Full text: Das preussische Gemeindewahlgesetz

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1919, die das allgemeine, gleiche, unmittelbare geheime Wahlrecht 
für alle über 20 Jahre alten Einwohner der Gemeinde ohne Unter 
schied des Geschlechts auf der Grundlage des Verhältniswahl 
systems einführte und neben dem Pluralwahlrecht auch das Haus 
besitzerprivileg, die Oeffentlichkeit der Stimmabgabe, die Ent-, 
rechtung der Frauen, den Ausschluß bestimmter Beamtengruppen 
vom passiven Wahlrecht, das Wahlrecht von Forensen. und ju 
ristischen Personen und das Erfordernis der preußischen Staats 
angehörigkeit als Vorbedingung für die Ausübung des Wahlrechts 
beseitigte. An seine Stelle trat die deutsche Reichsangehörigkeit. 
Im einzelnen besagte die Verordnung, durch die gleichzeitig 
alle Gemeindevertretungen aufgelöst und Neuwahlen bis zum 
2. März 1919 vorgesch'rieben wurden, in ihren wichtigsten Para 
graphen: 
§ 1. 
Die Mitglieder der Gemeindevertretungen werden in allgemeinen, 
unmittelbaren und geheimen Wahlen nach den Grundsätzen der Ver 
hältniswahl gewählt. 
Jeder Wähler hat eine Stimme. 
§ 2. 
Wahlberechtigt und wählbar sind alle im Besitze der deutschen 
Reichsangehörigkeit befindlichen Männer und Frauen, welche das 
20. Lebensjahr vollendet haben, im Gemeindebezirk seit sechs Monaten 
ihren Wohnsitz haben und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte 
sind. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, entscheidet sich für das 
aktive Wahlrecht nach dem Zeitpunkt der Auslegung der Wählerliste. 
Als Wohnsitz ist der Gemeindebezirk anzusehen, in dem jemand 
eine Wohnung unter Umständen inne hat, die auf die Absicht der 
dauernden Beibehaltung schließen lassen. 
§ 3. 
Von der Ausübung des Wahlrechts ausgeschlossen ist: 
1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht; 
2. wer infolge eines rechtskräftigen Urteils der bürgerlichen Ehren 
rechte ermangelt. 
§ 4. 
Aufgehoben werden Vorschriften, wonach 
das Wahlrecht in anderen Fällen als denen des § 3 ruht; 
Forensen und juristischen Personen ein Wahlrecht zusteht; 
die Ausübung des Bürgerrechts von der Zahlung eines Bürger 
rechtsgeldes abhängig gemacht wird; 
ein bestimmter Prozentsatz der Gemeindevertretung aus Grund 
stückseigentümern, Nießbrauchern usw. bestehen muß (so 
genanntes Hausbesitzerprivileg); 
bestimmte Beamtengruppen von der Wahl zum Gemeindevor 
stand oder zur Gemeindevertretung ausgeschlossen sind; 
neben den gewählten auch nicht gewählte Personen der Ge 
meinde- (Bürgermeisterei-) Vertretung als Mitglieder hinzu 
treten. 
§ 5. 
Die Gemeindevertretungen bestehen aus mindestens 6 und höchstens 
144 Mitgliedern. 
Die gegenwärtigen Gemeindevertretungen werden aufgelöst. Die 
Neuwahlen haben an einem Sonntag bis spätestens 2. März 1919 zu 
erfolgen.
	        
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