neuwahlen der Gemeindevertretungen.
§ 12.
(1) Die Stellen der besoldeten Bürgermeister, Magistratsmit
glieder (Beigeordneten), Gemeindevorsteher und Schöffen dürfen
von den bisherigen Gemeindevertretungen nur besetzt werden,
wenn die Wahl eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der
tatsächlich vorhandenen Mitglieder der Gemeindevertretung er
geben hat 1 ).
*) Zu § 12: Die Absätze 2 und 3 beruhen auf dem Gesetz vom 26. Fe
bruar 1929.
„Bisherige“ Gemeindevertretungen im Sinne des neuen Gesetzes sind
die bei seinem Inkrafttreten — am 1. November 1928 — bestehenden
Gemeindevertretungen. Die Sperrvorschrift des § 12 des Gemeinde-
Wahlgesetzes findet demnach nur auf die Gemeinden keine Anwendung,
deren Vertretungen nach dem 1. März 1928 neu gewählt sind.
Die durch das Gesetz vom 18. April 1928 für anwendbar -erklärte
Sperrvo-rschrift des § 12 des Gemeindewahlgesetzes, derzu-folge die
Stellen der besoldeten Bürgermeister, Magistratsmitglieder, Beigeord
neten, Gemeindevorsteher und Schöffen von den bisherigen Gemeinde
vertretungen nur besetzt werden dürfen, wenn die Wahl eine Mehrheit
von mindestens zwei Dritteln der tatsächlich vorhandenen Mitglieder
der Gemeindevertretung ergeben hat, ist von dem Landtage in dem Ge
setz vom 29. Oktober 1928 bewußt aufrechterhalten worden. Sie gilt unter