§ 20.
Auf die Gemeinde Helgoland finden die Vorschriften dieses
Gesetzes keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Neuwahl der Ge
meindevertretung in Helgoland wird durch die neue Landgemeinde
ordnung bestimmt.
§ 21.
Die entgegenstehenden Vorschriften der Gemeindeverfassungs
gesetze und der sonstigen Gesetze werden aufgehoben.
§ 22.
Der Minister des Innern erläßt die Bestimmungen zur Ausfüh
rung dieses Gesetzes.
380/80/409537
XI3<8040953700010